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Änderungen ab 2025: Umsatzsteuer

Ab 2025 ändert sich bei der Umsatzsteuer so einiges. Die wichtigste Neuerung stellt die Einführung der E-Rechnung dar. Darüber haben wir Sie bereits im Oktober 2024 informiert. Die Einzelheiten dazu finden Sie auf unserer Homepage unter Aktuelles.

Erhebliche Änderungen gibt es auch bei den Kleinunternehmern. Diese habe wir vor einigen Tagen in einem gesonderten Schreiben dargestellt. Dieses Schreiben finden Sie ebenfalls auf unserer Homepage.

Mit diesem Schreiben wollen wir Sie nun abschließend über andere praxisrelevante Änderungen bei der Umsatzsteuer informieren. Die Neuregelungen gelten ab 1.1.2025, soweit nichts anderes vermerkt ist.

 

Ort der Leistung bei Streaming bzw. virtueller Teilnahme eines privaten Endverbrauchers

Vom Ort der Leistung hängt es ab, ob ein Umsatz steuerbar ist. Erbringt ein Unternehmer kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen an einen privaten Endverbraucher, werden diese Leistungen grundsätzlich dort erbracht, wo der Unternehmer sie tatsächlich erbringt. Dazu zählen z.B. Konzerte, Theateraufführungen, private Fortbildungen und Fitnesskurse. Werden diese im Inland angeboten, sind sie dort auch steuerbar (zu prüfen ist dann, ob evtl. eine Steuerbefreiung greift). Zu den im Gesetz genannten „ähnlichen Leistungen“ zählen z.B. Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind.

Der Ort der Leistung kann sich ändern, wenn die genannten Leistungen an private Endverbraucher per Streaming übertragen oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht werden. In diesem Fall ist Ort der Leistung an dem Ort, an dem der private Endverbraucher ansässig ist oder seinen Wohnsitz hat. Nimmt z.B. Frau F privat an einem Online-Sprachkurs teil und wohnt sie in Österreich, liegt der Ort der Leistung in Österreich. Die Leistung ist damit nicht in Deutschland steuerbar und die Rechnung muss ohne deutsche Umsatzsteuer ausgestellt werden. (Anmerkung: In der Regel wird die Leistung dann im Ausland steuerbar sein. Dies muss im Einzelfall mit einem Steuerberater aus dem jeweiligen Land abgeklärt werden).

Diese Rechtslage wurde jetzt vom Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 S. 2 UStG n.F.).


Einräumung einer Eintrittsberechtigung an Unternehmer bei virtueller Veranstaltung

Bei Einräumung einer Eintrittsberechtigung (zB Verkauf von Eintrittskarten durch Veranstalter oder sonstige Dritte) an einen Unternehmer zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen (wie Messen und Ausstellungen) sowie bei den damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen gilt die Leistung als an dem Ort erbracht, an dem die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 S. 1 UStG nF). Wird mit der Eintrittsberechtigung aber eine virtuelle Teilnahme an der Veranstaltung ermöglicht (z.B. virtuelle Messen, Kongresse oder Fortbildungen), liegt davon abweichend der Ort der Leistung dort, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 S. 2, Abs. 2 UStG nF).

Die Neuregelung dient der Rechtssicherheit, dann damit wird die bisherige Verwaltungspraxis gesetzlich verankert.


Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen

Die bisherige Struktur der einschlägigen Vorschrift des § 4 Nr. 21 UStG wird im Grunde beibehalten. Nach der Gesetzesbegründung bleiben die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen auch weiterhin steuerfrei. So wurde z.B. eine im Regierungsentwurf vorgesehene Änderung nicht umgesetzt, da sonst viele professionelle Anbieter entsprechender Fortbildungen von der Steuerbefreiung ausgeschlossen gewesen wären.

  • Umfang der begünstigten Leistungen nach § 4 Nr. 21 S. 1 Buchst. a UStG n.F. / Bescheinigungsverfahren

Der Umfang der begünstigten Leistungen nach § 4 Nr. 21 S. 1 Buchst. a UStG n.F. stellt nicht mehr auf die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf oder eine abzulegende Prüfung ab, sondern wird allgemein auf „Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung“ ausgedehnt.

Das Bescheinigungsverfahren durch die zuständige Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 S. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG bleibt bestehen. Angesichts der inhaltlichen Ausweitung des Befreiungstatbestands könnte es sein, dass bisher erteilte Bescheinigung zum 1.1.2025 ungültig werden. Unter Umständen muss eine neue Bescheinigung beantragt werden. Die Finanzverwaltung hat sich zu dieser Problematik bislang noch nicht geäußert. Ob dazu ein BMF-Schreiben ergehen wird, ist derzeit nicht absehbar. Gegebenenfalls sollten Sie sich mit der zuständigen Landesbörde in Verbindung setzen.

Unklar ist derzeit auch, wie gewerbliche Bildungsanbieter, die Fortbildung oder berufliche Umschulung anbieten, vorgehen sollen. Sie hatten bislang (zu Recht) keine Bescheinigung und konnten so den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Wenn sie die Bescheinigung nicht beantragen, bleibt der Vorsteuerabzug grundsätzlich erhalten. Problematisch ist nur, dass unter Umständen auch das Finanzamt eine solche Bescheinigung beantragen kann, was dann zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen kann. Auch hier wartet die Steuerpraxis auf eine Klarstellung durch die Finanzverwaltung, ob eine Bescheinigung tatsächlich vom Finanzamt beantragt werden kann.

  • Steuerbefreiung für Privatlehrer

Steuerbefreit ist nun auch Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern (z.B. Nachhilfeunterricht) erteilt wird (§ 4 Nr. 21 S. 1 Buchst. c UStG n.F.). Nach der Gesetzesbegründung umfasst der Begriff des Privatlehrers nur natürliche Personen. Der Privatlehrer muss in eigener Person, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung Unterrichtsleistungen erbringen. Er gestaltet und organisiert die Einheiten des Unterrichts selbst und kann diesen z.B. auch in seiner Wohnung erteilen. Die Vertragsbeziehung muss nach der Gesetzesbegründung nicht unmittelbar zwischen dem Schüler und dem Privatlehrer bestehen; sie kann z.B. auch mit den Eltern des Schülers bestehen. Wegen der Steuerfreiheit der Leistungen kann ab 2025 aber auch keine Vorsteuer mehr geltend gemacht werden.

  • Anwendungsvorrang für bestimmte Bildungsleistungen

Neu eingeführt wurde ein Anwendungsvorrang für bestimmte Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 S. 2 UstG n.F.). Danach sind Bildungsleistungen im Rahmen von Eingliederungsleistungen nach SGB II, Leistungen der Arbeitsförderung nach SGB III sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach SGB IX nur unter den Voraussetzungen von § 4 Nr. 15 und 15c UStG umsatzsteuerfrei.


Ermäßigter Steuersatz für Kunsthandel

Ab 2025 gilt für die Lieferung und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken der ermäßigte Steuersatz von 7 % statt des Regelsteuersatzes von 19 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG n.F.). Für die Vermietung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken gilt weiterhin der Regelsteuersatz von 19 %. Im Übrigen kann die Differenzbesteuerung hier nicht mehr angewandt werden, wenn der Eingangsumsatz des Wiederverkäufers einem ermäßigten Steuersatz unterlag (§ 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. c UStG n.F.). Die Neuregelungen gelten für alle Umsätze, die ab dem 1.1.2025 ausgeführt werden.


Ausblick auf 2028: Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Ist-Versteuerers

Ab 1.1.2028 gibt es hinsichtlich des Zeitpunkts des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen eines Ist-Versteuerers eine Änderung. Abweichend von der bisherigen Vorgehensweise kann die Vorsteuer aus einer solchen Rechnung für eine bereits erbrachte Leistung erst dann abgezogen werden, wenn die Leistung ausgeführt ist, der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt und die Zahlung erbracht wurde (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG n.F.). Nach der derzeit geltenden Rechtslage ist der Vorsteuerabzug – bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen (z.B. ordnungsgemäße Rechnung) – grundsätzlich bereits dann möglich, wenn die Leistung erbracht ist, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der späteren Zahlung. Die Neuregelung gilt nur für Rechnungen eines Ist-Versteuerers für bereits erbrachte Leistungen.

Im Zusammenhang damit wird für den Ist-Versteurer eine neue Rechnungspflichtangabe eingeführt. Damit der Unternehmer auch weiß, ob es sich beim Rechnungsaussteller um einen Ist-Versteurer handelt, muss dieser künftig auf seinen Rechnungen angeben: „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“. So erhält der Rechnungsempfänger die für ihn erforderliche Information.

Beide Neuregelungen gelten erst ab dem 1.1.2028. Wir werden Sie darauf zu gegebener Zeit noch einmal hinweisen.

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