• Leistungen
  • Kooperationen
  • Mandanten
  • Aktuelles
  • Team
  • Karriere
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü

Steuerliche Erleichterung für Hochwasseropfer

23. Juli 2021/in Aktuelles

Die Finanzverwaltungen von Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz informieren über steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung von Steuerpflichtigen, die von den Folgen des Hochwassers betroffen sind. Dazu haben sie den sog. Katastrophenerlass in Kraft gesetzt.

Bei Bedarf können die folgenden steuerliche Hilfsmaßnahmen in Anspruch genommen werden:

  • Stundungen

Bis zum 31.10.2021 fällige Steuern können gestundet werden. Die Stundung wird längstens bis zum 31.1.2022 gewährt. Ein Antrag darf nicht abgelehnt werden, weil der Steuerpflichtige die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen kann. Stundungszinsen fallen in der Regel keine an.

Anträge auf Stundung von Steuern, die nach dem 31.10.2021 fällig werden, müssen besonders begründet werden.

  • Anpassung von Vorauszahlungen

Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer können angepasst werden. Der Antrag ist bis zum 31.10.2021 zu stellen.

  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen

Auf Antrag soll bis 31.1.2022 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden, soweit Steuern betroffen sind, die bis zum 31.10.2021 fällig werden. Die Anträge müssen bis zum 31.10.2021 gestellt werden.

Säumniszuschläge für den Zeitraum vom 1.7.2021 bis 31.1.2022 werden für diese Steuern zum 31.1.2022 erlassen.

  • Gewerbesteuer

Stundungs- und Erlassanträge sind ausschließlich bei den Gemeinden zu stellen. Die o.g. Regelungen gelten hier nicht. Die Gemeinden entscheiden in eigener Zuständigkeit über die entsprechenden Anträge.

  • Verlust von Buchführungsunterlagen

Sind unmittelbar durch das Schadensereignis Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Der Steuerpflichtige sollte die Vernichtung bzw. den Verlust zeitnah dokumentieren und soweit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen.

  • Selbständige und Unternehmer

Beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden werden Sonderabschreibungen gewährt. Auf Antrag können im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und den in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren von den Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 % vorgenommen werden.

Bei beweglichen Anlagegütern (z.B. Maschinen), die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene bewegliche Anlagegüter angeschafft oder hergestellt worden sind, können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden.

Für die Ersatzbeschaffung unbeweglicher und beweglicher Anlagegüter kann auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen in Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr der Ersatzherstellung bzw. Ersatzbeschaffung die Bildung einer Rücklage zugelassen werden.

Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und durch die Bildung von Rücklagen darf insgesamt höchstens 600.000 € betragen; sie darf in keinem Jahr 200.000 € übersteigen.

Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter können ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt werden, wenn mit der Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde und die bisherigen Buchwerte fortgeführt werden. Bei Gebäuden gibt es eine Höchstgrenze von 70.000 €.

Die Aufwendungen zur Beseitigung der Schäden am Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Weitere Sonderregelungen gibt es für die Land- und Forstwirtschaft.

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Für den Wiederaufbau von zerstörten Gebäuden bzw. für die Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an Gebäuden und an Grund und Boden gelten ähnliche Regelungen wie bei den Selbständigen und Unternehmern.

  • Steuerfreie Unterstützung für Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber

Unterstützungen des Arbeitgebers sind bis zu einem Betrag von 600 € je Kalenderjahr steuerfrei. Ein höherer Betrag als 600 € kann steuerfrei sein, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei vom Hochwasser betroffenen Arbeitnehmern von einem solchen besonderen Notfall ausgegangen werden.

Die Steuerfreiheit gilt auch für Unterstützungen in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen oder in Form von Zinszuschüssen. Zinszuschüsse und Zinsvorteile von Darlehen, die zur Beseitigung der Schäden aufgenommen werden, sind während der gesamten Laufzeit des Darlehens steuerfrei. Insgesamt darf das Darlehen aber die Höhe des Schadens nicht übersteigen.

  • Arbeitslohnspende

Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt eine Arbeitslohnspende steuerfrei, d.h. diesen Lohnteil muss der Spender nicht als Arbeitslohn versteuern. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.

  • Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden am eigengenutzten Wohneigentum können im Rahmen der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Das gilt unabhängig davon, ob eine Elementarschadensversicherung besteht.

  • Erleichterter Nachweis von Spenden

Für Spenden, die bis 31.10.2021 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt werden, reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug, Lastschrifteneinzugsbeleg, PC-Ausdruck beim Online-Banking) eines Kreditinstituts als Spendenquittung aus.

Wir können hier auf die Schnelle nur die wichtigsten Grundzüge darstellen. Sollten Sie vom Hochwasser betroffen sein, dann bitten wir Sie, sich mit uns persönlich in Verbindung zu setzen.

Im Übrigen werden die steuerlichen Maßnahmen in den entsprechenden Katastrophenerlassen der Länder ausführlich beschrieben. Die Erlasse sind inhaltlich identisch und können unter diesen Links abgerufen werden:

Erlass des bayerischen Finanzministeriums

Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen

Erlass des Finanzministeriums des Landes Rheinland-Pfalz

Eintrag teilen
  • Teilen auf WhatsApp
  • Teilen auf LinkedIn
  • Per E-Mail teilen
https://www.akanthus-wpg.de/wp-content/uploads/2021/05/aktuelles_logo-1.png 200 300 Charlotte Koller https://www.akanthus-wpg.de/wp-content/uploads/2025/06/250612_RGB_gold_Akanthus_Logo_Wort_Bildmarke_mit_Claim.svg Charlotte Koller2021-07-23 11:00:562021-07-23 11:00:58Steuerliche Erleichterung für Hochwasseropfer

Kategorien

  • Aktuelles (111)
  • Aus unserer Kanzlei (2)
  • Corona-Pandemie (17)
  • Mandantenrundschreiben (46)
  • Rechtsprechungsradar (27)

Aktuelles

  • Keine Erbschaftsteuerbefreiung, wenn der Erblasser die Immobilie nicht selbst bewohnt hat 28. September 2026
  • Grunderwerbsteuer bei Veräußerung von Grundstücken mit Solar- und PV-Anlagen 23. September 2026
  • Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim – Begriff des Grundstücks 18. September 2026
  • Besteuerung von Überstundenvergütungen nach dem DBA-Luxemburg 11. September 2026

Menü

  • Start
  • Team
  • Karriere
  • Mandanten
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz und Haftung

Kontakt

Akanthus GmbH
Wirtschaftsprüfung | Steuern | Recht
Herzog-Heinrich-Straße 8
80336 München

Tel.: +49 89 54 54 77 0
Fax: +49 89 54 54 77 22
E-Mail: info@akanthus-wpg.de

Niederlassung Augsburg:
Klinkerberg 4
86152 Augsburg

Über Akanthus

Akanthus ist eine Kanzlei auf dem Gebiet der Wirtschaftsprüfung sowie der Steuerberatung und Rechtsberatung. Der Mittelstand steht bei uns im Fokus. Wir schätzen einen engen, persönlichen Kontakt und arbeiten auf Augenhöhe mit unseren Mandanten zusammen.

Ausbildungsplatz gesucht?

Link to: Zahlreiche steuerliche Neuheiten Link to: Zahlreiche steuerliche Neuheiten Zahlreiche steuerliche Neuheiten Link to: Fristen, Formulare, Förderzeitraum Link to: Fristen, Formulare, Förderzeitraum Fristen, Formulare, Förderzeitraum
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen

Diese Seite nutzt Website Tracking-Technologien von Dritten, um ihre Dienste anzubieten, stetig zu verbessern und Werbung entsprechend der Interessen der Nutzer anzuzeigen. Ich bin damit einverstanden und kann meine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder ändern.

MehrAblehnenAkzeptieren

Cookie- und Datenschutzeinstellungen



Wie wir Cookies verwenden

Wir können Cookies anfordern, die auf Ihrem Gerät eingestellt werden. Wir verwenden Cookies, um uns mitzuteilen, wenn Sie unsere Websites besuchen, wie Sie mit uns interagieren, Ihre Nutzererfahrung verbessern und Ihre Beziehung zu unserer Website anpassen.

Klicken Sie auf die verschiedenen Kategorienüberschriften, um mehr zu erfahren. Sie können auch einige Ihrer Einstellungen ändern. Beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Auswirkungen auf Ihre Erfahrung auf unseren Websites und auf die Dienste haben kann, die wir anbieten können.

Notwendige Website Cookies

Diese Cookies sind unbedingt erforderlich, um Ihnen die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen zur Verfügung zu stellen.

Da diese Cookies für die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen unbedingt erforderlich sind, hat die Ablehnung Auswirkungen auf die Funktionsweise unserer Webseite. Sie können Cookies jederzeit blockieren oder löschen, indem Sie Ihre Browsereinstellungen ändern und das Blockieren aller Cookies auf dieser Webseite erzwingen. Sie werden jedoch immer aufgefordert, Cookies zu akzeptieren / abzulehnen, wenn Sie unsere Website erneut besuchen.

Wir respektieren es voll und ganz, wenn Sie Cookies ablehnen möchten. Um zu vermeiden, dass Sie immer wieder nach Cookies gefragt werden, erlauben Sie uns bitte, einen Cookie für Ihre Einstellungen zu speichern. Sie können sich jederzeit abmelden oder andere Cookies zulassen, um unsere Dienste vollumfänglich nutzen zu können. Wenn Sie Cookies ablehnen, werden alle gesetzten Cookies auf unserer Domain entfernt.

Wir stellen Ihnen eine Liste der von Ihrem Computer auf unserer Domain gespeicherten Cookies zur Verfügung. Aus Sicherheitsgründen können wie Ihnen keine Cookies anzeigen, die von anderen Domains gespeichert werden. Diese können Sie in den Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers einsehen.

Google Analytics Cookies

Diese Cookies sammeln Informationen, die uns - teilweise zusammengefasst - dabei helfen zu verstehen, wie unsere Webseite genutzt wird und wie effektiv unsere Marketing-Maßnahmen sind. Auch können wir mit den Erkenntnissen aus diesen Cookies unsere Anwendungen anpassen, um Ihre Nutzererfahrung auf unserer Webseite zu verbessern.

Wenn Sie nicht wollen, dass wir Ihren Besuch auf unserer Seite verfolgen können Sie dies hier in Ihrem Browser blockieren:

Andere externe Dienste

Wir nutzen auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten von Ihnen speichern, können Sie diese hier deaktivieren. Bitte beachten Sie, dass eine Deaktivierung dieser Cookies die Funktionalität und das Aussehen unserer Webseite erheblich beeinträchtigen kann. Die Änderungen werden nach einem Neuladen der Seite wirksam.

Google Webfont Einstellungen:

Google Maps Einstellungen:

Google reCaptcha Einstellungen:

Vimeo und YouTube Einstellungen:

Andere Cookies

Die folgenden Cookies werden ebenfalls gebraucht - Sie können auswählen, ob Sie diesen zustimmen möchten:

Datenschutzrichtlinie

Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail in unseren Datenschutzrichtlinie nachlesen.

Impressum
Alle akzeptierenEingestellte akzeptierenAblehnen