Im Streitfall war die Arbeitsstätte des Klägers rd. 30 km vom gemeinsamen Hausstand mit seiner Ehefrau entfernt. Er mietete eine Zweitwohnung, die nur einen Kilometer von seiner Arbeitsstätte entfernt war. Der Kläger machte Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend, denn die Fahrzeit für die einfache Strecke betrage mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwei Stunden.

Das Finanzgericht Münster lehnte mit Urteil v. 6.2.2024 – 1 K 1448/22 E eine doppelte Haushaltsführung ab. Auf die Dauer bei Nutzung mit öffentlichen Verkehrsmitteln komme es nicht an, da der Kläger solche nicht genutzt und dazu auch nichts vorgetragen habe.

Im Übrigen betrage die Fahrzeit mit dem ÖPNV nur 1 ½ Stunden. In diesem Zusammenhang betont das Gericht dann auch noch, dass in den heutigen Zeiten, in denen sich aufgrund des Wohnungsmangels und der gestiegenen Miet- und Kaufpreise für Immobilien die Wohnorte zunehmend aus den Städten heraus ins Umland verlagerten, unter Umständen auch eine Fahrzeit mit dem ÖPNV von 1 ½ Stunden als üblich und zumutbar angesehen werden könne.

Mit dem Pkw liege die Fahrzeit außerhalb des Berufsverkehrs bei 30 Minuten und während des Berufsverkehrs bei 50 bis 55 Minuten. Das Gericht stützt sich dabei auf den Google Routenplaner. Zeitweise Verzögerungen durch Baustellen seien nicht zu berücksichtigen. Fahrzeiten von weniger als einer Stunde würden nach der BFH-Rechtsprechung nicht für die Begründung einer doppelten Haushaltsführung ausreichen.

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