Aktuelles Steuerrecht – einfach erklärt. In unserem Blog teilen wir aktuelle Neuigkeiten und wichtige Entwicklungen aus der Rechtsprechung mit Ihnen. Ständig aktualisiertes Know-how ist die Basis für unsere Arbeit.

Corona – Steuerliche Unterstützungs-maßnahmen werden verlängert

Das Bundesfinanzministerium hat die steuerlichen Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise verlängert. Betroffen sind vor allem die Umsatzsteuer und das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Themengebiete:

  • Spenden und Spendenaktionen (insbesondere von steuerbefreiten Körperschaften, Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen u.a.)
  • Aufstockung von Kurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber
  • fortgesetzte Zahlung einer Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale
  • Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG (eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen)

Die Verlängerung gilt grundsätzlich für alle Maßnahmen, die bis 31.12.2023 durchgeführt werden. Das entsprechende BMF-Schreiben v. 12.12.2022 finden Sie hier.

Ausdrücklich nicht verlängert werden die Billigkeitsregelungen zur umsatzsteuerbaren Überlassung von Sachmitteln, Räumen, Arbeitnehmern und medizinischem Bedarf (BMF-Schreiben v. 9.4.2020 idF des BMF-Schreibens v. 18.12.2020, Abschnitt 2 bis 4). Die umsatzsteuerlichen Billigkeitsregelungen laufen hier Ende 2022 aus. Weitere Informationen zur umsatzsteuerlichen Behandlung bis 31.12.2022 finden Sie hier.

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2023 verlängert

Die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld und die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmer wird bis 30.6.2023 verlängert (Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld).

Im Einzelnen gilt:

  • Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sind, bleibt für die Betriebe von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 % abgesenkt
  • auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Gewährung von Kurzarbeitergeld wird vollständig verzichtet
  • Leiharbeitnehmern wird der Bezug von Kurzarbeitergeld weiterhin ermöglicht

Die Regelungen treten am 1.1.2023 in Kraft. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesarbeitsministeriums.

Mehr Zeit für die Abgabe der Grundsteuererklärung

Die Steuerpflichtigen haben mehr Zeit bekommen, um ihre Grundsteuererklärung abzugeben. Statt am 31.10.2022 läuft die Frist erst am 31.1.2023 ab.

Das Finanzministerium betont aber, dass die neue Frist unbedingt eingehalten werden muss. Denn die Ermittlung der neuen Grundsteuerwerte stelle eine zwingende Vorarbeit für die Gemeinden dar, damit diese ab 2025 weiterhin die Grundsteuer erheben können. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfe die Grundsteuer ab 2025 nur auf Grundlage der neuen Wertansätze berechnet werden.

Privates Arbeitszimmer bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Kann der nichteheliche Lebenspartner die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zu 50 % oder zu 100 % geltend machen, wenn alleine er das Arbeitszimmer nutzt? Diese Frage musste das Finanzgericht Düsseldorf entscheiden.

Der Kläger hatte zusammen mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus gemietet. Die Kosten für Miete und andere Wohnungskosten trug jeder zu Hälfte. Beide hatten jeweils ein eigenes Arbeitszimmer. In seiner Steuererklärung machte der Kläger die gesamten anteiligen Kosten für sein Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte nur die Hälfte als Werbungskosten an. Begründung: Die Kosten des Hauses seien den beiden jeweils zu Hälfte zuzurechnen. Daher könne der Kläger auch nur die Hälfte der Kosten für sein Arbeitszimmer geltend machen.

Das Gericht gesteht dem Kläger den vollen Werbungskostenabzug zu. Für das angemietete Einfamilienhaus seien Aufwendungen iHv 26.606 € entstanden, wovon auf das Arbeitszimmer des Klägers flächenmäßig 2.661 € (10 %) entfielen. Diese Aufwendungen könne der Kläger in voller Höhe als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen. Denn er habe sich mit 13.303 € (Hälfte der Miete zzgl. Nebenkosten) und damit zu mehr als 2.661 € an den Kosten der gemeinsamen Wohnung beteiligt. Die prozentual ermittelten Aufwendungen für sein eigenes Arbeitszimmer seien alleine ihm zuzurechnen.

Ob das Finanzamt gegen das Urteil Revision eingelegt hat, ist derzeit nicht bekannt.

Steuern auf Kryptogewinne?

Die steuerliche Beurteilung von Kryptowährungen steckt noch in den Kinderschuhen. Vereinzelt gibt es aber bereits Gerichtsentscheidungen, die sich mit dieser Thematik befassen. So hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts einkommensteuerpflichtig sind.

Im Einzelnen ging es um Bitcoins, die der Kläger im Januar 2017 erworben hatte. Diese tauschte er noch im selben Monat in Ethereum-Einheiten und im Juni 2017 in Monero-Einheiten um. Ende 2017 tauschte er diese wieder in Bitcoins um und veräußerte sie Ende 2017. Insgesamt erzielte er einen Gewinn von rd. 3,4 Mio. Euro.

Das Finanzamt sah darin einen steuerpflichtigen Gewinn aus privatem Veräußerungsgeschäft und setzte entsprechende Einkommensteuer fest. Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Köln blieb erfolglos. Der Kläger hält daran fest, dass sein Gewinn steuerfrei ist. Deshalb hat er Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Jetzt werden sich die obersten Richter grundlegend mit der Besteuerung von Kryptowährungen befassen müssen.

Steuerermäßigung für den Statiker?

Nimmt der Steuerpflichtige eine sog. haushaltsnahe Dienstleistung in Anspruch, kann er seine Aufwendungen steuerlich geltend machen. Die Einkommensteuer vermindert sich dann um 20 % der Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro. Das Gleiche gilt bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, die er in seinem Haushalt durchführen lässt. Hier kann er ebenfalls 20 % seiner Aufwendungen steuerlich geltend machen, höchstens aber 1.200 Euro.

Welche Leistungen sind aber als haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. als Handwerkerleistungen zu beurteilen? Diese Frage beschäftigt die Gerichte schon seit vielen Jahren. Jetzt sind zwei neue Entscheidungen hinzugekommen.

Im ersten Fall ging es um Abgaben, die die Steuerpflichtige für die Rest- und Biomülltonne sowie für die Schmutzwasserentsorgung an die Gemeinde zahlen musste. Das Finanzgericht Münster hat hier entschieden, dass diese Abgaben steuerlich nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Steuerpflichtige Revision eingelegt hat. Hier bleibt abzuwarten, ob sich der Bundesfinanzhof der Auffassung des Finanzgerichts anschließt. Entsprechende Steuerbescheide sollten bis zu einer endgültigen Entscheidung offengehalten werden.

Im zweiten Fall hatte ein Ehepaar einen Handwerker mit dem Austausch schadhafter Dachstützen beauftragt. Nach Einschätzung des Dachdeckers war hierfür eine statische Berechnung durch einen Statiker erforderlich. Neben der unstreitigen Steuerermäßigung für die Dachdeckerleistungen beantragte das Ehepaar eine solche Steuerermäßigung auch für die Leistungen des Statikers. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist ein Statiker aber nicht handwerklich tätig. Damit scheidet die Steuerermäßigung hier endgültig aus.