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Neues GbR-Gesellschaftsregister ab 1.1.2024

Zum 1.1. 2024 wird für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) das sog. Gesellschaftsregister eingeführt. Im Gegensatz zu den anderen Personengesellschaften (OHG und KG) konnte sich die GbR bislang in kein öffentliches Register (z.B. Handelsregister) eintragen lassen. Das ändert sich nun im neuen Jahr mit Einführung des Gesellschaftsregisters.

Welche GbR kann sich eintragen lassen?

Nur eine Außen-GbR kann sich eintragen lassen. Darunter ist eine GbR zu verstehen, die durch ihre Teilnahme am Rechtsverkehr nach außen auftritt und eigene Rechte und Pflichten begründet. Darunter fallen z.B. Berufsausübungsgesellschaften und andere unternehmerisch tätige Gesellschaften (z.B. Immobilien-GbR). Im Gegensatz dazu besitzt eine Innen-GbR keine Rechtsfähigkeit; sie dient nur der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses ihrer Gesellschafter. Hierunter fallen z.B. Stimmbindungs- und Poolvereinbarungen oder Unterbeteiligungen an Gesellschaftsanteilen. Eine solche Innen-GbR kann nicht im Gesellschaftsregister eingetragen werden.

Welche GbR muss sich eintragen lassen?

Eine GbR ist rechtlich nicht verpflichtet, sich im Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Da aber ab 1.1.2024 nur noch eine eingetragene GbR ein Grundstück oder eine Gesellschaftsbeteiligung veräußern bzw. erwerben kann, besteht de facto in vielen Fällen ein Eintragungszwang. Dies betrifft vor allem die Immobilien-GbR, da sie ohne Eintragung handlungsunfähig ist.

Im Übrigen werden in der Praxis sowohl Banken als auch Geschäftspartner vermehrt eine Eintragung fordern. Denn mit der Eintragung besteht für den Rechtsverkehr eine größere Sicherheit bei Geschäften mit einer GbR.  Davon betroffen sind nicht nur Kauf und Verkauf von Immobilien, sondern auch andere Verträge mit Immobilienbezug (z.B. Miet- und Pachtverträge, Bauverträge, Finanzierungsverträge u.ä.).

Wie läuft die Eintragung ab und welchen Inhalt hat sie?

Die Eintragung muss von sämtlichen Gesellschaftern in notariell beglaubigter Form beantragt werden.

Eingetragen werden folgende Angaben:

  • Name, Sitz und (zwingend in einem Mitgliedstaat der EU liegende) Anschrift der GbR
  • Folgende Daten sämtlicher Gesellschafter: bei natürlichen Personen Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort; bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften die Firma bzw. der Name, Rechtsform, Sitz, Registergericht und Registernummer (soweit gesetzlich vorgesehen)
  • Vertretungsmacht der Gesellschafter
  • Versicherung der Gesellschafter, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist (z.B. als gewerbliche OHG)

Was sind die Folgen der Eintragung?

Ist die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen, muss sie den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen.

Außerdem ist die eGbR verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister einzutragen. Damit muss die eGbR im Einzelfall Beteiligungsverhältnisse offenlegen, die bislang noch nicht offengelegt waren. Wenn wir die Eintragung im Transparenzregister für Sie übernehmen sollen, wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Kurschat (n.kurschat@akanthus-recht.de).

Welche Kosten entstehen für die Eintragung ins Gesellschaftsregister?

Bei einer Ersteintragung einer GbR mit zwei Gesellschaftern betragen die Notarkosten rd. 135 Euro netto. Bei mehr als zwei Gesellschaftern erhöht sich die Gebühr pro Gesellschafter in geringem Umfang.

Die Gerichtskosten für die Ersteintragung einer GbR mit bis zu drei Gesellschaftern betragen 100 Euro. Für jeden weiteren Gesellschafter erhöhen sich die Gerichtskosten um 40 Euro.

Kann es bei der Anmeldung zu praktischen Problemen kommen?

Leider ja. Die Anmeldung zum Gesellschaftsregister ist erst ab dem 1.1.2024 möglich. D.h. es wird am Jahresanfang einen großen Andrang geben, was zu Verzögerungen bei der Eintragung führen kann. Da eine GbR ab dem 1.1.2024 aber nur dann ein Grundstück/eine Gesellschaftsbeteiligung kaufen oder verkaufen kann, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist, wird sie diesbezüglich bis zu Eintragung handlungsunfähig sein.

Sollten Sie noch weitere Fragen zu dem Thema haben, können Sie gerne auf uns zukommen. Wir werden Ihre Fragen dann in einem persönlichen Gespräch klären.

Haben Sie Fragen zum Gesellschaftsregister? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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