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Übersicht Wirtschaftshilfen

19. Januar 2021/in Corona-Pandemie

Überbrückungshilfe III, Novemberhilfe, Dezemberhilfe – wer soll da noch durchblicken? Wir fassen den aktuellen Stand der Corona-Hilfen für Sie nochmal zusammen:

  1. Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?

a. Unternehmen, die schon vor dem 16.12.2020 aufgrund der Schließungsverordnungen schließen mussten und auch jetzt noch geschlossen sind (z.B. Gaststätten, Hotels):

  • Bis 31.12.2020: November- bzw. Dezemberhilfe -> bis 75 % des Vorjahresmonatsumsatzes ohne konkreten Fixkostennachweis, anteilig für die Anzahl der Schließungstage
  • Ab 1.1.2021: Überbrückungshilfe III -> Fixkostenerstattung (mit Nachweis) bei
    – Umsatzrückgang von mind. 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber Vorjahresmonaten oder
    – Umsatzrückgang von mind. 30 % im Durchschnitt von April bis Dezember 2020 gegenüber Vorjahreszeitraum oder
    – Umsatzrückgang von mind. 30 % in einem der Monate Januar bis Juni 2021 im Vergleich zum Vorjahresmonat (auch bei weitergeltenden Schließungen)

b. Unternehmen, die aufgrund des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 13.12.2020 ab 16.12.2020 bis 10.1.2021 (derzeit verlängert bis 31.1.2021) erstmals schließen mussten (z.B. Friseure, Einzelhandel im Non-food-Bereich):

  • 12.2020 bis 31.12.2020: Überbrückungshilfe III -> Fixkostenerstattung (mit Nachweis) bei einem Umsatzrückgang von mind. 30 % im Dezember 2020 im Vergleich zum Dezember 2019 (sog. Dezemberfenster in der Überbrückungshilfe III)
  • Ab 1.1.2021: Überbrückungshilfe III -> Fixkostenerstattung (mit Nachweis) bei
    – Umsatzrückgang von mind. 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber Vorjahresmonaten oder
    – Umsatzrückgang von mind. 30 % im Durchschnitt von April bis Dezember 2020 gegenüber Vorjahreszeitraum oder
    – Umsatzrückgang von mind. 30 % in einem der Monate Januar bis Juni 2021 im Vergleich zum Vorjahresmonat (auch bei weitergeltenden Schließungen)

c. Unternehmen, die indirekt (mind. 80 % des Umsatzes wird nachweislich und regelmäßig direkt oder über Dritte mit direkt von den Schließungen betroffenen Unternehmen erzielt) von den Schließungen betroffen sind (z.B. eine Veranstaltungsagentur, die für eine Messe arbeitet; ein Caterer, der über eine Veranstaltungsagentur eine Messe beliefert):

  • Indirekt von den Schließungen seit dem 2.11.2020 bis 31.12.2020 betroffen: November- bzw. Dezemberhilfe -> Bis 75 % des Vorjahresumsatzes ohne konkreten Fixkostennachweis, anteilig für die Anzahl der Schließungstage
  • Indirekt von den Schließungen erstmals seit dem 16.12.2020 bis 31.12.2020 betroffen: Überbrückungshilfe III -> Fixkostenerstattung (mit Nachweis) bei einem Umsatzrückgang von mind. 30 % im Dezember 2020 im Vergleich zum Dezember 2019 (sog. Dezemberfenster in der Überbrückungshilfe III)
  • Indirekt von den ab 1.1.2021 weitergeltenden Schließungen betroffen: Überbrückungshilfe III -> Fixkostenerstattung (mit Nachweis) bei
    – Umsatzrückgang von mind. 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber Vorjahresmonaten oder
    – Umsatzrückgang von mind. 30 % im Durchschnitt von April bis Dezember 2020 gegenüber Vorjahreszeitraum oder
    – Umsatzrückgang von mind. 30 % in einem der Monate Januar bis Juni 2021 im Vergleich zum Vorjahresmonat (auch bei weitergeltenden Schließungen)

d. Unternehmen, die im Dezember nicht schließen mussten und auch nicht indirekt von Schließungen betroffen sind, aber starke Umsatzrückgänge während der Zeit von Schließungsanordnungen haben (z.B. Soloselbständige und Freiberufler aller Branchen):

  • Schließungen seit dem 2.11.2020/16.12.2020 bis 31.12.2020: Überbrückungshilfe III auch schon für die Monate November und Dezember 2020 (sog. November- und Dezemberfenster in der Überbrückungshilfe III) -> Fixkostenerstattung (mit Nachweis) für November/Dezember 2020 bei einem Umsatzrückgang von mind. 40 % im Vergleich zum Vorjahresmonat
  • Ab 1.1.2021: Überbrückungshilfe III -> Fixkostenerstattung (mit Nachweis) bei
    – Umsatzrückgang von mind. 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber Vorjahresmonaten oder
    – Umsatzrückgang von mind. 30 % im Durchschnitt von April bis Dezember 2020 gegenüber Vorjahreszeitraum oder
    – Umsatzrückgang von mind. 40 % in einem der Monate Januar bis Juni 2021 im Vergleich zum entsprechenden Vorjahresmonat (auch bei weitergeltenden Schließungen)

(Anmerkung: Die Grenze wird hier evtl. auf 30 % gesenkt)

Wichtiger Hinweis: Wir haben diese Übersicht nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Sie dient lediglich zu einer ersten Orientierung. Sollten Sie nach Ihrer ersten Einschätzung zum antragsberechtigten Kreis gehören, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Sachbearbeiter in Verbindung. Alle Einzelfragen müssen in jedem Fall persönlich geklärt werden.

        2. Besonderheiten bei Soloselbständigen

a. Auch Soloselbständige können November-/Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe III beantragen. Das geht aber nur, wenn sie im Haupterwerb tätig sind. D.h. im Regelfall müssen im Jahr 2019 mindestens 51 % der Einkünfte aus der gewerblichen/freiberuflichen Tätigkeit erzielt worden sein. Als Soloselbständige gelten im Rahmen der November- und Dezemberhilfe Antragsteller, die zum Stichtag 29.2.2020 weniger als einen Vollzeitmitarbeiter oder ein sog. Vollzeitäquivalent (z.B. zwei Beschäftige auf 450 €-Basis) beschäftigt haben. Es ist davon auszugehen, dass für die Überbrückungshilfe III ähnliche Vorgaben gelten werden.

b. Viele Soloselbständige haben nur geringe betriebliche Fixkosten. Da sich die Wirtschaftshilfen an den Fixkosten orientieren, helfen diese oft nicht weiter. Deshalb wird als Teil der neuen Überbrückungshilfe III die sog. „Neustarthilfe für Soloselbstständige“ eingeführt. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbständigen (insbes. Künstlerinnen und Künstlern sowie Kulturschaffenden) Rechnung getragen werden. Sie erhalten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 € für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss (alternativ zur Fixkostenerstattung).

Über die Einzelheiten dazu haben wir bereits in unserer Mandantenmitteilung vom 30.11.2020 („Corona – Novemberhilfe und weitere Unterstützungsangebote“) unter Punkt 5 berichtet. Wie beim Überbrückungshilfeverfahren erfolgt die Antragstellung ausschließlich elektronisch. Soloselbständige können den Zuschuss auch direkt (d.h. ohne Steuerberater und den damit verbundenen Kosten) beantragen. Technische Voraussetzung ist ein ELSTER-Zertifikat, welches über das ELSTER-Portal beantragt werden kann.

  1. Was gibt es sonst noch zu beachten?

a. Die Antragsfristen für die November-/Dezemberhilfe wurde bis 30.4.2021 verlängert. Die Überbrückungshilfe II (Förderzeitraum September bis Dezember 2020) kann noch bis 31.3.2021 beantragt werden.

b. Anträge auf Überbrückungshilfe III können derzeit noch nicht gestellt werden. Voraussichtlich wird erst ab März 2021 eine Antragstellung möglich sein. Anträge auf Abschlagszahlungen sollen noch im Januar in einem vereinfachten Antragsverfahren möglich sein. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

c. Zur Überbrückungshilfe III sind bisher nur Eckpunkte bekannt. Die vollständigen FAQ zu diesem Förderprogramm sind von der Bundesregierung noch nicht veröffentlicht. Sobald nähere Einzelheiten bekannt sind, werden wir Sie darüber informieren.

d. Die Überbrückungshilfe II/III beruht auf der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020. Die Förderung ist nach dieser Regelung auf 70 % bzw. (für kleine und Kleinstunternehmen) auf 90 % der sog. ungedeckten Fixkosten beschränkt. Damit müssen grundsätzlich Fehlbeträge vorliegen, um die Hilfen beantragen zu können. Die ungedeckten Fixkosten sind jedoch nicht deckungsgleich mit den Ergebnissen der Gewinn- und Verlustrechnung. Zudem soll es unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, dass der Zeitraum, für den die Hilfe beantragt wird, und der Zeitraum, in dem die ungedeckten Fixkosten entstanden sind, auseinanderfallen können.

Die Ermittlung und der Nachweis der ungedeckten Fixkosten können daher im Einzelfall sehr komplex und zeitaufwendig sein. Aus unserer Sicht ist in den FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums auch noch nicht klar kommuniziert, wie sich eine Überkompensation von Kosten durch die November- bzw. Dezemberhilfe auf die Ermittlung der ungedeckten Fixkosten und damit auf die Höhe der Überbrückungshilfe II/III auswirkt.

In den FAQ zur Überbrückungshilfe II wurden die Aussagen zu den beihilferechtlichen Beschränkungen bereits mehrfach angepasst. In den ersten Fassungen war die Beschränkung der Förderhöhe für kleine und Kleinstunternehmen auf 90 % der ungedeckten Fixkosten nicht erwähnt. Die obige Ausführung entspricht dem Stand zum 14.1.2021. Weitere Klarstellungen sind zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen. Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass auch für Anträge, die vor Anpassung der FAQ gestellt werden, im Rahmen der Schlussabrechnung eine Korrektur vorgenommen werden muss. Dies führt ggf. dazu, dass zu viel erhaltene Hilfen zurückgezahlt werden müssen.

Wir sind uns bewusst, dass diese Themengebiete sehr komplex sind. Angesichts der Anzahl verschiedener Hilfspakete und der geballten Informationen ist es auch für uns manchmal nicht einfach, den Durchblick zu behalten. Wir werden weiterhin unser Bestes geben, Sie auf dem Laufenden zu halten.

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