Aktuelles Steuerrecht – einfach erklärt. In unserem Blog teilen wir aktuelle Neuigkeiten und wichtige Entwicklungen aus der Rechtsprechung mit Ihnen. Ständig aktualisiertes Know-how ist die Basis für unsere Arbeit.

Entgelt für Zurverfügungstellung von Sicherheiten keine Kapitaleinkünfte, sondern sonstiges Entgelt

Im Streitfall gewährte Frau F einer GmbH, an der sie nicht beteiligt war und zu der sie auch sonst keine persönlichen Beziehungen unterhielt, für die Durchführung eines Bauvorhabens Sicherheiten. Dazu verpfändete sie ihr Bankguthaben iHv 200.000 Euro und stellte einen – bei Bedarf in Teilbeträgen abrufbaren – Girokredit iHv 250.000 Euro (sog. Betriebsmittelkredit) zur Verfügung. Für die Stellung der Sicherheiten erhielt sie von der GmbH ein Entgelt iHv 50.000 Euro. Diesen Betrag zahlte die GmbH nach Abschluss des Bauvorhabens und Freigabe des verpfändeten Betrags.

Die 50.000 Euro erklärte Frau F als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt behandelte das Entgelt als sonstige Einkünfte und unterwarf es dem Regelsteuersatz.

Das Finanzgericht Münster (Urt. v. 29.12.2021 – 8 K 592/20 E) hat dem Finanzamt Recht gegeben. Die Verpfändung des Guthabens führe nicht zu Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Frau F habe der GmbH kein Kapital zur Verfügung gestellt und die GmbH habe auch nicht die Rückzahlung von Kapitalvermögen zugesagt. Frau F habe die 200.000 Euro weiterhin zur Erzielung von Zinsen nutzen können. Eine doppelte Nutzung einer Kapitalforderung zur Erzielung von Zinsen sei nicht möglich.

Auch die Bereitstellung des Betriebsmittelkredits führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu Kapitaleinkünften. Bei Bereitstellungszinsen werde weder die Rückzahlung von Kapital vereinbart noch ein Entgelt für die Überlassung des Kapitals zur Nutzung zugesagt oder geleistet. Hier werde das Kapitalvermögen erst mit Abruf des Kredits entgeltlich zur Nutzung überlassen.

Das Finanzgericht hatte die Revision nicht zugelassen. Deshalb legte Frau F Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof ein – mit Erfolg. Es bleibt abzuwarten, wie die obersten Richter in dem Fall entscheiden (Az. BFH: VIII R 7/23).

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Höhe der Säumniszuschläge verfassungswidrig?

Wird eine Steuer nicht bis zum Fälligkeitstag gezahlt, entstehen sog. Säumniszuschläge. Diese betragen für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen Steuerbetrags. Angesichts der Verfassungswidrigkeit der Zinssatzhöhe bei den Nachzahlungszinsen (bis einschließlich 2018 noch 0,5 % pro Monat) wird aktuell diskutiert, ob auch die Zinssatzhöhe bei den Säumniszuschlägen gegen das Grundgesetz verstößt. Derzeit ist die Rechtslage noch ungeklärt, denn noch sind sich die einzelnen Senate des Bundesfinanzhofs darüber uneinig.

Der VII. BFH-Senat hatte noch in 2020 verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Diese hat er nun aber aufgegeben und mit Urteil vom 15.11.2022 – VII R 55/20 entschieden, dass die Säumniszuschläge nicht verfassungswidrig sind. Das Urteil betrifft die Jahre 2015 und 2016. Der Kläger kann gegen das Urteil noch Verfassungsbeschwerde einlegen.

Andere BFH-Senate vertreten derzeit eine andere Linie, zumindest für Veranlagungszeiträume ab 2019. In den jeweiligen Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung haben sowohl der III. als auch der IV. und VIII. BFH-Senat die Aussetzung wegen einer eventuellen Verfassungswidrigkeit gewährt. Ob diese Senate ihre Ansicht weiterhin vertreten, wird sich erst in den einzelnen Hauptsacheverfahren herausstellen.

Beim und X. und XI. BFH-Senat sind gegenwärtig weitere Verfahren zu dem Thema anhängig. Wann hier die Entscheidungen fallen, ist noch nicht absehbar.

Folgen für die Praxis: Ob es ratsam ist, gegen Säumniszuschläge Einspruch einzulegen, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfsverfahrens können aus unserer Sicht derzeit nicht abschließend geklärt werden. Die Einlegung eines Rechtmittels sollte unter Einbeziehung der (Kosten-)Risiken bzw. der Vor- und Nachteile im Einzelfall geprüft werden.

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Höhe der Aussetzungszinsen verfassungsgemäß

Ist die Höhe der Aussetzungszinsen verfassungsgemäß?

Möchte der Steuerpflichtige gegen einen Steuerbescheid vorgehen, muss er Einspruch einlegen. Hat das Finanzamt im Steuerbescheid Zahlungen festgesetzt und möchte der Steuerpflichtige diese bis zur Klärung der streitigen Punkte nicht zahlen, muss er die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Gewährt das Finanzamt die Aussetzung der Zahlung, muss der Steuerpflichtige bis zur Einspruchsentscheidung vorerst auch nicht zahlen.

Aber Vorsicht: Lehnt das Finanzamt den Einspruch ab und bekommt der Steuerpflichtige auch vor Gericht nicht Recht, dann muss er sog. Aussetzungszinsen zahlen. Diese betragen monatlich 0,5 % des ausgesetzten Betrags. Über einen längeren Zeitraum hinweg können dabei nicht unerhebliche Summen entstehen, die der Steuerpflichtige zusätzlich zur Steuer zahlen muss.

Zur Höhe der Nachzahlungszinsen, die ursprünglich ebenfalls 0,5 % monatlich betragen haben, hatte das Bundesverfassungsgericht im Juli 2021 entschieden, dass der Zinssatz angesichts der Niedrigzinsphase verfassungswidrig war. Daraufhin wurde der Zinssatz bei den Nachzahlungszinsen auf 0,15 % monatlich (1,8 % jährlich) gesenkt.

Das Finanzgericht Münster hat nun in zwei Entscheidungen klargestellt, dass der Zinssatz von monatlich 0,5 % bei den Aussetzungszinsen – anders als bei den Nachzahlungszinsen – keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Denn bei den Aussetzungszinsen habe es der Steuerpflichtige in der Hand, ob er die Aussetzung beantrage, während die Höhe der Nachzahlungszinsen von der Schnelligkeit der Bearbeitung durch das Finanzamt und damit nicht vom Willen des Steuerpflichtigen abhänge. Die gleiche Ansicht vertreten übrigens auch die Finanzgerichte München und Düsseldorf. Der Bundesfinanzhof hat sich zu der Frage noch nicht geäußert.

Im Ergebnis deutet die Rechtsprechung darauf hin, dass es derzeit wohl wenig Sinn macht, gegen die Aussetzungszinsen im Wege eines Einspruchs oder sogar einer Klage vorzugehen.

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Lohnsteuerfreie Handyüberlassung an Arbeitnehmer

Gibt es eine Lohnsteuerfreie Handyüberlassung an den Arbeitnehmer? In der Praxis wird häufig folgendes Lohnsteuermodell umgesetzt: Der Arbeitgeber erwirbt das gebrauchte Handy des Arbeitnehmers für 1 Euro. Zeitgleich mit dem Kaufvertrag schließt der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine „Ergänzende Vereinbarung zum Arbeitsvertrag Handykosten“ bzw. einen „Mobiltelefon-Überlassungsvertrag“ ab. Danach stellt der Arbeitgeber das Mobiltelefon (z.B. eines bestimmten Typs mit Ladegerät) zur Verfügung und übernimmt die dem Arbeitnehmer entstehenden monatlichen Kosten seines Mobilfunkvertrags (Grundgebühr, Verbindungsentgelte oder Flatgebühr) bis zu einem bestimmten Betrag.

Bislang war streitig, ob die dem Arbeitnehmer erstatteten Kosten des Mobilfunkvertrags nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei sind. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof nun endgültig bejaht (Urt. v. 23.11.2022 – VI R 50/20). Bei den Handys neben den dazugehörigen Netzteilen handle es sich um betriebliche Telekommunikationsgeräte sowie deren Zubehör i.S.d. Vorschrift. Der Arbeitgeber habe das Handy in steuerrechtlich anzuerkennender Weise vom Arbeitnehmer gekauft. Einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, wie ihn das Finanzamt ins Feld geführt hatte, sieht das Gericht hierin nicht.

Im Ergebnis kann der Arbeitgeber auf diese Weise seinen Arbeitnehmern die betrieblichen Mobiltelefone nebst Zubehör steuerfrei überlassen. Außerdem kann er die von den Arbeitnehmern dafür aufgewendeten Kosten für den eigenen Mobilfunkvertrag steuerfrei erstatten.

Hinweis: Barzuschüsse des Arbeitgebers für die Anschaffung eines eigenen Geräts durch den Arbeitnehmer sind nicht nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Unter Umständen kann aber ein steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG vorliegen.

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Gewinn aus der Veräußerung von Kryptowährungen steuerpflichtig?

Ist der Gewinn aus der Veräußerung von Kryptowährungen steuerpflichtig? Gewinne aus der Veräußerung von Currency Token sind als sog. privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn der Steuerpflichtige nicht gewerblich tätig ist und nur als Privatmann im Rahmen seiner privaten Vermögensverwaltung an- und verkauft. Die steuerrechtliche Literatur vertritt diese Auffassung seit langem. Jetzt wurde sie durch den Bundesfinanzhof (Urt. v. 14.2.2023 – IX R 3/22) bestätigt, was in der Praxis erheblich zur Rechtssicherheit beiträgt.

Damit ist nun klar: Auch virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) gehören zu den Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäfts sein können. Virtuelle Währungen werden angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden. Sie werden veräußert, wenn sie in Euro, in eine Fremdwährung oder in andere Currency Token umgetauscht werden. Beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr, ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Erzielt der Steuerpflichtige einen Verlust, kann er diesen mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen. Ist der Zeitraum von einem Jahr überschritten, sind sowohl Gewinne als auch Verluste steuerlich nicht relevant.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs betrifft Bitcoin, Ethereum und Monero. Gleiches wird aber wohl auch für andere Kryptowährungen gelten.

Hinweis: Wird der Steuerpflichtige als Miner tätig, erzielt er gewerbliche Einkünfte, die er unabhängig von irgendwelchen Haltefristen versteuern muss.

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Keine Erbschaftsteuer bei Erwerb eines Grundstücks durch ausländisches Vermächtnis

Im Streitfall wohnte die Erblasserin in der Schweiz, bis sie 2013 starb. Im Wege eines Vermächtnisses hinterließ sie ihrer Nichte, die in den USA lebte, eine Immobilie in München. Das Finanzamt setzte dafür Erbschaftsteuer fest. Die Nichte machte geltend, dass sie nur beschränkt steuerpflichtig sei und deshalb in Deutschland nicht zur Erbschaftsteuer für das Grundstück herangezogen werden könne. Der Bundesfinanzhof gibt der Nichte Recht (Urt. v. 23.11.2022 – II R 37/19). Es gab keine Erbschaftsteuer durch ausländisches Vermächtnis.

Grundsätzlich muss auch ein beschränkt Erbschaftsteuerpflichtiger deutsche Erbschaftsteuer zahlen, wenn er eine inländische Immobile erbt. Erhält er diese Immobilie aber nur durch ein testamentarisches Vermächtnis (und nicht als Erbe), bleibt der Erwerb nach Ansicht der obersten Richter ausnahmsweise steuerfrei. Insoweit bestehe eine Gesetzeslücke. Denn beim Vermächtnis erwerbe der Begünstigte nicht die Immobilie selbst, sondern nur einen Anspruch gegen den Erben auf Übertragung des Grundstücks.

Hinweis: Der steuerfreie Erwerb einer inländischen Immobilie durch ein ausländisches Vermächtnis kann damit im Rahmen der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht als legales Gestaltungsmittel genutzt werden. Aber Vorsicht! In manchen EU-Ländern erwirbt der Begünstigte durch das Vermächtnis direkt das Eigentum am Grundstück (und nicht nur einen Übertragungsanspruch gegen die Erben). In einem solchen Fall ist der steuerfreie Erwerb durch das ausländische Vermächtnis dann nicht möglich. Hier fällt deutsche Erbschaftsteuer an. Im Übrigen müssen die Voraussetzungen einer nur beschränkten Erbschaftsteuerpflicht vorliegen, was im Einzelfall zu prüfen ist.

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