Weitere steuerliche Änderungen ab 2024 Akanthus

Vor Kurzem haben wir Sie über die steuerlichen Änderungen bei der Einkommen-/Lohnsteuer beziehungsweise bei der Umsatzsteuer informiert, die sich aus dem Beschluss des Wachstumschancengesetzes für 2024 ergeben haben. Heute schließen wir das Thema ab und zeigen Ihnen zusammengefasst auf, was sich sonst noch auf dem Gebiet des Steuerrechts getan hat.




Änderungen bei der Körperschaftsteuer

  • Änderungen gibt es bei der Option zur Körperschaftsteuer nach § 1a KStG. So können z.B. ab dem 28.3.2024 alle Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer optieren (bisher nur möglich für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften).
  • Wohnungsgenossenschaften und -vereine sind grundsätzlich nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Voraussetzung ist u.a., dass ihre Einnahmen aus der Stromlieferung aus Mieterstromanlagen (Photovoltaikanlagen) 20 % ihrer Gesamteinnahmen nicht übersteigen. Diese Unschädlichkeitsgrenze wird ab 2023 auf 30 % angehoben.
  • Bei der Regelung zum Betriebsausgabenabzug bei Körperschaften (Zinsschranke iSd § 8a Abs. 1 KStG) gibt es einige Anpassungen an die BFH-Rechtsprechung und Klarstellungen von Begrifflichkeiten. Die Vorschrift wurde insbesondere an die Vorgaben der europäischen Anti-Steuervermeidungsrichtlinie angepasst.
  • Nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG bleiben negative Einkünfte des Organträges oder der Organgesellschaft bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden. Diese Regelung zur doppelten Verlustberücksichtigung bei ertragsteuerlicher Organschaft wird ab 2024 gestrichen.
  • Ausländische gemeinnützige Organisationen mit Sitz in EU- und EWR-Staaten können nach § 32 Abs. 6 KStG die Erstattung von Kapitalertragsteuer beantragen. Die Neuregelung gilt in allen offenen Fällen.

Änderungen bei der Gewerbesteuer

  • Wohnungsgenossenschaften und -vereine sind grundsätzlich nach § 3 Nr. 15 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Die Anhebung der Unschädlichkeitsgrenze bei Mieterstromanlagen (Photovoltaikanlagen) auf 30 % im Rahmen der Körperschaftsteuerbefreiung gilt auch für die Gewerbesteuerbefreiung ab 2023.
  • Bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen wird die Unschädlichkeitsgrenze bei den Photovoltaikanlagen und Ladestationen von 10 % auf 20 % angehoben (§ 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b GewStG). Die neue Grenze gilt bereits ab 2023.

Änderungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

  • Die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht wird auf die Fälle eines Vermächtnisses erweitert (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG). Die Neuregelung gilt ab 28.3.2024.
  • In § 7 Abs. 9 ErbStG stellt der Gesetzgeber mit Wirkung vom 28.3.2024 klar, dass die Werterhöhung einer Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA als Schenkung
  • Zahlt ein Versicherungsunternehmen eine Versicherungssumme an einen Erben ins Ausland, bevor die Erbschaftsteuer gezahlt wurde, haftet es in Höhe des ausgezahlten Betrags, außer die Zahlung übersteigt nicht die Grenze von 600 €. Diese sog. Nichtaufgriffsgrenze für Versicherungsunternehmen wird ab dem 28.3.2024 auf 5.000 € angehoben (§ 20 Abs. 7 ErbStG).

Änderungen im Außensteuergesetz

Mit § 1 Abs. 3d und 3e AStG werden ab 2024 neue Regelungen zu grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen und -dienstleistungen bei multinationalen Unternehmen eingeführt.

Änderungen beim Verfahrensrecht

  • Erhält eine gemeinnützige Organisation eine Spende, kann sie dafür eine elektronische Spendenquittung ausstellen (§ 60b AO iVm § 50 Abs. 2 EStDV). Dies gilt für alle Zuwendungen, die sie ab dem 1.1.2025 erhält. Voraussetzung ist, dass sie im sog. Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern gelistet ist.
  • Gewerbebetriebe sind zur Buchführung verpflichtet, wenn sie einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000 € oder einen Gewinn von mehr als 60.000 € im Kalenderjahr erzielen. Diese steuerlichen Buchführungsgrenzen werden ab 2024 auf 800.000 € (Gesamtumsatz) bzw. 80.000 € (Gewinn) angehoben (§ 141 Abs. 1 S. 1 AO). Entsprechend werden auch die handelsrechtlichen Buchführungsgrenzen für Einzelkauflaute auf 800.000 € Umsatzerlöse bzw. auf 80.000 € Jahresüberschuss angehoben (§ 241a S. 1 HGB). Unterhalb dieser Schwellenwerte dürfen steuerpflichtige Einzelkaufleute statt einer handelsrechtlichen Buchführung mit Jahresabschluss nur eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit vereinfachter Buchführung erstellen.
  • Erzielt ein Steuerpflichtiger Überschusseinkünfte (Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG) von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr, muss er die Belege, Rechnungen etc. sechs Jahre lang aufbewahren. Die Betragsgrenze für die Aufbewahrungspflicht wird ab 2027 auf 750.000 € erhöht. Wichtig: Entsteht bis einschließlich 2026 eine Aufbewahrungspflicht, weil die Grenze von 500.000 € überschritten wurde, gilt diese für die folgenden sechs Jahre weiter!
  • Wer für eine Steuer in Haftung genommen wird (zB Geschäftsführer einer GmbH), kann für die festgesetzte Haftungssumme die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Für alle Haftungsansprüche, die ab dem 1.1.2025 entstehen, und von der Vollziehung ausgesetzt werden , müssen nun Aussetzungszinsen gezahlt werden (§ 237 Abs. 6 AO). Sie betragen für jeden Monat 0,5 % der ausgesetzten Summe.

Änderungen beim Forschungszulagengesetz

  • Die Grenzen für förderfähige Eigenleistungen eines Einzelunternehmens bzw. Eigenleistungen von Mitunternehmern wird von 40 € auf 70 € pro Stunde bei einer maximalen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche angehoben (§ 3 Abs. 3 S. 2 und 3 FZulG).
  • Die Forschungszulage wird auf im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens Voraussetzung ist, dass sie für die Durchführung des Vorhabens erforderlich und unerlässlich sind (§ 3 Abs. 3a FZulG).
  • Für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können 70 % (bisher: 60 %) der Auftragskosten als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt werden (§ 3 Abs. 4 FZulG).
  • Die maximale Bemessungsgrundlage beträgt grundsätzlich 2 Mio. € pro Jahr. Für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 30.6.2026 wurde die maximale Bemessungsgrundlage auf 4 Mio. € angehoben (Zweites Corona Steuerhilfegesetz). Die maximale Bemessungsgrundlage wird nun auf 10 Mio. € erhöht und ist nicht mehr an eine Frist gebunden (§ 3 Abs. 5 FZulG).
  • Die jährliche Forschungszulage liegt bei 25 % der Bemessungsgrundlage. Neu ist, dass kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der KMU-Definition zusätzlich eine Erhöhung der Zulage um 10 % beantragen können (§ 4 Abs. 1 S. 2 FZulG).

Alle Neuregelungen zum FZulG gelten ab dem 28.3.2024 (Tag nach der Verkündung des Wachstumschancengesetzes im Bundesgesetzblatt). Abschließender Hinweis: Die Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

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