Aktuelles Steuerrecht – einfach erklärt. Die Informationen aus unseren Mandantenrundschreiben teilen wir jetzt auch in unserem Blog mit Ihnen. Aktuelle Neuigkeiten und wichtige Entwicklungen aus der Rechtsprechung sind die Basis für unsere Arbeit.

Photovoltaikanlagen – Gewerbesteuer bei Vermietungs-GbR | steuerliche Änderungen ab 2022/2023

Das Thema Photovoltaikanlagen Besteuerung (PV-Anlage) ist in der steuerlichen Praxis nicht zu unterschätzen. Dies zeigt ein neues Gerichtsurteil zur gewerblichen Infektion von Vermietungseinkünften einer GbR. Es gibt aber auch Positives zu berichten. Denn die Besteuerung soll für kleine PV-Anlagen ab 2022/2023 leichter werden.

Vermietungseinkünfte einer GbR – Vorsicht Gewerbesteuer!

Vermietungseinkünfte unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Einkünfte von einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) erzielt werden. Das kann sich aber schnell ändern, wenn die Personengesellschaft eine eigene PV-Anlage betreibt. Welche Gefahren lauern hier?

Ausgangspunkt ist folgende Situation: Eine vermögensverwaltende GbR ließ auf einem von ihr vermieteten Grundstück eine PV-Anlage errichten. Aus dem Betrieb der PV-Anlage erwirtschaftete sie zunächst nur Verluste. Sie erklärte Einkünfte aus der Vermietung von Grundstücken sowie gewerbliche Verluste aus dem Betrieb der PV-Anlage. Das Finanzamt stufte sämtliche Vermietungseinkünfte als gewerbliche Einkünfte ein. Denn mit dem Betrieb der PV-Anlage habe die GbR eine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, die auf die vermögensverwaltende Tätigkeit abfärbe. Dass die PV-Anlage nur Verluste erwirtschaftete habe, sei unerheblich.

Abfärbende Wirkung der gewerblichen Tätigkeit

In seinem Urteil hat der BFH dem Finanzamt nun Recht gegeben und seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Nach der bisherigen Rechtsprechung führen Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit nicht zur Umqualifizierung der vermögensverwaltenden Tätigkeit einer GbR. In Folge dieses Urteils hatte der Gesetzgeber die entsprechende gesetzliche Regelung geändert. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 Alt. 2 EStG nF tritt die abfärbende Wirkung einer originär gewerblichen Tätigkeit (hier: Betrieb der PV-Anlage) einer Personengesellschaft unabhängig davon ein, ob aus dieser Tätigkeit Gewinne oder Verluste erzielt werden. Diese Neuregelung wurde zum 1.1.2019 eingeführt. Sie gilt aber auch rückwirkend für Veranlagungszeiträume vor 2019.

Aufgrund der Gesetzesänderung gibt der BFH nun seine bisherige Rechtsprechung auf. Er sieht die Neuregelung und ihre rückwirkende Geltung als verfassungsgemäß an. Der BFH betont, dass die Neureglung und damit die Abfärbewirkung nicht nur für die Freiberufler-GbR gilt, sondern auch für die vermögensverwaltende GbR, die Vermietungseinkünfte erzielt. Konsequenz: Eine Abfärbung scheidet auch bei einer Vermietungs-GbR nicht mehr von vornherein aus, wenn mit dem Betrieb der PV-Anlage nur (gewerbliche) Verluste erzielt werden.

Einen kleinen Lichtblick gibt es aber. Die von der Rechtsprechung geschaffene und von der Finanzverwaltung akzeptierte Bagatellgrenze für Freiberufler-Sozietäten soll auch für die vermögensverwaltende Personengesellschaft gelten. Danach färbt die gewerbliche Tätigkeit nicht auf die Vermietungseinkünfte ab, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • gewerbliche Nettoumsatzerlöse aus der PV-Anlage übersteigen 3 % der Gesamtnettoumsätze der GbR im Veranlagungszeitraum nicht (relative Grenze)
  • gewerbliche Nettoumsatzerlöse aus der PV-Anlage übersteigen den Höchstbetrag von 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum nicht (absolute Grenze)

Wird eine der beiden Grenzen auch nur geringfügig überschritten, bleibt es dabei: Die Vermietungseinkünfte werden gewerbliche Einkünfte mit der Folge, dass Gewerbesteuer zu zahlen ist.

Änderungen bei der Besteuerung von PV-Anlagen ab 2022/2023

Das Jahressteuergesetz 2022 sieht steuerliche Erleichterungen für PV-Anlagen ab 2022 bzw. ab 2023 vor. Nach langen Debatten hat der Bundesrat dem Gesetz am 16.12.2022 endgültig zugestimmt. Damit kann es wie geplant in Kraft treten. Hier ein kurzer Überblick über die Änderungen:

1. Änderungen bei der Einkommensteuer ab 2022

Kleine PV-Anlagen sollen ab 2022 völlig steuerfrei sein und zwar unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Betroffen sind davon:

  • PV-Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (incl. Garagen, Nebengebäude uä) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Gewerbeimmobilie) mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30kW (peak)
  • PV-Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten bis zu einer Größe von 15 kW (peak) pro Wohn- und Gewerbeeinheit.

Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb mehrere Anlagen bis max. 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem (natürliche Person, Kapitalgesellschaft) bzw. pro Mitunternehmerschaft (z.B. GbR).

Die Kehrseite der Medaille: Nach § 3c EStG können Ausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, nicht als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten abgezogen werden. Im Ergebnis dürfen damit alle Aufwendungen incl. der AfA für die PV-Anlage einkommensteuerlich nicht mehr berücksichtigt werden.

Außerdem ist geplant, dass der Betrieb einer PV-Anlage, die die o.g. Voraussetzungen erfüllt, bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (z.B. Vermietungs-GbR) nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte führt. Damit könnte es angesichts der oben dargestellten neuen BFH-Rechtsprechung in Einzelfällen möglicherweise Entwarnung geben.

Wurde die PV-Anlage bereits vor dem 1.1.2022 installiert, gelten die bisherigen Besteuerungsgrundsätze noch bis Ende 2021. Ab 2022 sollen dann auch diese alten PV-Anlagen steuerfrei sein.

2. Änderungen bei der Umsatzsteuer ab 2023

Bisher wurden Lieferung und Installation einer PV-Anlage mit 19 % Umsatzsteuer besteuert. Ab 2023 unterliegen die begünstigten PV-Anlagen einem Umsatzsteuersatz von 0 %. Aufgrund des Nullsteuersatzes kann der Betreiber die Kleinunternehmerregelung (Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht) ohne finanzielle Nachteile anwenden. Denn die Lieferung der PV-Anlage ist dann ohnehin nicht mit Umsatzsteuer belastet.

Der Nullsteuersatz soll für folgende PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung bis zu 30 kW (peak) gelten:

  • PV-Anlagen wird auf oder in der Nähe von Privatwohnungen oder Wohnungen installiert
  • PV-Anlagen wird auf oder in der Nähe von öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert

Der Nullsteuersatz gilt für die Lieferung und Installation

  • von Solarmodulen
  • von den für den Betrieb einer PV-Anlage wesentlichen Komponenten
  • eines Speichers

Für PV-Anlagen, die vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen wurden, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiter – auch in 2023 und darüber hinaus.

Haben Sie Fragen zum Thema Photovoltaikanlagen Besteuerung? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Überprüfung der Corona-Soforthilfe ist jetzt angelaufen

Haben Sie im Jahr 2020 eine Corona-Soforthilfe bekommen? Dann haben Sie jetzt wahrscheinlich Post bekommen bzw. werden sie noch bekommen. Derzeit werden Empfänger der Corona-Soforthilfe von der Auszahlungsstelle (z.B. Regierung von Oberbayern) per Brief oder Email daran erinnert, dass sie zur Überprüfung der erhaltenen Soforthilfe verpflichtet sind (sog. Rückmeldeverfahren).

Hintergrund: Die Corona-Soforthilfe wurde bei einem zu erwartenden Liquiditätsengpass gewährt. Zu diesem Zweck mussten Sie bei Antragstellung eine Prognose abgeben. Es wird nun überprüft, ob diese Prognose auch tatsächlich eingetreten ist und es tatsächlich zu einem Liquiditätsengpass gekommen ist. Wenn das der Fall ist, können Sie die Soforthilfe endgültig behalten. Wenn ein Liquiditätsengpass nicht oder nur teilweise eingetreten ist, kann es zu einer sog. Überkompensation kommen. Das bedeutet, dass die Höhe der Soforthilfe den tatsächlichen Liquiditätsengpass übersteigt. In einem solchen Fall müssen Sie die Soforthilfe ganz oder teilweise zurückzahlen.

Zur Überprüfung hat das Bayerische Wirtschaftsministerium eine Berechnungshilfe zur Verfügung gestellt. Mit dieser Online-Berechnungshilfe können Sie bereits im Vorfeld ermitteln, ob es zu einer Überkompensation gekommen ist. Zu berechnen ist der Liquiditätsengpass wie folgt:

Erwerbsmäßiger Sach- und Finanzaufwand abzgl. erzielte Einnahmen = Liquiditätsengpass

Zum Sach- und Finanzaufwand zählen z.B. Mieten, Zinsaufwendungen, Leasingraten, Aufwendungen für Material, Dienstleistungen, Strom, Heizung und Wasser, aber auch Versicherungen und andere Ausgaben. Ebenso gehören die Aufwendungen für den Steuerberater und Wirtschaftsprüfer dazu. Nicht dazu gehören grundsätzlich die Personalaufwendungen. Eine Ausnahme bzgl. der Personalaufwendungen gibt es nach den aktuellen FAQ für vor dem 31.3.2020 bewilligte Fälle, bei denen kein weiterer Antrag/Aufstockungsantrag nach diesem Termin bewilligt wurde.

Zu berücksichtigen sind alle Aufwendungen und Einnahmen, die im Betrachtungszeitraum ab- oder zugeflossen sind. Wann die Leistung erbracht wurde oder wann die Rechnung erstellt wurde, ist unbeachtlich.

Der Betrachtungszeitraum beträgt insgesamt drei Monate. Für diese drei Monate muss der Liquiditätsengpass insgesamt berechnet werden. Beim Beginn des dreimonatigen Betrachtungszeitraums besteht ein gewisser Spielraum. Sie können hier wählen, je nachdem was für Sie günstiger ist. Der Drei-Monats-Zeitraum beginnt entweder

  • im Monat der Antragstellung oder
  • im Monat nach der Antragstellung oder
  • im Zeitpunkt der Antragstellung

Beispiel: Sie haben am 23.3.2020 einen Antrag auf Soforthilfe gestellt. Der Drei-Monats-Zeitraum beginnt entweder am 1.3., am 1.4. oder am 23.3.; er endet dann jeweils am 31.5., am 30.6 oder am 22.6.

Wenn Sie mehrere Anträge gestellt haben, ist für die Berechnung des Zeitraums auf den ersten Antrag abzustellen.

Ausnahmen beim Betrachtungszeitraum gibt es bei einem Miet- oder Pachtnachlass. In einem solchen Fall können Empfänger der Corona-Soforthilfe des Bundes (= einschlägig bei Antragstellern bis zu 10 Vollzeitbeschäftigte) den kompletten Betrag ansetzen. Wurde dem Antragsteller im Antragszeitraum sogar ein Miet- oder Pachtnachlass von mindestens 20 % gewährt, kann er den fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei, sondern für fünf Monate ansetzen. Nach den Verlautbarungen des Bayerischen Wirtschaftsministeriums gilt diese Regelung nicht bei Anträgen bzw. Bewilligungsbescheiden von Unternehmen mit 11 bis 250 Vollzeitbeschäftigten.

Ausführliche Erläuterungen zur Berechnung finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Wirtschaftsministeriums in den FAQ unter Punkt 3. Fragen zur Berechnungshilfe.

Sollten Ihre Fragen durch die Informationen auf der Homepage des Bayerischen Wirtschaftsministeriums nicht beantwortet werden, können Sie sich an die Servicehotline 089 57907066 oder per Email an info@soforthilfecorona.bayern.de wenden.

Was müssen Sie jetzt tun?

Wenn Sie das Erinnerungsschreiben erhalten haben, sollten Sie unverzüglich die Berechnung mit dem Online-Berechnungstool durchführen. Das Berechnungstool finden Sie hier.

In nächsten Schritt müssen Sie der Auszahlungsstelle das Ergebnis mitteilen. Das gilt unabhängig davon, ob es nach Ihrer Berechnung zu einer Überkompensation gekommen ist oder nicht. Das Schreiben enthält einen Link bzw. einen QR-Code, mit dem Sie die dafür vorgesehene Onlinemaske aufrufen können. Dort müssen Sie die Daten eingeben und übermitteln. Die Mitteilung muss bis spätestens 30.6.2023 erfolgen; bis zu diesem Zeitpunkt müssen Sie auch die Soforthilfe zurückzahlen, sollte der Liquiditätsengpass nicht wie prognostiziert entstanden sein. Wichtig: Wurden die Daten einmal übermittelt, kann der Link nicht mehr geöffnet werden!

Sind Sie zum Ergebnis gekommen, dass Sie die Soforthilfe (teilweise) zurückzahlen müssen? Die Rückzahlung stellt eine Betriebsausgabe dar. Deshalb empfiehlt es sich, darüber nachzudenken, ob eine Rückzahlung bereits im Steuerjahr 2022 für Sie vorteilhaft ist. Zur Klärung dieser Frage können Sie sich gerne an uns wenden.

Können wir Sie beim Rückmeldeverfahren unterstützen?

Das Rückmeldeverfahren sowie die Berechnung des Liquiditätsengpasses liegt in Ihrer Verantwortung und ist von Ihnen durchzuführen.

Wenn Ihre Buchhaltung im Jahr 2020 von Akanthus geführt wurde, können wir Ihnen als Anhaltspunkt für die Berechnung des Liquiditätsengpasses betriebswirtschaftliche Auswertungen o.ä. Unterlagen zur Verfügung stellen. Im Regelfall bestehen allerdings zeitliche und/oder sachliche Differenzen zwischen den Daten der Buchhaltung und den Ein- und Auszahlungen im Sinne des Liquiditätsengpasses. Die Daten der Finanzbuchführung können von Ihnen daher nicht ungeprüft und ohne Modifikation für die Berechnung des Liquiditätsengpasses übernommen werden.

Noch ein abschließender Hinweis: Unsere Leistungen im Zusammenhang mit dem dargestellten Rückmeldeverfahren werden wir gesondert auf Stundenbasis abrechnen.

Schenken und Vererben – höhere Immobilienwerte ab 2023

Zum 1.1.2023 sollen die Regelungen zur Bewertung von Immobilien im Rahmen von unentgeltlichen Übertragungen (schenken/vererben) geändert werden. Die geplanten Änderungen betreffen vor allem die Bewertung von bebauten Grundstücken, aber auch die die Bewertung von Gebäuden auf fremden Grund und Boden bzw. von Erbbaurechten. Betroffen sind selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungen, aber auch Gewerbeimmobilien und vermietete Wohn- und Geschäftshäuser. Nicht betroffen ist die Bewertung von Grundstücken für die Grundsteuer.

Es ist davon auszugehen, dass es ab 1.1.2023 teurer wird, Immobilien zu verschenken. Noch steht das Jahressteuergesetz 2022, mit dem die Neuregelungen eingeführt werden sollen, erst am Anfang des Gesetzgebungsverfahrens. Nach dem derzeitigen Stand ist es aber sehr wahrscheinlich, dass die neuen Bewertungsregeln tatsächlich Gesetz werden.

Wir möchten deshalb bereits vorab einen kurzen Überblick über die geplanten Änderungen geben:

Anpassung der Gesamtnutzungsdauer

Die Gesamtnutzungsdauer für bestimmte Gebäudearten wird von 70 auf 80 Jahre erhöht. Allein diese Erhöhung wird zu höheren Immobilienwerten führen – denn dadurch steigt der Restwert (Gebäudenormalherstellungskosten abzgl. Alterswertminderung), der seinerseits bei der Bewertung eine Rolle spielt. Das betrifft folgende Gebäude:

  • Ein- und Zweifamilienhaus
  • Mietwohngrundstück
  • Wohnungseigentum
  • gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)

Außerdem wird die Restnutzungsdauer konkretisiert. Sie wird entsprechend verlängert, wenn nach der Bezugsfertigkeit des Gebäudes z.B. Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Mindestens beträgt die Restnutzungsdauer 30 Jahre (wie bisher auch). Verkürzt werden kann die Restnutzungsdauer nur, wenn eine Abbruchverpflichtung besteht.

Immobilienbewertung im Sachwertverfahren

Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen werden grundsätzlich nach dem Vergleichswertverfahren bewertet. Das bedeutet, dass der Immobilienwert für Zwecke der Erbschaft- oder Schenkungsteuer aus vergleichbaren Verkaufspreisen ermittelt wird. In vielen traditionellen Wohngebieten, in denen wenig Grundstücksverkehr stattfindet, oder in wenig besiedelten Gebieten sowie zB für Ein- oder Zweifamilienhäuser in Mischbau- und Gewerbegebieten sind zeitnahe Vergleichskaufpreise oft schwer festzumachen. In diesem Fall erfolgt die Bewertung nach dem Sachwertverfahren. Bei selbst genutzten Immobilien ist das in der Praxis der Regelfall. Deshalb kommen gerade hier die Neuerungen zum Tragen.

Neu ist, dass bei der Bewertung im Sachwertverfahren ein Regionalfaktor eingeführt wird. Damit soll der Unterschied zwischen den Immobilienpreisen in unterschiedlichen Regionen berücksichtigt werden. Besonders in stark nachgefragten Regionen wird der Regionalfaktor den Immobilienwert stark nach oben schrauben. Bei einem Regionalfaktor von 1,1 wird der Wert bereits um 10 % erhöht.

Außerdem sollen die Sachwertfaktoren erhöht werden. Diese Sachwertfaktoren kommen bereits jetzt bei der Bewertung zur Anwendung, um den gemeinen Wert der Immobilie zu ermitteln. Diese Sachwertfaktoren sollen deutlich erhöht werden – statt bislang 0,9 bis 1,1 betragen sie ab 2023 zwischen 1,3 und 1,5. Bei einer Erhöhung des Faktors von 0,9 auf 1,3 bedeutet das für sich schon eine deutliche Wertsteigerung von 44 %.

Immobilienbewertung im Ertragswertverfahren

Wird ein vermietetes Wohn- oder Geschäftsgrundstück bzw. ein gemischt genutztes Grundstück, das vermietet wird, verschenkt oder vererbt, bestimmt sich der Immobilienwert nach dem Ertragswertverfahren. Schon jetzt spielen hier die sog. Bewirtschaftungskosten eine Rolle. Bisher wurden die Bewirtschaftungskosten pauschal auf Basis eines Prozentsatzes der Jahresmiete ermittelt. Dieser pauschale Ansatz wird aufgegeben. Die Ermittlung soll ab 1.1.2023 differenzierter erfolgen und jährlich an den Verbraucherindex angepasst werden.

Außerdem werden die Liegenschaftszinssätze verringert. Zum Hintergrund: Bei Ermittlung des Ertragswerts ist vom Reinertrag des Grundstücks auszugehen, vermindert um eine angemessene Verzinsung des Bodenwerts. Der Bodenwert wird mit dem sog. Liegenschaftszins verzinst. Die Liegenschaftszinssätze sollen nun angepasst werden. Sofern keine vom Gutachterausschuss ermittelten Liegenschaftszinssätze verfügbar sind, gelten die gesetzlich festgelegten Zinssätze. Diese Zinssätze werden an das marktübliche Niveau angepasst. So gilt für Mietwohngrundstücke zB nur noch ein Zinssatz von 3,5 % statt bisher 5,0 %. Das führt zu einem höheren Immobilienwert, da der Abzugsposten „verzinster Bodenwert“ geringer wird. In München sind jetzt schon 2 % üblich.

Begriff der Wohnung

Nach der neuen Definition liegt eine Wohnung bereits ab 20 qm und nicht wie bisher ab 23 qm vor. Im Ergebnis wird damit eine Eigentumswohnung bereits ab 20 qm im Vergleichs- bzw. Sachwertverfahren bewertet.

Bewertung von Erbbaurechten

Bei der Bewertung von Erbbaurechten wird das Berechnungsschema um einen neuen Erbbaurechtskoeffizienten erweitert. Außerdem soll der pauschale, gesetzlich vorgesehene Vervielfältiger herabgesetzt werden. Insgesamt wird es wohl auch hier zu höheren Werten kommen.

Im Ergebnis können die geplanten Neuregelungen dazu führen, dass bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer Grundstücke mit höheren Werten zu berücksichtigen sind. Höhere Steuerbelastungen bei der unentgeltlichen Übertragung (der Immobilie selbst oder eines Anteils an einer grundbesitzenden Gesellschaft) sind dann die Folge. Die geänderte Bewertung kann auch bei einem Großerwerb von begünstigtem Betriebsvermögen nach § 13a Abs. 1 ErbStG eine Rolle spielen – hier besteht die Gefahr, dass die Grenzwerte für den Verschonungsabschlag eher überschritten werden. Die Schenkung einer Immobilie sollte aber nicht nur steuerliche Aspekte berücksichtigen. Vielmehr ist eine umfassende Abwägung unter Berücksichtigung verschiedener Gesichtspunkte anzuraten.

Haben Sie Fragen zum Verschenken oder Vererben Ihrer Immobilie? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

BEA-Verfahren ab 2023 für alle Arbeitgeber verpflichtend

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass es ab 2023 einige Änderungen gibt, die Sie als Arbeitgeber beachten sollten.

1. BEA-Verfahren ab 2023 verpflichtend

Ab dem 1.1.2023 gibt es für Arbeitgeber eine wichtige Änderung. Denn ab diesem Zeitpunkt können Sie folgende Bescheinigungen nur noch digital und nicht mehr in Papierform an die Agentur für Arbeit übermitteln:

    • Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III
    • EU-Arbeitsbescheinigung nach § 312a SGB III
    • Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III

Die digitale Übermittlung erfolgt mit dem BEA-Verfahren. BEA steht für „Bescheinigungen elektronisch annehmen“. Das BEA-Verfahren läuft schon seit 2014, bislang aber nur auf freiwilliger Basis. Das ändert sich ab 2023. Alle Unternehmen, unabhängig von Größe und Branche, müssen die Bescheinigungen dann online übermitteln.

Ausnahme: Für Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31.12.2022 enden, kann der Arbeitgeber die Bescheinigungen noch in Papierform oder digitaler Form einreichen. Das gilt auch für zu bescheinigende Nebeneinkommen für 2022.

Eine weitere Änderung ergibt sich hinsichtlich der Widerspruchs- und Informationsrechte der Arbeitnehmer. Arbeitgeber, die das BEA-Verfahren bisher schon genutzt haben, mussten bisher von ihren Arbeitnehmern die Einwilligung zur Übermittlung der Daten einholen. Ab 2023 braucht der Arbeitgeber weder die Einwilligung seiner Arbeitnehmer noch muss er die Arbeitnehmer über die elektronische Übermittlung der Daten informieren. Die Arbeitnehmer erhalten einen Ausdruck der übermittelten Daten dann direkt von der Bundesagentur für Arbeit.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit.

2. Neue Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung für 2023

Ab 1.1.2023 gelten folgende Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung:

West

Ost

Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche KV

4.987,50 € monatlich / 59.850 € jährlich

Versicherungspflichtgrenze gesetzliche KV

5.550 € monatlich / 66.600 € jährlich

Beitragsbemessungsgrenze allgemeine RV

7.300 € mtl.

7.100 € mtl.

Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche RV

8.950 € mtl.

8.700 € mtl.

Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung

7.300 € mtl.

7.100 € mtl.

Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2022 in der RV

43.142 € jährlich

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

3.395 € mtl.

3.290 € mtl.

Der Bundesrat muss der Verordnung über die Sozialversicherungsgrößen 2023 noch zustimmen (vss. am 25.11.2022), bevor die neuen Werte am 1.1.2023 in Kraft treten können.

Hinweis zur gesetzlichen KV: Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Mit Anhebung dieser Grenze kann es dazu kommen, dass ein Beschäftigter, der bislang privat versichert war, ab 2023 gesetzlich versichert ist. Dies sollte rechtzeitig abgeklärt werden, um einen doppelten Versicherungsbeitrag zu vermeiden.

Energiekrise – Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmer und weitere Erleichterungen

Der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung haben auf die Energiekrise und die Inflation mit weiteren Maßnahmen reagiert. Wir möchten Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte verschaffen.

1. Folgende Maßnahmen sind bereits beschlossen:

  • Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmer

Bis Ende 2024 kann der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer einen Betrag in Höhe von 3.000 Euro zum Ausgleich der Belastungen durch die Inflation zahlen. Diese Inflationsausgleichsprämie ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Sie kann auch in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden. Das Gesetz soll rückwirkend zum 1.10.2022 in Kraft treten. Noch gilt das Gesetz nicht, da es erst noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden muss. Erst nach diesem formalen Akt ist eine steuer- und sozialversicherungsfreie Auszahlung auf gesetzlicher Grundlage möglich.

Bei der Auszahlung muss der Arbeitgeber deutlich machen, dass die Zahlung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Hierbei werden keine großen Anforderungen gestellt. So reicht z.B. ein entsprechender Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung aus.

Wichtig! Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.

Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen wird die Prämie nicht als Einkommen angerechnet.

  • Vereinfachter Zugang zum Kurzarbeitergeld

Der vereinfachte Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde um weitere drei Monate bis zum 31.12.2022 verlängert. Außerdem kann in der Zeit vom 1.10. bis zum 31.12.2022 Kurzarbeitergeld auch an Leiharbeitnehmer gezahlt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesarbeitsministeriums (Stand 5.10.2022).

  • Ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie

Bis 31.12.2023 bleibt es beim ermäßigten Steuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Getränke werden weiterhin mit 19 % besteuert.

2. Folgende Maßnahmen sind u.a. derzeit in Planung:

  • Energiepreispauschale für Rentner

Auch Rentner sollen eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

    • zum Stichtag 1.12.2022 besteht ein Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder Soldatenversorgungsgesetz
    • Wohnsitz im Inland

Soweit eine Person nebeneinander mehrere Renten bezieht, bekommt sie die Energiepreispauschale nur einmal.

Die Energiepreispauschale wird bis Mitte Dezember einmalig über die jeweilige Rentenauszahlungsstelle ausgezahlt. Sie ist einkommensteuerpflichtig, unterliegt aber nicht der Sozialversicherungspflicht.

  • Anhebung der Midi-Job-Grenze

Die Obergrenze soll bei den Midi-Jobs ab 1.1.2023 auf 2.000 Euro steigen. Die Grenze beträgt derzeit 1.600 Euro.

3. Anpassung von Steuervorauszahlungen/Stundung

Angesichts der derzeitigen Situation kann ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer gestellt werden. Bei Anträgen, die bis 31.3.2023 beim Finanzamt eingehen, werden keine strengen Anforderungen gestellt. Auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung grundsätzlich möglich.

Beantragt werden kann auch eine Stundung von Steuerzahlungen. Im Einzelfall kann das Finanzamt auf Stundungszinsen verzichten. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • der Steuerpflichtige ist seinen steuerlichen Pflichten (insbes. Zahlungspflichten) bisher pünktlich nachgekommen
  • der Steuerpflichtige hat in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen in Anspruch genommen (Stundungen auf Grund der Corona-Krise bleiben hier außer Betracht)

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, verzichtet das Finanzamt in der Regel auf die Stundungszinsen, wenn die Stundung für nicht länger als drei Monate gewährt wird.

Das entsprechende BMF-Schreiben vom 5.10.2022 finden Sie hier.

Energiepreispauschale (Teil 2): Festsetzung im Rahmen der Einkommensteuer 2022

In unserer letzten Mandantenmitteilung haben wir Sie über die Energiepreispauschale (EPP) In Höhe von 300 Euro informiert. Dabei ging es um die wichtigsten Fragestellungen zur Auszahlung über den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer.

Was ist aber, wenn Sie kein Arbeitnehmer sind? Oder wenn Ihr Arbeitgeber ausnahmsweise nicht zur Auszahlung verpflichtet ist? In diesen Fällen erhalten Sie die EPP im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 bzw. über eine Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen.

  • Bei wem wird die EPP im Rahmen der Einkommensteuer-Vorauszahlung 3. Quartal 2022 berücksichtigt?

Die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022 (fällig zum 10.9.2022) wird um 300 Euro herabgesetzt, wenn die Vorauszahlungen auch für folgende Einkünfte festgesetzt worden sind:

    • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
    • Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft

Die Vorauszahlungen müssen nicht ausschließlich diese Einkunftsarten betreffen. Sind Sie z.B. selbständig tätig und erzielen daneben noch Vermietungseinkünfte, werden in der Regel Vorauszahlungen für die Einkommensteuer festgesetzt. Auch in einem solchen Fall wird dann die Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022 um die 300 Euro gekürzt.

Aber Achtung! Erzielen Sie auch noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wird die EPP in der Regel über den Arbeitgeber ausgezahlt. In diesem Fall wird Ihre Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022 nicht gekürzt, da es sonst zu einer doppelten Auszahlung kommen würde. Falls es doch zu einer Doppelzahlung kommt (Auszahlung über den Arbeitgeber und Herabsetzung der Vorauszahlung), wird dies im Einkommensteuerbescheid 2022 korrigiert.

Erhalten Sie als Rentner Versorgungsbezüge und üben Sie daneben noch eine selbständige Tätigkeit aus, haben Sie einen Anspruch auf die EPP. In diesem Fall erhalten Sie die EPP ebenfalls im Rahmen der Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022 (sofern eine solche festgesetzt wurde).

  • In welcher Höhe wird die Einkommensteuer-Vorauszahlung 3. Quartal 2022 herabgesetzt?

Sind wie oben beschrieben für den 10.9.2022 Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt, werden diese grundsätzlich um 300 Euro gemindert.

Wurden für den 10.9.2022 bereits die „alten“ Vorauszahlungen geleistet, wird der zu viel gezahlte Betrag automatisch auf das Konto erstattet. Das gilt aber nur, wenn keine weiteren Steuerrückstände bestehen, mit denen das Finanzamt verrechnen kann.

Beträgt die Einkommensteuer-Vorauszahlung weniger als 300 Euro, wird sie auf 0 Euro festgesetzt. Der Restbetrag wird dann im Einkommensteuerbescheid 2022 berücksichtigt (dazu unten mehr).

Wurden bisher keine Vorauszahlungen festgesetzt, wird der gesamte Betrag in Höhe von 300 Euro erst im Einkommensteuerbescheid 2022 berücksichtigt.

  • Wie erfolgt die Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung 3. Quartal 2022?

Die Vorauszahlung wird von Amts wegen herabgesetzt. Es ist kein Antrag erforderlich!

Einige Bundesländer verschicken geänderte Vorauszahlungsbescheide (z.B. Bayern, Baden-Württemberg). Andere Bundesländer setzen die Vorauszahlung per Allgemeinverfügung um. In diesem Fall erhält der Steuerpflichtige keinen geänderten Vorauszahlungsbescheid, die Herabsetzung erfolgt aber selbstverständlich trotzdem.

  • In welchen Fällen wird die EPP erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 berücksichtigt?

Wenn Sie die EPP weder über Ihren Arbeitgeber ausgezahlt bekommen haben noch Ihre Einkommensteuer-Vorauszahlung 3. Quartal 2022 um 300 Euro herabgesetzt wurde, wird die EPP im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung 2022 berücksichtigt. Es reicht, dass eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

  • Welche Auswirkungen hat die EPP auf die Einkommensteuer 2022?

Im Einkommensteuerbescheid 2022 wird neben der Einkommensteuer auch die EPP festgesetzt. Die EPP mindert die festgesetzte Einkommensteuer. Ist die festgesetzte EPP höher als die festgesetzte Einkommensteuer, wird der überschießende Betrag erstattet.

Ausnahme: Zahlt der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer, wird die EPP im Einkommensteuerbescheid 2022 weder festgesetzt noch angerechnet. Denn die „verfahrensrechtliche Behandlung“ erfolgt hier bereits im Rahmen der Lohnsteuer. In der Lohnsteuerbescheinigung wird die ausgezahlte EPP mit dem Großbuchstaben E angegeben. Damit kann das FA in der Einkommensteuerveranlagung evtl. Doppelzahlungen (Auszahlungen über Arbeitgeber und zusätzlich in der Einkommensteuerveranlagung 2022) überprüfen.

  • Ist die EPP steuer- und sozialversicherungspflichtig?

Bei Arbeitnehmern gehört die EPP zum Arbeitslohn iSd § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG und ist als „sonstiger Bezug“ lohnsteuerpflichtig.

Ausnahme: In Fällen des § 40a EStG (Minijobber) wird aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung möglicher Wechselwirkungen auf eine Besteuerung der EPP verzichtet. Dies führt dazu, dass die EPP auch nicht auf die Grenze für Minijobs angerechnet wird. Der Minijobber erhält damit die EPP steuerfrei, sofern er neben seinem Minijob keine anderen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielt (siehe Nr. VIII Punkt 1 der FAQ).

In den übrigen Fällen (alle außer Arbeitnehmer) ist die EPP als „sonstige Einkünfte“ nach § 22 Nr. 3 EStG einkommensteuerpflichtig. Die Freigrenze in Höhe von 256 Euro (§ 22 Nr. 3 S. 2 EStG) gilt hier nicht.

Zu versteuern ist die EPP in 2022.

Die EPP ist weder umsatzsteuer- noch gewerbesteuerpflichtig.

Sie stellt keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung dar.

  • Steuerliche Gesamtbelastung des Arbeitnehmers

Die Belastung der an Arbeitnehmer ausgezahlten EPP mit Lohn- bzw. Einkommensteuer ist abhängig von den persönlichen Verhältnissen (z.B. Höhe des Jahresbruttolohns, Steuerklasse, Einzel-/Zusammenveranlagung, weitere Einkünfte, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen). Die steuerliche Belastung liegt zwischen 0 % (= Abzugsbetrag 0 Euro) und 47,475 % (im Reichensteuersatz, incl. Solidaritätszuschlag und ggf. zuzüglich Kirchensteuer; = Abzugsbetrag 142,42 Euro).

Abschließender Hinweis: Wie immer gibt es in der Praxis zahlreiche Fallgestaltungen. Sollten Sie noch Fragen haben, können wir diese gerne in einem persönlichen Gespräch klären.