Aktuelles Steuerrecht – einfach erklärt. Die Informationen aus unseren Mandantenrundschreiben teilen wir jetzt auch in unserem Blog mit Ihnen. Aktuelle Neuigkeiten und wichtige Entwicklungen aus der Rechtsprechung sind die Basis für unsere Arbeit.

BEA-Verfahren ab 2023 für alle Arbeitgeber verpflichtend

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass es ab 2023 einige Änderungen gibt, die Sie als Arbeitgeber beachten sollten.

1. BEA-Verfahren ab 2023 verpflichtend

Ab dem 1.1.2023 gibt es für Arbeitgeber eine wichtige Änderung. Denn ab diesem Zeitpunkt können Sie folgende Bescheinigungen nur noch digital und nicht mehr in Papierform an die Agentur für Arbeit übermitteln:

    • Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III
    • EU-Arbeitsbescheinigung nach § 312a SGB III
    • Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III

Die digitale Übermittlung erfolgt mit dem BEA-Verfahren. BEA steht für „Bescheinigungen elektronisch annehmen“. Das BEA-Verfahren läuft schon seit 2014, bislang aber nur auf freiwilliger Basis. Das ändert sich ab 2023. Alle Unternehmen, unabhängig von Größe und Branche, müssen die Bescheinigungen dann online übermitteln.

Ausnahme: Für Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31.12.2022 enden, kann der Arbeitgeber die Bescheinigungen noch in Papierform oder digitaler Form einreichen. Das gilt auch für zu bescheinigende Nebeneinkommen für 2022.

Eine weitere Änderung ergibt sich hinsichtlich der Widerspruchs- und Informationsrechte der Arbeitnehmer. Arbeitgeber, die das BEA-Verfahren bisher schon genutzt haben, mussten bisher von ihren Arbeitnehmern die Einwilligung zur Übermittlung der Daten einholen. Ab 2023 braucht der Arbeitgeber weder die Einwilligung seiner Arbeitnehmer noch muss er die Arbeitnehmer über die elektronische Übermittlung der Daten informieren. Die Arbeitnehmer erhalten einen Ausdruck der übermittelten Daten dann direkt von der Bundesagentur für Arbeit.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit.

2. Neue Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung für 2023

Ab 1.1.2023 gelten folgende Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung:

West

Ost

Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche KV

4.987,50 € monatlich / 59.850 € jährlich

Versicherungspflichtgrenze gesetzliche KV

5.550 € monatlich / 66.600 € jährlich

Beitragsbemessungsgrenze allgemeine RV

7.300 € mtl.

7.100 € mtl.

Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche RV

8.950 € mtl.

8.700 € mtl.

Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung

7.300 € mtl.

7.100 € mtl.

Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2022 in der RV

43.142 € jährlich

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

3.395 € mtl.

3.290 € mtl.

Der Bundesrat muss der Verordnung über die Sozialversicherungsgrößen 2023 noch zustimmen (vss. am 25.11.2022), bevor die neuen Werte am 1.1.2023 in Kraft treten können.

Hinweis zur gesetzlichen KV: Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Mit Anhebung dieser Grenze kann es dazu kommen, dass ein Beschäftigter, der bislang privat versichert war, ab 2023 gesetzlich versichert ist. Dies sollte rechtzeitig abgeklärt werden, um einen doppelten Versicherungsbeitrag zu vermeiden.

Energiekrise – Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmer und weitere Erleichterungen

Der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung haben auf die Energiekrise und die Inflation mit weiteren Maßnahmen reagiert. Wir möchten Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte verschaffen.

1. Folgende Maßnahmen sind bereits beschlossen:

  • Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmer

Bis Ende 2024 kann der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer einen Betrag in Höhe von 3.000 Euro zum Ausgleich der Belastungen durch die Inflation zahlen. Diese Inflationsausgleichsprämie ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Sie kann auch in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden. Das Gesetz soll rückwirkend zum 1.10.2022 in Kraft treten. Noch gilt das Gesetz nicht, da es erst noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden muss. Erst nach diesem formalen Akt ist eine steuer- und sozialversicherungsfreie Auszahlung auf gesetzlicher Grundlage möglich.

Bei der Auszahlung muss der Arbeitgeber deutlich machen, dass die Zahlung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Hierbei werden keine großen Anforderungen gestellt. So reicht z.B. ein entsprechender Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung aus.

Wichtig! Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.

Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen wird die Prämie nicht als Einkommen angerechnet.

  • Vereinfachter Zugang zum Kurzarbeitergeld

Der vereinfachte Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde um weitere drei Monate bis zum 31.12.2022 verlängert. Außerdem kann in der Zeit vom 1.10. bis zum 31.12.2022 Kurzarbeitergeld auch an Leiharbeitnehmer gezahlt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesarbeitsministeriums (Stand 5.10.2022).

  • Ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie

Bis 31.12.2023 bleibt es beim ermäßigten Steuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Getränke werden weiterhin mit 19 % besteuert.

2. Folgende Maßnahmen sind u.a. derzeit in Planung:

  • Energiepreispauschale für Rentner

Auch Rentner sollen eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

    • zum Stichtag 1.12.2022 besteht ein Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder Soldatenversorgungsgesetz
    • Wohnsitz im Inland

Soweit eine Person nebeneinander mehrere Renten bezieht, bekommt sie die Energiepreispauschale nur einmal.

Die Energiepreispauschale wird bis Mitte Dezember einmalig über die jeweilige Rentenauszahlungsstelle ausgezahlt. Sie ist einkommensteuerpflichtig, unterliegt aber nicht der Sozialversicherungspflicht.

  • Anhebung der Midi-Job-Grenze

Die Obergrenze soll bei den Midi-Jobs ab 1.1.2023 auf 2.000 Euro steigen. Die Grenze beträgt derzeit 1.600 Euro.

3. Anpassung von Steuervorauszahlungen/Stundung

Angesichts der derzeitigen Situation kann ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer gestellt werden. Bei Anträgen, die bis 31.3.2023 beim Finanzamt eingehen, werden keine strengen Anforderungen gestellt. Auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung grundsätzlich möglich.

Beantragt werden kann auch eine Stundung von Steuerzahlungen. Im Einzelfall kann das Finanzamt auf Stundungszinsen verzichten. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • der Steuerpflichtige ist seinen steuerlichen Pflichten (insbes. Zahlungspflichten) bisher pünktlich nachgekommen
  • der Steuerpflichtige hat in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen in Anspruch genommen (Stundungen auf Grund der Corona-Krise bleiben hier außer Betracht)

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, verzichtet das Finanzamt in der Regel auf die Stundungszinsen, wenn die Stundung für nicht länger als drei Monate gewährt wird.

Das entsprechende BMF-Schreiben vom 5.10.2022 finden Sie hier.

Energiepreispauschale (Teil 2): Festsetzung im Rahmen der Einkommensteuer 2022

In unserer letzten Mandantenmitteilung haben wir Sie über die Energiepreispauschale (EPP) In Höhe von 300 Euro informiert. Dabei ging es um die wichtigsten Fragestellungen zur Auszahlung über den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer.

Was ist aber, wenn Sie kein Arbeitnehmer sind? Oder wenn Ihr Arbeitgeber ausnahmsweise nicht zur Auszahlung verpflichtet ist? In diesen Fällen erhalten Sie die EPP im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 bzw. über eine Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen.

  • Bei wem wird die EPP im Rahmen der Einkommensteuer-Vorauszahlung 3. Quartal 2022 berücksichtigt?

Die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022 (fällig zum 10.9.2022) wird um 300 Euro herabgesetzt, wenn die Vorauszahlungen auch für folgende Einkünfte festgesetzt worden sind:

    • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
    • Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft

Die Vorauszahlungen müssen nicht ausschließlich diese Einkunftsarten betreffen. Sind Sie z.B. selbständig tätig und erzielen daneben noch Vermietungseinkünfte, werden in der Regel Vorauszahlungen für die Einkommensteuer festgesetzt. Auch in einem solchen Fall wird dann die Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022 um die 300 Euro gekürzt.

Aber Achtung! Erzielen Sie auch noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wird die EPP in der Regel über den Arbeitgeber ausgezahlt. In diesem Fall wird Ihre Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022 nicht gekürzt, da es sonst zu einer doppelten Auszahlung kommen würde. Falls es doch zu einer Doppelzahlung kommt (Auszahlung über den Arbeitgeber und Herabsetzung der Vorauszahlung), wird dies im Einkommensteuerbescheid 2022 korrigiert.

Erhalten Sie als Rentner Versorgungsbezüge und üben Sie daneben noch eine selbständige Tätigkeit aus, haben Sie einen Anspruch auf die EPP. In diesem Fall erhalten Sie die EPP ebenfalls im Rahmen der Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022 (sofern eine solche festgesetzt wurde).

  • In welcher Höhe wird die Einkommensteuer-Vorauszahlung 3. Quartal 2022 herabgesetzt?

Sind wie oben beschrieben für den 10.9.2022 Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt, werden diese grundsätzlich um 300 Euro gemindert.

Wurden für den 10.9.2022 bereits die „alten“ Vorauszahlungen geleistet, wird der zu viel gezahlte Betrag automatisch auf das Konto erstattet. Das gilt aber nur, wenn keine weiteren Steuerrückstände bestehen, mit denen das Finanzamt verrechnen kann.

Beträgt die Einkommensteuer-Vorauszahlung weniger als 300 Euro, wird sie auf 0 Euro festgesetzt. Der Restbetrag wird dann im Einkommensteuerbescheid 2022 berücksichtigt (dazu unten mehr).

Wurden bisher keine Vorauszahlungen festgesetzt, wird der gesamte Betrag in Höhe von 300 Euro erst im Einkommensteuerbescheid 2022 berücksichtigt.

  • Wie erfolgt die Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung 3. Quartal 2022?

Die Vorauszahlung wird von Amts wegen herabgesetzt. Es ist kein Antrag erforderlich!

Einige Bundesländer verschicken geänderte Vorauszahlungsbescheide (z.B. Bayern, Baden-Württemberg). Andere Bundesländer setzen die Vorauszahlung per Allgemeinverfügung um. In diesem Fall erhält der Steuerpflichtige keinen geänderten Vorauszahlungsbescheid, die Herabsetzung erfolgt aber selbstverständlich trotzdem.

  • In welchen Fällen wird die EPP erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 berücksichtigt?

Wenn Sie die EPP weder über Ihren Arbeitgeber ausgezahlt bekommen haben noch Ihre Einkommensteuer-Vorauszahlung 3. Quartal 2022 um 300 Euro herabgesetzt wurde, wird die EPP im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung 2022 berücksichtigt. Es reicht, dass eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

  • Welche Auswirkungen hat die EPP auf die Einkommensteuer 2022?

Im Einkommensteuerbescheid 2022 wird neben der Einkommensteuer auch die EPP festgesetzt. Die EPP mindert die festgesetzte Einkommensteuer. Ist die festgesetzte EPP höher als die festgesetzte Einkommensteuer, wird der überschießende Betrag erstattet.

Ausnahme: Zahlt der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer, wird die EPP im Einkommensteuerbescheid 2022 weder festgesetzt noch angerechnet. Denn die „verfahrensrechtliche Behandlung“ erfolgt hier bereits im Rahmen der Lohnsteuer. In der Lohnsteuerbescheinigung wird die ausgezahlte EPP mit dem Großbuchstaben E angegeben. Damit kann das FA in der Einkommensteuerveranlagung evtl. Doppelzahlungen (Auszahlungen über Arbeitgeber und zusätzlich in der Einkommensteuerveranlagung 2022) überprüfen.

  • Ist die EPP steuer- und sozialversicherungspflichtig?

Bei Arbeitnehmern gehört die EPP zum Arbeitslohn iSd § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG und ist als „sonstiger Bezug“ lohnsteuerpflichtig.

Ausnahme: In Fällen des § 40a EStG (Minijobber) wird aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung möglicher Wechselwirkungen auf eine Besteuerung der EPP verzichtet. Dies führt dazu, dass die EPP auch nicht auf die Grenze für Minijobs angerechnet wird. Der Minijobber erhält damit die EPP steuerfrei, sofern er neben seinem Minijob keine anderen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielt (siehe Nr. VIII Punkt 1 der FAQ).

In den übrigen Fällen (alle außer Arbeitnehmer) ist die EPP als „sonstige Einkünfte“ nach § 22 Nr. 3 EStG einkommensteuerpflichtig. Die Freigrenze in Höhe von 256 Euro (§ 22 Nr. 3 S. 2 EStG) gilt hier nicht.

Zu versteuern ist die EPP in 2022.

Die EPP ist weder umsatzsteuer- noch gewerbesteuerpflichtig.

Sie stellt keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung dar.

  • Steuerliche Gesamtbelastung des Arbeitnehmers

Die Belastung der an Arbeitnehmer ausgezahlten EPP mit Lohn- bzw. Einkommensteuer ist abhängig von den persönlichen Verhältnissen (z.B. Höhe des Jahresbruttolohns, Steuerklasse, Einzel-/Zusammenveranlagung, weitere Einkünfte, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen). Die steuerliche Belastung liegt zwischen 0 % (= Abzugsbetrag 0 Euro) und 47,475 % (im Reichensteuersatz, incl. Solidaritätszuschlag und ggf. zuzüglich Kirchensteuer; = Abzugsbetrag 142,42 Euro).

Abschließender Hinweis: Wie immer gibt es in der Praxis zahlreiche Fallgestaltungen. Sollten Sie noch Fragen haben, können wir diese gerne in einem persönlichen Gespräch klären.

Energiepreispauschale (Teil 1): Auszahlung über den Arbeitgeber

Derzeit ist die Energiepreispauschale (im Folgenden EPP) in aller Munde. So steht sie z.B. bei Arbeitnehmern im September 2022 zur Auszahlung an.

Das Bundesfinanzministerium hat einen Fragenkatalog (Stand 20.7.2022) herausgegeben. Dort werden Fragen beantwortet u.a. zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht. Der Fragenkatalog geht sehr detailliert auf einzelne Fallgestaltungen ein. In jedem Fall sollten Sie einen kurzen Blick hineinwerfen, egal ob Sie Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sind, ob Sie freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte erzielen oder ob Sie die Lohnbuchhaltung in Ihrem Unternehmen machen.

Angesichts der Fülle von Informationen werden wir das Thema EPP in zwei getrennten Rundschreiben behandeln.

In Teil 1 geben wir einen kurzen Überblick über die wichtigsten Fragestellungen zur Auszahlung über den Arbeitgeber. Hier erfolgt die Auszahlung im Regelfall bereits im September 2022.

In Teil 2, der demnächst folgen wird, informieren wir Sie über die Festsetzung der EPP im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 (betrifft alle Anspruchsberechtigten, die nicht Arbeitnehmer sind).

  • Anspruchsberechtigung

Anspruchsberechtigt sind alle Personen, die im Jahr 2022 zu irgendeinem Zeitpunkt Einkünfte aus Gewerbe, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit oder aus Land- und Forstwirtschaft beziehen. Anspruchsberechtigt sind z.B. auch Minijobber, Freiwillige iSd des Bundesfreiwilligen – oder Jugendfreiwilligendienstes, Arbeitnehmer im Mutterschutz, ehrenamtlich Tätige (mit steuerfreiem Arbeitslohn) sowie Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum. Auch Arbeitnehmer, die z.B. Kurzarbeitergeld, Krankengeld oder Elterngeld erhalten, bekommen die EPP.

Die Tätigkeit muss weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden. Aber Achtung: Wird nur pro forma ein Arbeitsvertrag geschlossen, reicht das nicht, um die EPP zu erhalten. Unter Umständen liegt in einem solchen Fall sogar eine Ordnungswidrigkeit bzw. eine Straftat vor. Darauf weist das Bundesfinanzministerium ausdrücklich hin.

Rentner, die ausschließlich Versorgungsbezüge bekommen, erhalten die EPP nicht.

  • Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber

Arbeitnehmer erhalten die EPP über die Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers. Voraussetzungen, die der Arbeitnehmer erfüllen muss:

    • unbeschränkt steuerpflichtig
    • am 1.9.2022 besteht ein gegenwärtiges Dienstverhältnis
    • Steuerklasse I bis V

Bei einer geringfügigen Beschäftigung (Minijobber) muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Dazu hat das Bundesfinanzministerium ein Muster für die Bestätigung erstellt (siehe Punkt VI Nr. 8 der FAQs). Danach kann die Bestätigung wie folgt ausformuliert sein:

„Hiermit bestätige ich ………… (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit ………… (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann.

 

Hinweis:

Die Energiepreispauschale steht jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausübt werden. In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur dann an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass die Energiepreispauschale an einen Arbeitnehmer mehrfach ausgezahlt wird.“

Macht der Arbeitnehmer hier falsche Angaben, begeht er eine Ordnungswidrigkeit bzw. eine Straftat, die entsprechend geahndet wird.

  • Fälle, in denen die EPP nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt wird

In folgenden Fällen wird die EPP nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt, sondern erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 (siehe dazu unten):

    • Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben (z. B. weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Arbeitgeber ausschließlich geringfügige Beschäftigte (Minijobber) hat, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal erhoben wird) oder
    • Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldungszeitraum hat auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichtet oder
    • Minijobber hat dem Arbeitgeber die o.g. schriftliche Bestätigung zum ersten Dienstverhältnis nicht erteilt oder
    • Arbeitnehmer ist kurzfristig beschäftigt oder eine Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft
  • Zeitpunkt der Auszahlung durch den Arbeitgeber

Arbeitgeber haben die EPP in der Regel im September 2022 an ihre Arbeitnehmer auszuzahlen. Bei vorschüssiger Lohn-/Gehalts-/Bezügezahlung ist eine Auszahlung mit der Abrechnung für den Lohnzahlungszeitraum September 2022 aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich ab, kann die EPP an den Arbeitnehmer davon abweichend im Oktober 2022 ausgezahlt werden (Wahlrecht).

Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung jährlich ab, kann er ganz auf die Auszahlung an seine Arbeitnehmer verzichten. Die Arbeitnehmer können in diesem Fall die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.

Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, bestehen keine Bedenken, wenn die Auszahlung mit der Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgt.

  • Zeitpunkt der Erstattung an den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber bekommt die EPP erstattet (sog. Refinanzierung). Zu diesem Zweck kann er die EPP gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer abziehen, die bis zu den folgenden Zeitpunkten anzumelden und abzuführen ist:

    • bei monatlichem Anmeldungszeitraum (Lohnsteuer-Anmeldung August 2022; abzugeben mit Gehaltslauf August 2022) bis zum 12.9.2022 (weil der 10.9.2022 ein Samstag ist)
    • bei vierteljährlichem Anmeldungszeitraum (Lohnsteuer-Anmeldung 3. Kalendervierteljahr 2022; abzugeben mit Gehaltslauf September 2022) bis zum 10.10.2022
    • bei jährlichem Anmeldungszeitraum (jährliche Lohnsteuer-Anmeldung; abzugeben mit Gehaltslauf Dezember 2022) bis zum 10.1.2023

Übersteigt die insgesamt zu gewährende EPP den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt erstattet, an das die Lohnsteuer abzuführen ist. Technisch wird dies über eine sog. Minus-Lohnsteuer-Anmeldung abgewickelt. Ein gesonderter Antrag des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Der Erstattungsbetrag wird in diesem Fall auf das dem Finanzamt benannte Konto des Arbeitgebers überwiesen. Sollte der Arbeitgeber noch offene Steuerschulden haben, werden diese miteinander verrechnet.

Die EPP ist in der Lohnsteuer-Anmeldung mit einer zusätzlichen Kennzahl aufgeführt. Dies dient statistischen Zwecken.

Wichtiger Hinweis: Muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldungen monatlich abgeben, kann er die Refinanzierung nicht auf den 10.10.2022 (Lohnsteuer-Anmeldung für September 2022) verschieben. Selbst bei einer späteren Auszahlung (z.B. bei nicht fristgerechter Auszahlung erst im Oktober aufgrund von organisatorischen Gründen) bleibt Stichtag für die Refinanzierung weiterhin der 12.9.2022! Hier erfolgt die Refinanzierung über eine korrigierte Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022.

  • Bescheinigung der Auszahlung

Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder in der besonderen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben. Dem Finanzamt wird damit die Möglichkeit gegeben, in der Einkommensteuerveranlagung mögliche Doppelzahlungen (Auszahlung über den Arbeitgeber und zusätzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022) zu vermeiden.

Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal erhoben hat, ist auch bei Auszahlung der EPP an den Arbeitnehmer keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen. Gibt der Arbeitnehmer eine Einkommensteuerklärung für 2022 ab, muss er in der Erklärung angeben, dass er die EPP bereits vom Arbeitgeber erhalten hat.

  • Sozialversicherung/Lohnsteuer

Die EPP ist nicht sozialversicherungspflichtig. Bei Minijobbern stellt die EPP kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt dar (derzeit: 450 Euro-Grenze; ab 1.10.2022: 520 Euro-Grenze).

Die vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP unterliegt als „sonstiger Bezug“ dem Lohnsteuerabzug. Bei der Lohnsteuerberechnung ist die EPP bei der Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. a bis c EStG) nicht zu berücksichtigen. Hintergrund hierfür ist, dass auf entsprechende Lohnteile keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Wurde die EPP nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, erhöht das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2022 den vom Arbeitgeber mit der Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Bruttoarbeitslohn um 300 Euro.

  • Steuerliche Behandlung beim Arbeitgeber

Die Auszahlung der EPP an den Arbeitnehmer ist eine Betriebsausgabe, die Refinanzierung über die Lohnsteuer-Anmeldung eine Betriebseinnahme. Im Ergebnis bleibt der gesamte Vorgang damit beim Arbeitgeber ohne steuerliche Auswirkungen.

Entgeltunterlagen – ergänzende Unterlagen in digitaler Form seit 1.1.2022

Bereits seit dem 1.1.2022 sind die ergänzenden Unterlagen zu den Entgeltunterlagen in elektronischer Form zu führen. Diese Regelung gilt für alle neuen Tatbestände und Ereignisse, die sich ab dem 1.1.2022 ergeben (z.B. Vorlage einer aktuellen Studienbescheinigung). Was zu den ergänzenden Unterlagen zählt, ergibt sich aus § 8 Abs. 2 BVV. Zulässig ist eine Speicherung in den gängigen Formaten (pdf-Dateien und Bilddateien in den Formaten jpeg, bmp, png und tiff).

Für bestimmte Anträge und Erklärungen des Arbeitnehmers ist die Schriftform erforderlich (z.B. Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei geringfügiger Beschäftigung). In diesem Fall genügt ein elektronisches Dokument der elektronischen Form nur dann, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Erhält der Arbeitgeber das Dokument in Papierform, kann er es mit seiner fortgeschrittenen Signatur elektronisch erfassen.

Der Arbeitgeber kann sich auf Antrag bei dem für ihn zuständigen Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung von der Führung elektronischer Unterlagen befreien lassen. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Eine Antragsfrist gibt es nicht, so dass der Antrag auch noch vor der nächsten Betriebsprüfung gestellt werden kann. Die Befreiung gilt bis 31.12.2026. Im Übrigen werden Verstöße gegen die Verpflichtung zur elektronischen Führung der Entgeltunterlagen für das gesamte Jahr 2022 von der Rentenversicherung nicht beanstandet.

Näher Informationen finden Sie auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung unter dem Punkt elektronisch unterstützte Betriebsprüfung / Allgemeines / elektronische Entgeltunterlagen.

Erhöhungen beim Mindestlohn, Minijob und Midijob ab 1.10.2022

Ab 1.10.2022 gelten folgende Beträge und Grenzen:
  • Mindestlohn: 12 Euro (ab 1.7. steigt er turnusgemäß auf 10,45 Euro)
  • Minijob: bis 520 Euro monatlich (derzeit 450 Euro)

Beim Mindestlohn gibt es noch weitere wichtige Änderungen. Ein unvorhergesehenes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist unschädlich, wenn sie in nicht mehr als zwei Kalendermonaten (bisher drei) überstiegen wird. Außerdem wird der zulässige Mehrverdienst auf das Zweifache der Geringfügigkeitsgrenze gedeckelt. Das bedeutet: In solchen Ausnahmefällen dürfen in einem Kalenderjahr höchstens das 14-fache der Geringfügigkeitsgrenze und damit maximal 7.280 Euro (14 Monate x 520 Euro) verdient werden.

  • Midijob: bis 1.600 Euro monatlich (derzeit 1.300 Euro)

Für Alt-Midijobber bis 520 Euro gibt es Bestandsschutzregelungen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Ein derzeitiger Midijobber, der bis Ende September 2022 sozialversichert ist, bleibt auch ab 1.10.2022 grundsätzlich sozialversichert. Verdient er zwischen 451 Euro und 520 Euro, würde er ab 1.10.2022 als (versicherungsfreier) Minijobber gelten. Mit der Bestandsschutzregelung bleibt seine Versicherungspflicht unter den alten Midijob-Bedingungen bestehen.

Die Versicherungspflicht gilt dann längstens bis 31.12.2023, wenn sich das durchschnittliche Arbeitsentgelt nicht vorher auf mehr als 520 Euro erhöht oder der Arbeitnehmer die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt.

Ausnahme: In der Rentenversicherung gibt es den Bestandsschutz nur für Beschäftigungen im Privathaushalt. Bei den übrigen Arbeitnehmern gilt: wer über den 30.9.2022 hinaus maximal 520 Euro monatlich verdient, wird ab dem 1.10.2022 Minijobber. Die Rentenversicherungspflicht bleibt bestehen, solange in dem Minijob keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt wird. Arbeitnehmer profitieren davon, weil der Arbeitgeber bei einem rentenversicherungspflichtigem Minijob 15 % und der Arbeitnehmer nur 3,6 % trägt.