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Neustarthilfe

24. Februar 2021/in Corona-Pandemie

Die Neustarthilfe ist an den Start gegangen – zumindest teilweise! Denn das Antragsverfahren wurde überraschend in zwei Stufen aufgeteilt. Auf der ersten Stufe können natürliche Personen die Hilfe beantragen, wenn sie ihre selbständigen Umsätze als Freiberufler sowie als Gewerbetreibende für die Berechnung zu Grunde legen möchten. Eine Antragstellung ist hier bereits möglich!

Auf der zweiten Stufe wird das Antragsverfahren in einem zweiten, späteren Schritt das Antragsverfahren für folgende Gruppen geöffnet:

  • Soloselbständige, die neben ihren freiberuflichen und/oder gewerblichen Umsätzen auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften (PartG, KG, GbR, OHG) erzielen
  • Soloselbständige, die anteilige Umsätze aus Personengesellschaften erzielen und alle ihre selbständigen Umsätze über diese Gesellschaften erzielen
  • Kapitalgesellschaften mit einer Gesellschafterin bzw. einem Gesellschafter (Ein-Personen-GmbH, Ein-Personen-UG (haftungsbeschränkt)) bzw. einer Aktionärin oder einem Aktionär (Ein-Personen-AG).

Mit Blick auf die rechtliche Komplexität von Personen- und Kapitalgesellschaften können entsprechende Anträge erst später gestellt werden. Derzeit ist hier noch keine Antragstellung möglich!

Wichtig! Die Neustarthilfe kann nur einmal beantragt werden. Deshalb weist das Bundeswirtschaftsministerium in seinen FAQ unter Punkt 2.2 incl. einiger Beispiele auf Folgendes hin:

  • Wenn Sie jetzt einen Antrag auf Neustarthilfe als natürliche Person stellen, in dem Sie nur Umsätze aus freiberuflicher und/oder gewerblicher Tätigkeit als Soloselbständiger angeben, ist es nicht möglich, dass Sie zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften für die Berechnung der Neustarthilfe geltend machen.
  • Falls Sie sich dazu entscheiden sollten, für die Berechnung der Neustarthilfe die Umsätze aus Personengesellschaften im Antrag nicht anzugeben, sind aber gegebenenfalls im Rahmen der Endabrechnung Umsätze dieser Personengesellschaften oder später gegründeter Gesellschaften sowohl für den Vergleichs- als auch den Förderzeitraum anzugeben.
  • Wenn Sie einen Antrag als natürliche Person gestellt haben, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter-Geschäftsführer Sie sind, keinen Antrag auf Neustarthilfe stellen und umgekehrt. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften deren einzige Aktionärin bzw. Aktionär Sie sind.

Zum besseren Überblick über die Einzelheiten der Neustarthilfe haben wir die wesentlichen Punkte (Stand 16.2.2021) für Sie zusammengestellt:

  1. Antragsberechtigung

a. Grundsätzlich antragsberechtigt sind selbständig erwerbstätige Soloselbständige aller Branchen. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die selbständige Tätigkeit muss im Haupterwerb ausgeübt werden. Das bedeutet, das mindestens 51 % der Summe Ihrer Einkünfte im Jahr 2019 aus einer gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeit stammen müssen. Haben Sie Ihre selbständige Tätigkeit erst in 2020 aufgenommen, gelten bei der Berechnung Besonderheiten.
  • Sie dürfen nur weniger als einen Angestellten beschäftigen (z. B. eine Teilzeitkraft).
  • Haben Sie bereits im Rahmen der Überbrückungshilfe III Fixkosten geltend gemacht, kann die Neustarthilfe nicht mehr beantragt werden.
  • Sie müssen Ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1.5.2020 aufgenommen haben.

b. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch kurz befristet Beschäftigte in den darstellenden Künsten sowie unständig Beschäftigte mit Beschäftigungsverhältnissen von unter einer Woche Für die Prüfung einer Antragsberechtigung gelten hier die nichtselbständigen Einkünfte aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen und unständigen Beschäftigungsverhältnissen in 2019 (Vergleichszeitraum) als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Es handelt sich um kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen in den darstellenden Künsten, d.h. die Tätigkeiten entfallen entsprechend der Klassifikation der Berufe der Bundesagentur für Arbeit unter Nr. 94 („Darstellende und unterhaltende Berufe“) oder unter Nr. 8234 („Berufe in der Maskenbildnerei) ODER
  • es handelt sich um unständige Beschäftigungsverhältnisse von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen und der Antragsteller hat für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden die nichtselbständigen Einkünfte 2019 aus diesen Beschäftigungsverhältnissen für Zwecke der Neustarthilfe den selbständigen Einkünften gleichgesetzt. Das bedeutet, dass Sie diese Einkünfte zu ihren anderweitigen selbständigen Einkünften aus einer gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeit dazu zählen können. Betragen Ihre so errechneten selbständigen Einkünfte in 2019 51 % oder mehr Ihrer Gesamteinkünfte, können Sie die Neustarthilfe beantragen. Haben Sie keine weiteren Einkünfte aus gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeiten erzielt, sind Sie auch dann antragsberechtigt, wenn die 51 %-Grenze alleine mit den unständigen oder kurz befristeten Beschäftigungen überschritten wird.

Wichtig! Haben Sie für Januar 2021 Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen, gelten die Einkünfte aus den vorstehenden Beschäftigungen nicht als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Dies gilt unabhängig davon, wie lange Sie Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen haben. Sie können die Neustarthilfe in diesem Fall nur dann beantragen, wenn im Vergleichszeitraum 2019 mindestens 51 % Ihrer gesamten Einkünfte allein aus einer gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeit stammen.

  1. Förderzeitraum

Die Neustarthilfe dient als Ausgleich für fehlende Umsätze in den Monaten Januar bis Juni 2021. Umsatzentwicklungen vor 2021 oder ab Juli 2021 haben auf die Berechnung keine Auswirkungen.

  1. Höhe der Förderung

Die Förderung beträgt einmalig 50 % des sog. sechsmonatigen Referenzumsatzes. Maximal werden 7.500 € ausbezahlt.

Zur Berechnung des sechsmonatigen Referenzumsatzes wird grundsätzlich das gesamte Jahr 2019 zugrunde gelegt. Daraus wird der durchschnittliche monatliche Referenzumsatz berechnet (Umsatz 2019: 12 Monate = monatlicher Referenzumsatz). Zum Umsatz 2019 zählen sowohl die Umsätze aus der freiberuflichen bzw. gewerblichen Tätigkeit als auch die Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit. Das Sechsfache des monatlichen Referenzumsatzes ergibt dann den sog. sechsmonatigen Referenzumsatz. Von diesem sechsmonatigen Referenzumsatz werden 50 % als Neustarthilfe gezahlt, höchstens jedoch 7.500 €.

Für Soloselbständige, die ihre selbständige Tätigkeit erst nach dem 1.1.2019 aufgenommen haben, wird die Berechnung in leicht abgewandelter Form durchgeführt. Wurde die selbständige Tätigkeit erst ab dem 1.5.2020 aufgenommen, kann die Neustarthilfe nicht beantragt werden!

  1. Ablauf des Auszahlungsverfahrens

Nach Antragstellung wird die Neustarthilfe als Vorschuss ausgezahlt. In der zweiten Jahreshälfte 2021 müssen Sie dann bis spätestens 31.12.2021 eine Endabrechnung erstellen, in der Sie Ihre tatsächlich erzielten Umsätze für Januar bis Juni 2021 angeben. Anhand dieser Endabrechnung prüft die Bewilligungsstelle, ob Sie den Vorschuss ganz behalten dürfen oder teilweise zurückzahlen müssen. Wird keine Endabrechnung erstellt, muss der gesamte Vorschuss zurückgezahlt werden.

  1. Verwendung der Neustarthilfe

Die Neustarthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und muss nicht zwingend für Betriebskosten verwendet werden. Die Verwendung der Gelder muss auch nicht nachgewiesen werden. Zwar wird die Neustarthilfe als „Betriebskostenpauschale“ bezeichnet. Diese Bezeichnung ist aber insoweit etwas irreführend.

  1. Verhältnis zu anderen Leistungen

Der Antragsteller kann sich entscheiden, ob er die Neustarthilfe in Anspruch nehmen möchte oder die Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III. Damit können Soloselbständige, die die Überbrückungshilfe III beantragt oder erhalten haben, die Neustarthilfe nicht mehr beantragen (und umgekehrt).

Die Neustarthilfe kann zusätzlich zur November-/Dezemberhilfe beantragt werden.

Zahlungen der Versicherung aufgrund einer Betriebseinschränkung werden nicht angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt auch nicht bei anderen öffentlichen Mitteln (z.B. nicht coronabedingte Zuschüsse des Bundes) – hier ist aber u.U. das Beihilferecht zu beachten. Auf das Arbeitslosengeld bzw. auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende wird die Neustarthilfe ebenfalls nicht angerechnet.

  1. Steuerliche Behandlung

Die Neustarthilfe stellt eine steuerbare Betriebseinnahme dar. Deshalb ist sie in der Einkommensteuererklärung (bzw. Körperschaft- oder Gewerbesteuererklärung) als Einnahme zu erfassen. Auf die Steuervorauszahlungen 2021 hat sie keine Auswirkungen. Umsatzsteuer fällt keine an, da die Neustarthilfe als sog. echter Zuschuss gezahlt wird.

  1. Antragsfrist

Der Antrag (soweit derzeit schon möglich) kann bis zum 31.8.2021 gestellt werden.

  1. Antragsverfahren

Sie können die Neustarthilfe direkt über das Elster-Portal beantragen (direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die Bearbeitung und Bewilligung erfolgt in Bayern über die IHK für München und Oberbayern.

Wichtig! Der Antrag kann nur einmal gestellt werden. Der Antrag kann nach dem Absenden erst im Rahmen der Endabrechnung noch einmal geändert werden. Wir bitten Sie daher, sich vorher gründlich die FAQs des Bundeswirtschaftsministeriums durchzulesen und den Antrag sorgfältig und in Ruhe auszufüllen. Bei Fragen können Sie sich natürlich auch gerne an uns wenden.

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