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Fristen, Formulare, Förderzeitraum

27. Juli 2021/in Corona-Pandemie

Vor den Sommerferien möchten wir Sie noch mit den neuesten Informationen in Sachen Corona-Hilfen versorgen. Stand: 27.7.2021

  1. Überbrückungshilfe III incl. Neustarthilfe – Antragsfrist verlängert

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III wurde bis 31.10.2021 (bisher 30.8.2021) verlängert. Die Frist gilt sowohl für Erstanträge als auch für Änderungsanträge. Ein Erstantrag ist nach wie vor nur einmal möglich.

Der Antrag für die Neustarthilfe kann jetzt ebenfalls bis 31.10.2021 (bisher 30.8.2021) gestellt werden. Auch hier kann der Antrag nur einmal gestellt werden.

Wichtig: Bei Neuanträgen, die nach dem 30.6.2021 eingehen, gibt es keine Abschlagszahlungen mehr.

  1. Neustarthilfe – neue Regelungen

Bei der Neustarthilfe wurde der Kreis der Antragsberechtigten auf Genossenschaften erweitert. Antragsberechtigt sind jetzt Soloselbständige, kleine Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die vor dem 1.11.2020 (bisher vor dem 1.5.2020) ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben bzw. gegründet wurden.

Sonderregelungen gibt es für Fälle, in denen die Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 aufgrund besonderer Umstände (z.B. Unterbrechung der Geschäftstätigkeit wegen Elternzeit, Pflegezeit, Krankheit) vergleichsweise gering waren. Zusätzlich kann bei Vorliegen anderer begründeter außergewöhnlicher Umstände ein alternativer Referenzumsatz herangezogen werden. Die Regelung betrifft Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit vor dem 1.1.2019 aufgenommen haben. Statt dem Jahr 2019 kann der Soloselbständige alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Referenzumsatzes (durchschnittlicher Umsatz eines Quartals 2019 oder durchschnittlicher Umsatz aller vollen Monate im Jahr 2019, in denen ein Umsatz im Sinne der Neustarthilfe erzielt wurde) heranziehen. Im Falle von Elternzeit, Pflegezeit oder Krankheit gibt es noch weitere alternative Vergleichszeiträume, welche im Detail in Punkt 6.2 der FAQ geregelt sind. Im Antragsformular ist bei der Begründung des außergewöhnlichen Umstandes jeweils der ursprünglich (d.h. ohne die hier beschriebene Regelung) anzusetzende Referenzumsatz anzugeben. Das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes ist im Antrag zu begründen und auf Anforderung der Bewilligungsstelle nachzuweisen.

Außerdem wurde eine spezifische Regelung für Soloselbständige in Elternzeit aufgenommen. Antragstellende, die 2019 vollständig in Elternzeit waren, können alternativ den Referenzumsatz für 2019 auf Basis des Elterngeldes ermitteln. Als (sechsmonatiger) Referenzumsatz gilt dann 50 % des im Jahr 2019 erhaltenen Elterngeldes zuzüglich eines 30 %-igen Aufschlags auf das in 2019 erhaltene Elterngeld. Im Ergebnis beträgt der Referenzumsatz dann 80 % des anteiligen Elterngeldes für ein Halbjahr 2019.

  1. Überbrückungshilfe III Plus – Erstanträge seit 23.7.2021 möglich

Seit dem 23.7.2021 kann die Überbrückungshilfe III Plus beantragt werden. Förderzeitraum ist hier Juli bis September 2021. Der Antrag kann nur über einen prüfenden Dritten gestellt werden.

  1. Neustarthilfe Plus – Direktanträge seit 16.7.2021 möglich

Natürliche Personen können seit dem 16.7.2021 unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Direktanträge auf Neustarthilfe Plus für den Förderzeitraum 1.7. bis 30.9.2021 stellen. Anträge auf Neustarthilfe Plus durch prüfende Dritte (z.B. für antragsberechtigte Kapitalgesellschaften) sind derzeit noch nicht möglich.

Die Anspruchsberechtigung und die Voraussetzungen für die Neustarthilfe plus orientieren sich im Wesentlichen an der bisherigen Neustarthilfe. Inhaltliche Änderungen gegenüber der bisherigen Neustarthilfe sind in den FAQ zur Neustarthilfe plus kursiv kenntlich gemacht.

  1. Überbrückungshilfe III – Keine Förderung von Miet- und Pachtzahlungen bei Betriebsaufspaltung

Das Bundeswirtschaftsministerium hat darauf hingewiesen, dass Zahlungen im Rahmen der Überbrückungshilfe III innerhalb eines Unternehmensverbundes nicht förderfähig sind. Bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen werden Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen behandelt (siehe FAQs des Bundeswirtschaftsministeriums Punkt 5.2 Absatz 1 letzter Satz). Mieten oder Pachten innerhalb eines solchen Unternehmensverbundes stellen für den Unternehmensverbund keine Liquiditätsabflüsse dar und werden deshalb nicht bezuschusst.

Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich beim Besitzunternehmen um eine natürliche Person, eine juristische Person oder um eine Personengesellschaft/-gemeinschaft handelt.

Die FAQs des Bundeswirtschaftsministeriums wurden zur Klarstellung unter Punkt 2.4. (Absatz 5 letzter Satz) bzw. Punkt 5.2 (Absatz 4 letzter Satz) entsprechend ergänzt. Dort heißt es jetzt: „Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter (natürliche Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig (…), sofern es sich bei der Gesellschaft und den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern nicht um ein verbundenes Unternehmen im Sinne der Überbrückungshilfe handelt (z.B. in Form einer steuerrechtlichen Betriebsaufspaltung …).“

Damit sind Miet- und Pachtzahlungen von einem Unternehmen an einzelne Gesellschafter nur dann förderfähig, wenn im konkreten Fall keine Betriebsaufspaltung und somit auch kein verbundenes Unternehmen vorliegt.

Da im Falle einer steuerrechtlichen Betriebsaufspaltung immer verbundene Unternehmen vorliegen, steht es dem Antragsteller nach Aussage des Ministeriums jedoch frei, die förderfähigen Kosten des gesamten Verbundes mit zu berücksichtigen. Anstatt der verbundsinternen Miet- bzw. Pachtzahlungen können in solchen Konstellationen also z.B. die Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als Fixkosten angesetzt werden.

Aus unserer Sicht sind die Ausführungen des Bundeswirtschaftsministeriums zu diesem Themenkreis eher klarstellender Natur. Aufgrund des bisherigen Wortlauts der FAQ sind wir im Regelfall zu dem Schluss gekommen, dass bei Betriebsaufspaltungen ein Unternehmensverbund im Sinne der Überbrückungshilfe vorliegt und haben statt der Miet- und Pachtzahlungen bereits die Zinsaufwendungen und – soweit förderfähig – die handelsrechtlichen Abschreibungen bei der Antragstellung berücksichtigt.

  1. Überbrückungshilfe III – Verschärfungen bei den förderfähigen Instandhaltungskosten

Bei der Überbrückungshilfe III gibt es eine versteckte massive Verschärfung der FAQ zu den förderfähigen Instandhaltungskosten. Nicht förderfähig sind nach den am 30.6.2021 geänderten FAQ (Punkt 2.4) folgende Instandhaltungsausgaben:

„Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte (Beseitigung Investitionsstau) bzw. Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen (z.B. Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen). Ebenso nicht förderfähig sind Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. allgemeiner Arbeitsschutz) dienen.“

Wenn es bei dieser Regelung bleibt, ist bei der Schlussabrechnung damit zu rechnen, dass die erhaltene Überbrückungshilfe III für einen Großteil der angesetzten Instandhaltungsaufwendungen zurückzuzahlen ist.

  1. November- und Dezemberhilfe – Fristverlängerung für Änderungsanträge

Änderungsanträge bei der November- und Dezemberhilfe können jetzt bis 31.7.2021 (bisher 30.6.2021) gestellt werden. Eine Korrektur der Kontoverbindung ist ebenfalls bis 31.7.2021 möglich. Erstanträge sind nicht mehr möglich (Fristende 30.4.2021).

  1. Härtefallhilfen – Förderzeitraum verlängert

In unserer Mandantenmitteilung vom 21.5.2021 hatten wir über die Härtefallhilfen berichtet. Mit der Härtefallhilfe können die Länder auf Grundlage von Einzelfallprüfungen solche Unternehmen unterstützen, die nach Ermessensentscheidungen der Länder eine solche Unterstützung benötigen. Der Förderzeitraum wird voraussichtlich bis 30.9.2021 (bisher 30.6.2021) verlängert. Geplant ist eine Verlängerung der Antragsfrist bis 31.10.2021 (bisher 31.8.2021).

  1. Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2021 (Sachentnahmen)

Das Bundesfinanzministerium hatte mit Schreiben v. 11.2.2021 die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben für das erste und zweite Halbjahr 2021 bekanntgegeben. Nach dem damaligen Rechtsstand endete zum 30.6.2021 die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Der ermäßigte Steuersatz gilt jetzt aufgrund des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes bis zum 31.12.2022 weiter. Dementsprechend hat das Bundesfinanzministerium sein bisheriges Schreiben aufgehoben und durch ein neues Schreiben vom 15.6.2021 ersetzt. Danach gelten die ursprünglich nur für das erste Halbjahr vorgesehenen Pauschbeträge jetzt auch im zweiten Halbjahr 2021.

Hinweis: Nach wie vor gilt, dass im Zeitraum von coronabedingten Schließungen aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Anordnung keine Sachentnahmen anzusetzen sind. In diesem Fall sind die Halbjahreswerte zeitanteilig zu kürzen.

  1. Rückmeldeverfahren zur NRW-Soforthilfe

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass jeder Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020 zur Abgabe einer Rückmeldung verpflichtet ist. Diese Rückmeldung muss bis zum 31.10.2021 abgegeben werden. Ab Mitte Juni 2021 erhalten alle Soforthilfe-Empfänger, die bisher noch keine Rückmeldung abgegeben haben, eine E-Mail, die zur Rückmeldung auffordert und die entsprechenden Informationen und Links enthält. Absender dieser E-Mail ist die Adresse „noreply@soforthilfe-corona.nrw.de“. Muss die Soforthilfe (evtl. auch nur teilweise) zurückgezahlt werden, hat der Steuerpflichtige dafür bis zum 31.10.2022 Zeit.

Nur in NRW gibt es derzeit ein solches Rückmeldeverfahren. Der Freistaat Bayern führt ein solches Verfahren nicht durch, da die Bewilligungsstellen bereits im Rahmen der Gewährung der Soforthilfe den Liquiditätsengpass teilweise umfassend geprüft haben. Die Verfahren sind hier mit Ausnahme von noch laufenden Nachprüfungen grundsätzlich abgeschlossen. Die Soforthilfe ist aber in jedem Fall bei der Steuererklärung 2020 in der Anlage Corona-Hilfen anzugeben.

Angesichts der Komplexität der Themen und der immerwährenden Änderungen erhebt die Übersicht keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es ist auch nicht auszuschließen, dass es noch weitere Änderungen geben wird. Sollten Sie Fragen haben, dann lassen sich diese wie immer am besten in einem persönlichen Gespräch klären.

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