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Aktuelles

Überprüfung der Corona-Soforthilfe ist jetzt angelaufen

9. Dezember 2022/in Mandantenrundschreiben

Haben Sie im Jahr 2020 eine Corona-Soforthilfe bekommen? Dann haben Sie jetzt wahrscheinlich Post bekommen bzw. werden sie noch bekommen. Derzeit werden Empfänger der Corona-Soforthilfe von der Auszahlungsstelle (z.B. Regierung von Oberbayern) per Brief oder Email daran erinnert, dass sie zur Überprüfung der erhaltenen Soforthilfe verpflichtet sind (sog. Rückmeldeverfahren).

Hintergrund: Die Corona-Soforthilfe wurde bei einem zu erwartenden Liquiditätsengpass gewährt. Zu diesem Zweck mussten Sie bei Antragstellung eine Prognose abgeben. Es wird nun überprüft, ob diese Prognose auch tatsächlich eingetreten ist und es tatsächlich zu einem Liquiditätsengpass gekommen ist. Wenn das der Fall ist, können Sie die Soforthilfe endgültig behalten. Wenn ein Liquiditätsengpass nicht oder nur teilweise eingetreten ist, kann es zu einer sog. Überkompensation kommen. Das bedeutet, dass die Höhe der Soforthilfe den tatsächlichen Liquiditätsengpass übersteigt. In einem solchen Fall müssen Sie die Soforthilfe ganz oder teilweise zurückzahlen.

Zur Überprüfung hat das Bayerische Wirtschaftsministerium eine Berechnungshilfe zur Verfügung gestellt. Mit dieser Online-Berechnungshilfe können Sie bereits im Vorfeld ermitteln, ob es zu einer Überkompensation gekommen ist. Zu berechnen ist der Liquiditätsengpass wie folgt:

Erwerbsmäßiger Sach- und Finanzaufwand abzgl. erzielte Einnahmen = Liquiditätsengpass

Zum Sach- und Finanzaufwand zählen z.B. Mieten, Zinsaufwendungen, Leasingraten, Aufwendungen für Material, Dienstleistungen, Strom, Heizung und Wasser, aber auch Versicherungen und andere Ausgaben. Ebenso gehören die Aufwendungen für den Steuerberater und Wirtschaftsprüfer dazu. Nicht dazu gehören grundsätzlich die Personalaufwendungen. Eine Ausnahme bzgl. der Personalaufwendungen gibt es nach den aktuellen FAQ für vor dem 31.3.2020 bewilligte Fälle, bei denen kein weiterer Antrag/Aufstockungsantrag nach diesem Termin bewilligt wurde.

Zu berücksichtigen sind alle Aufwendungen und Einnahmen, die im Betrachtungszeitraum ab- oder zugeflossen sind. Wann die Leistung erbracht wurde oder wann die Rechnung erstellt wurde, ist unbeachtlich.

Der Betrachtungszeitraum beträgt insgesamt drei Monate. Für diese drei Monate muss der Liquiditätsengpass insgesamt berechnet werden. Beim Beginn des dreimonatigen Betrachtungszeitraums besteht ein gewisser Spielraum. Sie können hier wählen, je nachdem was für Sie günstiger ist. Der Drei-Monats-Zeitraum beginnt entweder

  • im Monat der Antragstellung oder
  • im Monat nach der Antragstellung oder
  • im Zeitpunkt der Antragstellung

Beispiel: Sie haben am 23.3.2020 einen Antrag auf Soforthilfe gestellt. Der Drei-Monats-Zeitraum beginnt entweder am 1.3., am 1.4. oder am 23.3.; er endet dann jeweils am 31.5., am 30.6 oder am 22.6.

Wenn Sie mehrere Anträge gestellt haben, ist für die Berechnung des Zeitraums auf den ersten Antrag abzustellen.

Ausnahmen beim Betrachtungszeitraum gibt es bei einem Miet- oder Pachtnachlass. In einem solchen Fall können Empfänger der Corona-Soforthilfe des Bundes (= einschlägig bei Antragstellern bis zu 10 Vollzeitbeschäftigte) den kompletten Betrag ansetzen. Wurde dem Antragsteller im Antragszeitraum sogar ein Miet- oder Pachtnachlass von mindestens 20 % gewährt, kann er den fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei, sondern für fünf Monate ansetzen. Nach den Verlautbarungen des Bayerischen Wirtschaftsministeriums gilt diese Regelung nicht bei Anträgen bzw. Bewilligungsbescheiden von Unternehmen mit 11 bis 250 Vollzeitbeschäftigten.

Ausführliche Erläuterungen zur Berechnung finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Wirtschaftsministeriums in den FAQ unter Punkt 3. Fragen zur Berechnungshilfe.

Sollten Ihre Fragen durch die Informationen auf der Homepage des Bayerischen Wirtschaftsministeriums nicht beantwortet werden, können Sie sich an die Servicehotline 089 57907066 oder per Email an info@soforthilfecorona.bayern.de wenden.

Was müssen Sie jetzt tun?

Wenn Sie das Erinnerungsschreiben erhalten haben, sollten Sie unverzüglich die Berechnung mit dem Online-Berechnungstool durchführen. Das Berechnungstool finden Sie hier.

In nächsten Schritt müssen Sie der Auszahlungsstelle das Ergebnis mitteilen. Das gilt unabhängig davon, ob es nach Ihrer Berechnung zu einer Überkompensation gekommen ist oder nicht. Das Schreiben enthält einen Link bzw. einen QR-Code, mit dem Sie die dafür vorgesehene Onlinemaske aufrufen können. Dort müssen Sie die Daten eingeben und übermitteln. Die Mitteilung muss bis spätestens 30.6.2023 erfolgen; bis zu diesem Zeitpunkt müssen Sie auch die Soforthilfe zurückzahlen, sollte der Liquiditätsengpass nicht wie prognostiziert entstanden sein. Wichtig: Wurden die Daten einmal übermittelt, kann der Link nicht mehr geöffnet werden!

Sind Sie zum Ergebnis gekommen, dass Sie die Soforthilfe (teilweise) zurückzahlen müssen? Die Rückzahlung stellt eine Betriebsausgabe dar. Deshalb empfiehlt es sich, darüber nachzudenken, ob eine Rückzahlung bereits im Steuerjahr 2022 für Sie vorteilhaft ist. Zur Klärung dieser Frage können Sie sich gerne an uns wenden.

Können wir Sie beim Rückmeldeverfahren unterstützen?

Das Rückmeldeverfahren sowie die Berechnung des Liquiditätsengpasses liegt in Ihrer Verantwortung und ist von Ihnen durchzuführen.

Wenn Ihre Buchhaltung im Jahr 2020 von Akanthus geführt wurde, können wir Ihnen als Anhaltspunkt für die Berechnung des Liquiditätsengpasses betriebswirtschaftliche Auswertungen o.ä. Unterlagen zur Verfügung stellen. Im Regelfall bestehen allerdings zeitliche und/oder sachliche Differenzen zwischen den Daten der Buchhaltung und den Ein- und Auszahlungen im Sinne des Liquiditätsengpasses. Die Daten der Finanzbuchführung können von Ihnen daher nicht ungeprüft und ohne Modifikation für die Berechnung des Liquiditätsengpasses übernommen werden.

Noch ein abschließender Hinweis: Unsere Leistungen im Zusammenhang mit dem dargestellten Rückmeldeverfahren werden wir gesondert auf Stundenbasis abrechnen.

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