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Härtefallhilfen

21. Mai 2021/in Corona-Pandemie

Schon seit Beginn des Jahres sind die Härtefallhilfen im Gespräch – jetzt sind endlich die Details bekanntgegeben worden. Mit den Härtefallhilfen sollen Unternehmen und Selbständige unterstützt werden, die von den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht erfasst werden, die aber grundsätzlich förderwürdige Fixkosten aufweisen und durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Not geraten sind. Die Länder entscheiden hier auf Grundlage von Einzelfallprüfungen, welches Unternehmen oder welcher Selbständige eine Unterstützung benötigt.

Was bedeutet das nun konkret? Das kommt auf das einzelne Bundesland an, da es leider keine bundeseinheitliche Förderlinie gibt. So nehmen etwa Hessen und Mecklenburg-Vorpommern nicht an dem Programm teil, sondern haben ihre eigenen Härtefallhilfen.

Wir greifen exemplarisch das Bundesland Bayern heraus und geben Ihnen eine kleine Übersicht über die wesentlichen Punkte (Stand 19.5.2021). Wenn Sie einen Antrag in einem anderen Bundesland stellen möchten, können Sie dazu weitere Information auf der länderübergreifenden Antragsplattform erhalten.

  1. Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind

  • Unternehmen
  • Selbständige (auch Soloselbständige und Freie Berufe), die diese Tätigkeit im Haupterwerb (d.h. mindestens 51 % der Einkünfte) ausüben
  • Gemeinnützige Unternehmen, Verein und sonstige Organisationen, die wirtschaftlich am Markt tätig sind

Weitere Voraussetzungen:

  • Ausübung der Tätigkeit von einem Sitz der Geschäftsleitung/Betriebsstätte in Bayern
  • Steuerliche Erfassung bei einem deutschen Finanzamt
  • Kein Mehrheitsbesitz des Landes, einer Kommune, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eines anderen öffentlichen Unternehmens
  • Kein Unternehmen in Schwierigkeiten (Stichtag 31.12.2019)
  • Kein Zugang zu einem anderen Corona-Hilfsprogramm (siehe dazu Punkt 2)
  • Existenzbedrohende Situation, die auf die Folgen der Corona-Pandemie zurückzuführen ist (siehe dazu Punkt 3)

Um Mittel aus der Härtefallhilfe beantragen zu können, muss in mindestens einem der Fördermonate ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 % gegenüber dem Vergleichszeitraum vorliegen (siehe dazu Punkt 6).

Grundsätzlich muss die Tätigkeit vor dem 31.10.2020 aufgenommen worden sein. In besonderen Einzelfällen sind auch Unternehmen, die nach diesem Zeitpunkt gegründet wurden, antragsberechtigt.

Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für den gesamten Unternehmensverbund stellen.

Eine Besonderheit gilt bei Antragstellern, die hauptberuflich Ferienwohnungen vermieten. Hauptberuflich bedeutet, dass der überwiegende Teil der Einkünfte (d.h. mindestens 51 %) im Jahr 2019 oder in den Monaten Januar und Februar 2020 aus der Vermietung von Ferienwohnungen oder anderen zu touristischen Übernachtungen genutzten Immobilien stammt. Daneben müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ferienwohnung befindet sich in Bayern
  • Ferienwohnung steht am Markt zur Verfügung (z.B. Onlinebuchungssystem, Gastgeberverzeichnis)
  • Regelmäßiger Mieterwechsel
  • Dauer der einzelnen Vermietung überschreitet in der Regel nicht mehr als sechs Wochen
  1. Kein Zugang zu anderen Corona-Hilfsprogrammen (sog. Subsidiarität)

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen und Selbständige, die finanzielle Hilfen im Rahmen anderer Corona-Hilfsprogramme des Bundes, der Länder oder der Kommunen erhalten haben (sog. Subsidiarität). Es reicht aus, wenn das Unternehmen solchen Hilfen hätte erhalten können, aber z.B. keinen Antrag gestellt hat. Beispiele hierfür sind:

  • Außerordentliche Wirtschaftshilfen ((erweiterte) Novemberhilfe, (erweiterte) Dezemberhilfe)
  • Überbrückungshilfe II und III für kleine und mittelständische Unternehmen

Wichtig: Betrug die errechnete Fördersumme in diesen Programmen 0 €, kann ein Antrag auf die Härtefallhilfe gestellt werden. Scheitert die Förderung aus anderen Programmen an einem zu niedrigen Umsatzrückgang, dürfte in der Regel aber auch ein Antrag auf Härtefallhilfe erfolglos sein.

Die Subsidiarität der Härtefallhilfe beschränkt sich

  • inhaltlich nur auf Corona-Hilfsprogramme, die denselben Förderzweck wie die Härtefallhilfe verfolgen (Sicherung der wirtschaftlichen Existenz aufgrund der Corona-Pandemie)
  • zeitlich auf solche Monate im Leistungszeitraum, für die bereits ein anderes Corona-Hilfsprogramm eine Billigkeitsleistung vorsieht. Daher bleiben Unternehmen/Selbständige, die Leistungen aus anderen Förderprogrammen erhalten haben, die sich zeitlich nicht mit dem Leistungszeitraum überschneiden, für die Härtefallhilfe antragsberechtigt (beihilferechtliche Höchstbeträge sind aber zu beachten!)

Darlehen mit vergünstigten Konditionen und andere Finanzierungshilfen (z. B. LfA-/KfW-Kredite) führen nicht zur Subsidiarität der Härtefallhilfe.

War der Antragsteller für die Oktoberhilfe (Berchtesgadener Land, Rottal-Inn, Augsburg, Rosenheim) antragsberechtigt, bleibt der Monat November 2020 weiterhin als Fördermonat für die Härtefallhilfe bestehen.

  1. Existenzbedrohende Situation, die auf die Folgen der Corona-Pandemie zurückzuführen sind (sog. Härtefall)

Ein Härtefall liegt vor, wenn der Antragsteller aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie außerordentliche Belastungen zu tragen hat, die absehbar seine wirtschaftliche Existenz bedrohen. Dies wird vermutet, wenn aufgrund eines Liquiditätsengpasses die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z. B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu bezahlen.

Beispiel: Wird der Antrag im Mai 2021 gestellt, ist zu prüfen, ob die fortlaufenden Einnahmen ausreichen, um die fortlaufenden Verbindlichkeiten aus den Monaten Juni bis August 2021 zu bezahlen. Reichen die Einnahmen nicht aus (und greift z.B. die Überbrückungshilfe III nicht), wird ein Härtefall vermutet.

Im Antrag muss ausführlich begründet werden, warum eine pandemiebedingte besondere Härte vorliegt.

  1. Förderzeitraum

Die Bayerische Härtefallhilfe wird für die Monate November 2020 bis Juni 2021 (sog. Förderzeitraum) gewährt.

  1. Förderfähige Kosten

Förderfähig sind alle Fixkosten, die auch im Rahmen der Überbrückungshilfe III förderfähig sind, und die im Förderzeitraum anfallen. Zusätzlich können folgende Kosten gefördert werden:

  • Regelmäßig anfallende betriebliche Fixkosten, die im Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.10.2020 (also außerhalb des Förderzeitraums) fällig geworden sind, können anteilig angesetzt werden. Beispiel: TÜV-Kosten oder Versicherungsbeiträge mit jährlicher Fälligkeit
  • Kostenersatz für regelmäßig eingebrachte Arbeitsleistung in Höhe von 1.180 € pro Monat, wenn in der Gewinn- und Verlustrechnung des Antragstellers kein Geschäftsführergehalt enthalten ist und er ansonsten keine betrieblichen Fixkosten geltend macht.
  1. Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung richtet sich für jeden einzelnen Fördermonat nach der Höhe des coronabedingten Umsatzrückgangs. Liegt der Umsatz 2020 bei mindestens 100 % des Umsatzes 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass monatliche Umsatzschwankungen nicht coronabedingt sind. Ein gegenteiliger Nachweis ist aber möglich.

Der Umsatzrückgang wird anhand eines Vergleichs zwischen dem jeweiligen Fördermonat und dem Vergleichszeitraum durchgeführt. Bei der Prognose über die Umsatzentwicklung darf der Antragsteller die tatsächliche und rechtliche Lage zugrunde legen, die im Zeitpunkt der Antragstellung im Hinblick auf die Eindämmung der Pandemie besteht.

Als Vergleichszeitraum gilt grundsätzlich:

  • Umsatz im entsprechenden Monat 2019 oder
  • monatlicher Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019

Besonderheiten gelten hier bei Unternehmen, die nach dem 31.12.2018 gegründet wurden, bzw. bei Selbständigen, die nach diesem Datum ihre Tätigkeit aufgenommen haben.

Bei der Höhe der Härtefallhilfe gilt folgende Staffelung:

  • Umsatzrückgang von 30 % bis 50 % à 40 % der förderfähigen Fixkosten werden erstattet
  • Umsatzrückgang von 50 % bis 70 % à 60 % der förderfähigen Fixkosten werden erstattet
  • Umsatzrückgang von 70 % bis 100 % à 100 % der förderfähigen Fixkosten werden erstattet

Maximal werden insgesamt 100.000 € erstattet. Förderungen unter 2.000 € (sog. Bagatellgrenze) sind nicht möglich; entsprechende Anträge werden abgelehnt.

Die beihilferechtlichen Höchstgrenzen sind auch im Rahmen der Härtefallhilfe zu beachten.

  1. Positive Fortsetzungsprognose

Antragsteller können nur dann eine Härtefallhilfe erhalten, wenn ihnen der prüfende Dritte eine positive Fortsetzungsprognose erteilt. Fortsetzungsprognose bedeutet, dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Antragsteller bei Erhalt der Härtefallhilfe auch über mindestens die drei auf den Antrag folgenden Monate seinen Liquiditätsengpass ausgleichen kann. Das ist z.B. dann der Fall, wenn

  • der prognostizierte Liquiditätsengpass für die auf die Antragstellung folgenden drei Monate durch die Härtefallhilfe ausgeglichen werden kann oder
  • wenn auch bei Erhalt der höchstmöglichen Härtefallhilfe von 100.000 € nur noch ein Liquiditätsengpass für die auf die Antragstellung folgenden drei Monate übrig bleibt, der den für diesen Zeitraum prognostizierten Liquiditätsengpass um nicht mehr als 25 % übersteigt.
  1. Antragsfrist

Anträge müssen in Bayern bis zum 31.8.2021 gestellt werden.

  1. Antragsverfahren

Anträge können nur über einen prüfenden Dritten (z.B. Steuerberater, Rechtsanwalt) über das entsprechende Online-Antragsportal gestellt werden. Direktanträge sind nicht möglich.

Bewilligungsstelle ist die IHK für München und Oberbayern, die eine Vorprüfung durchführt. Der Antrag wird dann dem Bayerischen Wirtschaftsministerium vorgelegt, der eine Stellungnahme verfasst und diese an die sog. Härtefallkommission weiterleitet.

Wird der Antrag bewilligt, erfolgt unverzüglich die Auszahlung.

Im Rahmen einer Schlussabrechnung erklärt der Antragsteller die tatsächlich erzielten Umsätze. Anhand dieser Schlussabrechnung entscheidet die IHK abschließend, ob die Härtefallhilfe in der bewilligten Höhe zu Recht ausbezahlt wurde. Evtl. muss die Härtefallhilfe dann ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. Eine Nachzahlung ist nicht möglich.

  1. Rückzahlung der Härtefallhilfe

Die Härtefallhilfe ist vollständig zurückzuzahlen, wenn die Geschäftstätigkeit vor dem 31.8.2021 dauerhaft eingestellt wird oder die Einstellung erst nach dem 31.8.2021 erfolgt, aber noch vor Auszahlung der Härtefallhilfe.

Zu viel geleistete Zahlungen sind zurückzuzahlen, wenn die tatsächlichen Umsatzrückgänge und/oder die tatsächlich angefallenen förderfähigen Kosten niedriger ausfallen als bei der Antragstellung angegeben (sog. Überkompensation).

  1. Steuerliche Behandlung

Die Härtefallhilfe stellt eine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar. Umsatzsteuer fällt keine an. Bei der Festsetzung von Steuervorauszahlungen ist die Härtefallhilfe nicht zu berücksichtigen.

Abschließend möchten wir noch darauf hinweisen, dass es sich bei der Härtefallhilfe um eine Billigkeitsregelung handelt. Es besteht kein Anspruch darauf.  Möchten Sie noch mehr Informationen zu einzelnen Punkten? Unter Umständen helfen hier die FAQ des Bayerischen Wirtschaftsministeriums weiter.

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