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Digitalbonus Bayern

23. April 2021/in Mandantenrundschreiben

Möchten Sie die Prozesse in Ihrem Unternehmen noch mehr digitalisieren oder die IT-Sicherheit verbessern? Dann kommt für Sie vielleicht der Digitalbonus Bayern in Frage. Dieses Förderprogramm wurde jetzt bis zum 31.12.2023 verlängert. Anhand der folgenden Übersicht können Sie eine erste Einschätzung vornehmen, ob der Digitalbonus für Sie interessant sein könnte.

  1. Gegenstand der Förderung

Der Digitalbonus unterstützt kleine Unternehmen, sich für die Herausforderungen der digitalen Welt zu rüsten. Hier gibt es zwei Förderbereiche:

  • Entwicklung, Einführung oder Verbesserung von Produkten, Dienstleistungen und Prozessen durch Informations- und Kommunikationstechnik (IKT)-Hardware, IKT-Software sowie Migration und Portierung von IT-Systemen und IT-Anwendungen
    Beispiele: Digitalisierung von analogen Tätigkeiten, digitale Verbindung von vorher unverbundenen Teilprozessen (Vernetzung)
  • Einführung oder Verbesserung der IT-Sicherheit

Um eine Förderung zu erhalten, müssen die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 4.000€ betragen.

  1. Antragsberechtigung

Die Förderung bekommen kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die in Bayern eine Betriebsstätte haben. Die geförderte Maßnahme muss in dieser Betriebsstätte zum Einsatz kommen.

Kleine Unternehmen sind solche Unternehmen, die weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio.€ haben.

Ein gewerbliches Unternehmen ist ein Gewerbebetrieb iSd § 2 GewStG.

Nicht förderberechtigt sind:

  • Freiberufler, auch wenn sie eine gewerbliche Rechtsform haben (z.B. GmbH & Co. KG)
  • Krankenhäuser, Kliniken, Medizinische Versorgungszentren, Sanatorien und ähnliche Einrichtungen
  • Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur und Fischerei (soweit nicht Verarbeitung und Vermarktung)
  • von der Gewerbesteuer befreite Unternehmen nach § 3 GewStG (Ausnahme: Inklusionsunternehmen und gemeinnützige GmbHs)
  • gemeinnützige GmbHs, Vereine oder andere Organisationen, die nicht ausschließlich wirtschaftlich tätig sind
  • insolvente Unternehmen
  1. Förderfähige Kosten

Gefördert werden nur die Leistungen eines externen Anbieters einschließlich der zur Umsetzung der Maßnahmen notwendigen IKT-Hardware und IKT-Software. Zu diesen Leistungen gehört die Entwicklung, Einführung und Verbesserung der entsprechenden Produkte, Dienstleistungen oder Prozesse. Eine Verbesserung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn bei bestehenden Produkten, Dienstleistungen und Prozessen erstmals digitale Systeme eingesetzt werden oder der Digitalisierungsgrad auf den neuesten Stand erhöht wird. Damit soll der Einsatz einer veralteten Technik verhindert werden.

Die IKT-Hardware umfasst die Technik der Information und Kommunikation. Dazu zählen Computer, Server, Speicher, Sensoren, Datenübertragung über Glasfaser oder Funk, Sender/Empfänger, Internetverbindung, Router, Multiplexer, Firewalls usw.

Die zuwendungsfähigen Leistungen umfassen auch die Einführung der entwickelten Lösungen (z.B. Einrichtung, Installation, individuelle Anpassungen, Programmierungen, Schulungen, technische Dokumentation).

Bei der Verbesserung von Webseiten sind nur solche Aufwendungen förderfähig, die einen erheblichen unmittelbaren Mehrwert für die betrieblichen Abläufe schaffen (z.B. interaktive Einbindung von Kundeneingaben).

Lizenz- und Systemservicegebühren sind für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten (entspricht dem maximalen Bewilligungszeitraum) zuwendungsfähig.

Maßnahmen zum Aufbau eines Informationssicherheitsmanagementsystems im Unternehmen sind dann förderfähig, wenn am Ende ein Zertifikat erreicht wird (z.B. nach ISO 27001) und der Dienstleister von der Deutschen Akkreditierungsstelle anerkannt ist.

Im Rahmen der IT-Sicherheit sind die individuell auf das Unternehmen abgestimmten Lösungen oder die dahingehende Umstellung von einer Standardlösung förderfähig. Auch hier müssen die Leistungen von einem externen Anbieter erbracht werden.

  1. Nicht förderfähige Kosten

Die Aufwendungen für folgende Maßnahmen sind nicht förderfähig:

  • Maßnahmen, die bereits begonnen wurden (rechtsverbindliche Bestellung oder Erteilung eines Auftrags – schriftlich oder mündlich)
  • Standard-Webseiten (herkömmliche Webseiten zur Unternehmens- oder Produktpräsentation ohne tiefe Einbindung in die betrieblichen Abläufe)
  • Standard-Webshops (z.B. Standard-Shop-Templates ohne zusätzliche Anpassungsdienstleistungen)
  • Standard-Online-Marketing-Maßnahmen (z.B. Suchmaschinenoptimierung, Display-Advertising, Content-Marketing, E-Mail-Marketing, Newsletter und CRM-Systeme für Marketing)
  • Standard-Software (z.B. herkömmliche Bürosoftware und Betriebssysteme)
  • Standard-Hardware (z.B. PCs, Laptops, Tablets, Smartphones, Drucker, Telefone, Telefonanlagen inkl. Software und Exchange Server)
  • Server-Hardware inkl. Betriebssystem im Bereich der IT-Sicherheit
  • Ersatzbeschaffungen
  • Geräte, Anlagen und Maschinen inkl. Software, bei denen nicht die weitreichende digitale Weiterverarbeitung der Daten im Vordergrund steht (z.B. Produktionsanlagen, CNC-Fräsmaschinen, Säge-/Abbundmaschinen, Druckmaschinen, Industrieroboter, Automatisierungsanlagen, Oszillografen, Fluorimeter)
  • Maßnahmen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (z.B. digitale Kassen, E-Mail-Archivierung)
  • Leistungen, die für konkrete Maßnahmen im Rahmen einer Beratung, Planung oder Strukturierung des Projekts (Projektbegleitung) erbracht werden
  • IKT-Lösungen, die gegen Entgelt in anderen Unternehmen zum Einsatz kommen sollen und die dort eine förderfähige Maßnahme darstellen (Vermeidung einer Doppelförderung)
  • Maßnahmen, die über Mietkauf und Leasing finanziert werden
  • Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Aufwendungen unter 4.000 €
  • Maßnahmen, die bereits im Rahmen anderer Programme gefördert werden

Da grundsätzlich nur Leistungen externer Anbieter zuwendungsfähig sind, werden Personal-, Verwaltungs- und Reisekosten des Unternehmens sowie eigene Entwicklungskapazitäten nicht berücksichtigt. Kosten für den IT-Sicherheitsbeauftragten bzw. für den Datenschutzbeauftragten sind ebenfalls nicht förderfähig.

Da die geförderte Maßnahme innerhalb von 18 Monaten nach Erlass des Förderbescheids beendet sein muss, werden die im Bewilligungszeitraum anfallenden Lizenzkosten und Systemservicegebühren, die über den Zeitraum von 18 Monaten hinausgehen, nicht gefördert. Hier muss das Angebot des IT-Dienstleisters entsprechend auf 18 Monate aufgeschlüsselt werden.

  1. Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung hängt davon ab, ob Sie einen Digitalbonus Standard oder einen Digitalbonus Plus erhalten.

a. Digitalbonus Standard

Der Digitalbonus Standard beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal aber 10.000 €. Sie können den Digitalbonus Standard für jeden Förderbereich einmal bekommen. Eine Kombination mit dem Digitalbonus Plus ist jedoch nicht möglich.

b. Digitalbonus Plus

Der Digitalbonus Plus wird nur für Maßnahmen mit besonderem Innovationsgehalt gewährt. Er beträgt bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben, maximal aber 50.000 €. Den Digitalbonus Plus können Sie nur einmal bekommen. Sie müssen sich also für einen der beiden Förderbereiche entscheiden.

Ob ein Projekt einen besonders hohen Innovationsgehalt aufweist, ist im Wege einer Gesamtschau zu ermitteln. Folgende Kriterien werden dabei berücksichtigt:

  • Modellcharakter
  • deutlich besserer Digitalisierungsgrad
  • hoher messbarer Mehrwert
  • echte Transformation (neues andersartiges Geschäftsmodell)
  • Bedienung neuer Märkte
  • mit digitalem Produkt/Dienstleistung wird Neuland betreten
  • Produkt/Dienstleistung erhält durch den IKT-Einsatz völlig neue Einsatzmöglichkeiten/Funktionalitäten
  • signifikante Änderung von Pro

Häufig wird der Digitalbonus Plus für die Optimierung von Unternehmensprozessen durch den Einsatz von ERP-, CRM-, Dokumentmanagement- und Warenwirtschaftssystemen gewährt. Ein reiner Lizenzkauf einer auf dem Markt verfügbaren (Branchen-)Software bzw. eine vergleichbare Individualprogrammierung kann per se nicht als innovativ angesehen werden. Eine darüber hinaus gehende innovative Besonderheit der Maßnahme (z.B. technisch besonders anspruchsvolle Lösung, branchenspezifische Besonderheit, hoher Grad an Vernetzung) können ein Projekt zu einem Plus-Projekt machen.

Ob der Digitalbonus Plus in Betracht kommt, sollte vor Antragstellung unbedingt mit der zuständigen Bewilligungsstelle abgeklärt werden.

  1. Verfahren

Den Förderantrag stellen Sie online bei der zuständigen Bezirksregierung (Bewilligungsstelle). Welche Unterlagen Sie hierfür benötigen, entnehmen Sie bitte dem Musterantrag unter Service & Download auf der Homepage des  Bayerischen Wirtschaftsministeriums.

Wichtig: Sie dürfen keinen Antrag stellen, wenn die Maßnahme bereits begonnen wurde. Ein Verstoß kann strafrechtliche Konsequenzen haben (Subventionsbetrug).

Nach dem elektronischen Versand müssen Sie den Antrag ausdrucken und unterschreiben. Dieser unterschriebene Antrag muss innerhalb von vier Wochen per Post an die Bewilligungsstelle geschickt werden. Bei Überschreiten dieser Vier-Wochen-Frist erfolgt keine Förderung.

Nach dem elektronischen Versand erhalten Sie eine Bestätigung per Email. Ab diesem Zeitpunkt können Sie auf eigenes Risiko mit der Maßnahme beginnen und entsprechende Verträge abschließen. Sie müssen nicht den Zuwendungsbescheid abwarten.

Bei einer positiven Entscheidung erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid mit einer De-minimis-Bescheinigung (siehe dazu: häufig gestellte Fragen zu De-minimis). Wenn Sie keine Förderung erhalten, bekommen Sie einen entsprechenden Ablehnungsbescheid.

Die geförderte Maßnahme muss innerhalb des Durchführungs- und Bewilligungszeitraums (maximal 18 Monate) vollständig umgesetzt werden. Dieser Zeitraum wird im Bescheid unter Ziffer 2 festgelegt. Innerhalb dieses Zeitraums müssen auch alle Rechnungen bezahlt werden.

Nach der Durchführung der geförderten Maßnahmen müssen Sie einen Verwendungsnachweis bei der Bewilligungsstelle zur Prüfung einreichen. Das Muster für einen solchen Verwendungsnachweis finden Sie hier.

Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie den Zuschuss.

Neben dem Digitalbonus aus Bayern gibt es übrigens noch weitere Förderprogramme des Bundes, in denen auch Freiberufler oder Mittelständler mit bis zu 499 Beschäftigten gefördert werden können:

  • Go-digital: Das Programm go-digital fördert kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Handwerksbetriebe und freie Berufe mit weniger als 100 Beschäftigten. Gefördert werden Beratungs- und Umsetzungsleistungen in den Bereichen „Digitalisierte Geschäftsprozesse“,

 „Digitale Markterschließung“ und „IT-Sicherheit“. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Bundeswirtschaftsministeriums.

  • Digital jetzt: Zielgruppe des Programms „digital jetzt“ sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, des Handwerks sowie der freien Berufe mit drei bis zu 499 Beschäftigten. Gefördert werden folgende Vorhaben mit Zuschüssen von mindestens 17.000 €: Investitionen in digitale Technologien und die damit verbundenen Prozesse und Implementierungen, Investitionen in Qualifizierungsmaßnahmen für das Personal im Umgang mit digitalen Technologien.

Wichtig!  Die Förderquote ist hier nach Unternehmensgröße gestaffelt. Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie zu begrenzen, gelten für alle bis zum 30.6.2021 eingehenden Anträge höhere Förderquoten. Ab dem 1.7.2021 gelten dann wieder die ursprünglich vorgesehenen Förderquoten. Nähere Informationen zu den Fördermöglichkeiten finden Sie auf der Homepage des Bundeswirtschaftsministeriums.

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