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Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Kapitalanlage in Form eines Oldtimers

Eine Immobilien GmbH, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet, kann nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG die sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung in Anspruch nehmen. Im Streitfall hatte eine solche Immobilien GmbH in 2011 einen Oldtimer zur Kapitalanlage erworben. Erträge erzielte sie damit nicht. In den Streitjahren 2016 bis 2019 versagte das Finanzamt die erweiterte Gewerbesteuerkürzung. Denn das Halten des Oldtimers als Kapitalanlage sei kürzungsschädlich.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg sieht dies genauso (Urt. v. 28.3.2023 – 6 K 878/22) und zwar unabhängig davon, dass die Immobilien GmbH mit dem Oldtimer keine Erträge erwirtschaftet hat.

Das Gericht sieht hier zunächst einen Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot. Wer einen Oldtimer als Kapitalanlage anschaffe, könne nicht mehr „ausschließlich“ eigenen Grundbesitz verwalten.

Es liege auch keine kürzungsunschädliche Nebentätigkeit vor. Eine solche Nebentätigkeit könne nach der BFH-Rechtsprechung vorliegen, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes diene und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden müsse. Das Halten eines Oldtimers diene weder der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes noch sei es als notwendiger Teil der Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen. Es liege nur eine weitere, von der Klägerin – neben der Grundstücksverwaltung – ausgeübte Tätigkeit vor.

Eine Geringfügigkeitsgrenze gebe es aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift („ausschließlich“) ebenfalls nicht. Im Hinblick auf die Tätigkeit des Haltens des Oldtimers zur Kapitalanlage könne sich die Immobilien GmbH deshalb auch nicht auf eine solche Bagatellgrenze berufen.

Die Immobilien GmbH hat gegen das Urteil Revision eingelegt (Az. BFH: III R 23/23).

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