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Zuzahlung zum Dienstwagen bei geringfügiger Beschäftigung

8. Juli 2021/in Aktuelles

Wer als Arbeitnehmer zu den Anschaffungskosten eines Dienstwagens eine einmalige Zuzahlung leistet, die für einen bestimmten Zeitraum gelten soll, mindert seinen geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung jeden Monat gleichmäßig. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs gilt dies auch bei einer geringfügigen Beschäftigung.

Im Streitfall war ein Rentner bei der GmbH seines Sohnes geringfügig beschäftigt. Die GmbH kaufte ein Auto, das der Rentner auch privat nutzen durfte. Dafür zahlte er 20.000 € zu den Anschaffungskosten dazu. Es wurde ausdrücklich vereinbart, dass die Einmalzahlung für die voraussichtliche Dauer des Anstellungsvertrags von acht Jahren (96 Monate) geleistet wurde. Die GmbH berechnete den monatlichen Lohn wie folgt:

Monatliches Gehalt75 €
+ geldwerter Vorteil Pkw monatlich574 €
./. Eigenanteil monatlich (20.000 € ÷ 96 Monate)200 €
Gesamt monatlich449 €

Den monatlichen Arbeitslohn unterwarf die GmbH der pauschalierten Lohnsteuer.

Das Finanzamt berücksichtigte die Zuzahlung nicht anteilig auf die Dauer der Nutzungsüberlassung (96 Monate) verteilt, sondern rechnete sie bis zur Höhe des jährlichen Arbeitslohns auf. Bis Ende 2012 war die Zuzahlung damit aufgebraucht. Der Rentner sollte ab dem vierten Anstellungsjahr einen Jahresbruttoarbeitslohn in Höhe von 7.776 € (monatlich 648 €) versteuern:

Jahresgehalt (75 € x 12 Monate)900 €
+ geldwerter Vorteil Pkw jährlich6.876 €
Gesamt jährlich7.776 €

Der Rentner wehrte sich vor Gericht – mit Erfolg. Zeitraumbezogene Einmalzahlungen des Arbeitnehmers für die private Nutzung eines Dienstwagens seien bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen. Allein maßgebend ist es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs, dass die Zahlung vereinbarungsgemäß für einen bestimmten Zeitraum geleistet wurde. Ob die Zuzahlung einmalig oder regelmäßig erfolge, spiele keine Rolle.

Die obersten Richter sehen in der Gestaltung auch keinen Rechtsmissbrauch im Hinblick auf die geringfügige Beschäftigung und der damit verbundenen Vorteile. Der Gesetzgeber räume dem Arbeitgeber ausdrücklich die Möglichkeit der pauschalierten Lohnsteuer ein. Mache er davon Gebrauch, könne dies keinen Rechtsmissbrauch darstellen.

Hinweis für die Praxis: Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die Zuzahlung auf den vereinbarten Zeitraum gleichmäßig zu verteilen ist, ist die Zahlung mit dem entsprechenden Betrag monatlich vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Dies muss aber auch ernstlich gewollt sein und den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechen. Besonders bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist dieser Punkt äußerst streitanfällig. Die steuerrechtlichen Anforderungen an solche Verträge sind deshalb unbedingt zu beachten.

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