Aktuelles Steuerrecht – einfach erklärt. Die Informationen aus unseren Mandantenrundschreiben teilen wir jetzt auch in unserem Blog mit Ihnen. Aktuelle Neuigkeiten und wichtige Entwicklungen aus der Rechtsprechung sind die Basis für unsere Arbeit.

Verlängerung des Kurzarbeitergelds bis 30.9.2022

Das Kurzarbeitergeld kann bis 30.9.2022 weiterhin gezahlt werden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten eines Betriebs von Arbeitsausfall betroffen sind. Bis 30.9.2022 müssen die Beschäftigten auch nach wie vor keine Minusstunden abbauen.

Folgende Sonderregelungen laufen wie geplant am 30.6.2022 aus:

  • höhere Leistungssätze
  • längere Bezugsdauer
  • Einbeziehung der Leiharbeit

Wichtige Änderungen beim Nachweisgesetz ab 1.8.2022

Bereits seit 1995 ist das Nachweisgesetz in Kraft. Das Gesetz legt fest, welchen Informations- und Dokumentationspflichten der Arbeitgeber nachkommen muss. Er muss die wichtigsten Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen und dem Arbeitnehmer aushändigen. Darunter fallen Name und Anschrift der Vertragsparteien, Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Befristung, Arbeitsort, Bezeichnung oder Beschreibung der Tätigkeit, Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts, Arbeitszeit, Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, Kündigungsfristen und allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.
Ab 1.8.2022 müssen jetzt zusätzlich folgende Punkte schriftlich dokumentiert werden:
  • Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen
  • ggf. freie Wahl des Arbeitsorts durch den Arbeitnehmer
  • Dauer der Probezeit (sofern vereinbart)
  • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts (einschließlich Vergütung von Überstunden, Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung)
  • vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen
  • Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen (sofern vereinbart)
  • etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
  • bei Zusage einer betrieblichen Altersversorgung über einen Versorgungsträger: Name und Anschrift des Versorgungsträgers (Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist)
  • das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis, die Fristen für die Kündigung und die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
  • Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen und auf Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchliche Arbeitgeber festlegen

Wichtig ist, dass die Punkte schriftlich dokumentiert werden müssen. Eine elektronische Dokumentation reicht nicht aus!

Die neuen Pflichten gelten für Neueinstellungen ab 1.8.2022. Bereits am ersten Arbeitstag müssen dem Arbeitnehmer die Niederschrift mit den Informationen über den Namen und die Anschrift der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung sowie über die Arbeitszeit vorliegen. Alle anderen Nachweise müssen spätestens innerhalb von einer Woche nachgereicht werden.

Beschäftigte, die vor dem 1.8.2022 eingestellt wurden, müssen nur schriftlich über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet werden, wenn sie den Arbeitgeber dazu auffordern. Ab Aufforderung hat der Arbeitgeber eine Woche Zeit. Informationen über den Urlaub, die betriebliche Altersversorgung, die Pflichtfortbildung, das Kündigungsverfahren und geltende Kollektivvereinbarungen müssen spätestens innerhalb eines Monats bereitgestellt werden. Ändern sich die wesentlichen Arbeitsbedingungen in bestehenden Arbeitsverhältnissen, dann muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer spätestens am Tag der Änderung davon unterrichten. Nicht schriftlich angezeigt müssen auch weiterhin Gesetzesänderungen sowie Änderungen in Tarifverträgen oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

NEU! Bei Verstößen gegen die Nachweispflichten droht ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro.

Hinweis für die Praxis: Wenn Sie Musterarbeitsverträge verwenden, sollten Sie diese unverzüglich um die neuen Angaben ergänzen. Dies kann u.U. mit einigem zeitlichen Aufwand verbunden sein.

Erstellung der Grundsteuererklärung

Im Mandantenrundschreiben vom 11.05.2022 haben wir Sie bereits informiert, dass die Grundsteuer reformiert wurde. Deshalb muss jeder Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder Eigentümer von Grund und Boden bei Grundstücken mit Gebäuden auf fremden Grund und Boden in diesem Jahr eine Feststellungserklärung abgeben.

Betroffen sind alle Grundstücke, unabhängig ihrer privaten oder gewerblichen Nutzung. Hierzu gehören:
  • Bebaute Grundstücke (Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum, Geschäftsgrundstück, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke, z.B. Vereinshäuser, Turnhallen, nicht winterfeste Wochenendhäuser);
  • Unbebaute Grundstücke;
  • Land- und Forstwirtschaft.

Die Grundsteuererklärung muss im Zeitraum vom 01. Juli bis 31. Oktober 2022 abgegeben werden.

Gerne können wir Ihnen bei der Erstellung der Grundsteuererklärung behilflich sein. Dazu füllen Sie bitte das Antragsformular aus und schicken es an Grundsteuer@akanthus-wpg.de zurück. Die Erfassung der Daten erfolgt digital über das Datenerfassungstool der Akanthus.

Damit eine fristgerechte Einreichung unsererseits gewährleistet werden kann, sollten uns die Unterlagen bis spätestens 30.08.2022 vorliegen.

Das Entlastungspaket auf einen Blick

Die angekündigten Steuererleichterungen sind jetzt beschlossene Sache. Die entsprechenden Gesetze sind in Kraft getreten. Im Einzelnen sollen die Bürger mit folgenden Maßnahmen entlastet werden:
1. Anhebung des Grundfreibetrags bei der Einkommensteuer auf 10.347 Euro (derzeit 9.984 Euro) rückwirkend zum 1.1.2022
2. Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags für Werbungskosten auf 1.200 Euro (derzeit 1.000 Euro) rückwirkend zum 1.1.2022
3. Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um drei Cent auf 0,38 Euro je vollen Entfernungskilometer für 2022 und 2023
4. Einmalige Auszahlung einer Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro (steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei)
  • Arbeitnehmer (Stichtag 1.9.2022) erhalten die Pauschale über den Arbeitslohn    (Auszahlung erfolgt im September 2022).
  • Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit bzw. Land- und Forstwirtschaft wird die Pauschale über eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen bzw. über die Einkommensteuerveranlagung 2022 gewährt.
  • Pensionäre und Rentner erhalten die Pauschale nicht (außer sie erzielen die o.g. Einkünfte).
  • Keine Pauschale erhalten außerdem Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland sowie beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler.
5. Einmaliger Kinderbonus in Höhe von 100 Euro beim Kindergeld (Auszahlung im Juli 2022, unabhängig von existenzsichernden Sozialleistungen). Der einmalige Kinderbonus wird auch gezahlt für Kinder, die aus der Ukraine geflohen sind und für die im Asylbewerberleistungsgesetz ein Kindergeldanspruch besteht.
6. Monatlicher Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro pro Kind ab dem 1.7.2022 im Grundsicherungssystem
     Der Zuschlag wird für Kinder gewährt, die Anspruch haben
  • auf Grundsicherung nach dem SGB II oder SGB XII oder
  • auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
  • auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder
  • für die Kinderzuschlag bezogen wird
7. Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro an Erwachsene im Grundsicherungs-system (Auszahlung erfolgt im Juli 2022)
     Bezugsberechtigt sind erwachsene Leistungsberechtigte, die Leistungen erhalten
  • nach dem SGB III oder SGB XII oder
  • nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
  • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten

8. Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro an Bezieher von Arbeitslosengeld II

Grundsteuer? Wer? Wie? Was?

Gehört Ihnen ein Haus, das Sie vermietet haben oder in dem Sie selbst wohnen? Haben Sie vielleicht ein Waldgrundstück oder ein Ferienhaus? Dann haben Sie vom Finanzamt evtl. schon eine Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung bekommen oder werden Sie in naher Zukunft noch bekommen. Wir wollen Sie kurz darüber informieren, was es im Hinblick auf die neue Grundsteuer zu tun gibt.

Anlass für die Grundsteuerreform war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach die alte Grundsteuer verfassungswidrig war. Mit der Grundsteuerreform sollen die Mängel beseitigt werden. Sie erfordert eine Neubewertung aller Grundstücke in Deutschland zum 1.1.2022. Allein in Bayern sind die neuen Grundsteuer-Bemessungsgrundlagen für rd. 6,3 Millionen wirtschaftliche Einheiten neu zu ermitteln.

Betroffen sind alle Grundstücke unabhängig davon, ob sie privat oder betrieblich genutzt werden. Dazu gehören:

  • Bebaute Grundstücke (Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum, Geschäftsgrundstück, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke (z.B. Vereinshäuser, Turnhallen, nicht winterfeste Wochenendhäuser)
  • Unbebaute Grundstücke
  • Land- und Forstwirtschaft

Folgende Personen sind zur Abgabe der Grundsteuererklärung verpflichtet:

  • Jeder Grundstückseigentümer
  • Jeder Erbbauberechtigte
  • Jeder Eigentümer des Grund und Bodens bei Grundstücken mit Gebäuden auf fremden Grund und Boden

Für jede wirtschaftliche Einheit muss eine eigene Grundsteuererklärung abgegeben werden. Wohnen Sie z.B. in ihrem eigenen Haus und vermieten Sie eine Eigentumswohnung, müssen Sie zwei Erklärungen abgeben.

Die Grundsteuererklärung ist im Zeitraum vom 1.7. bis 31.10.2022 abzugeben. Danach wird der Grundstückswert rückwirkend zum 1.1.2022 neu festgestellt. Die neue Grundsteuer auf Grundlage des neuen Werts ist ab dem 1.1.2025 zu zahlen. Bis dahin ist noch die alte Grundsteuer zu zahlen.

Welche Bewertungsparameter im Einzelnen erforderlich sind, hängt vom Bewertungsverfahren ab. Erfolgt die Bewertung nach dem sog. Bundesmodell (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen), sind z.B. für Wohngrundstücke im Wesentlichen folgende Angaben erforderlich: Lage des Grundstücks, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes. Baden-Württemberg hat ein modifiziertes Bundesmodel: danach wird nur auf den Grund und Boden abgestellt.

In Bayern gilt das sog. Flächenmodell. Bewertungsparameter sind hier die Grundstücksfläche, die Gebäudefläche und die Nutzung der Immobilie. Abweichende Berechnungsmodelle gibt es außerdem in Hamburg, Hessen und Niedersachsen.

Sie können die erforderlichen Grundsteuererklärungen über das ELSTER-Portal selbst abgeben. Ab Juli stehen dort die entsprechenden Formulare zur Verfügung.

Wir können Ihnen aber selbstverständlich bei der Erstellung der Grundsteuererklärung auch behilflich sein. Sollten Sie dies wünschen, bitten wir Sie, mit uns über folgende Email-Adresse Kontakt aufzunehmen: grundsteuer@akanthus-wpg.de. Bitten teilen Sie uns in Ihrer Email auch die Adresse und die Anzahl der Grundstücke mit. Wie können Ihnen dann gezielt weitere Informationen zukommen lassen.

Brötchentüte, Versandkarton, Bierflasche

Es gibt neue verpackungsrechtliche Pflichten ab dem 1.7.2022: Sie sind von den Neuregelungen betroffen, wenn Sie als Unternehmer verpackte Ware in Deutschland vertreiben, als Händler Verpackungen an den Endverbraucher abgeben oder einen elektronischen Marktplatz betreiben bzw. als Fulfillment-Dienstleister tätig sind.

  1. Erweiterte Registrierungspflicht für Erstinverkehrbringer aller Verpackungsarten

Ab dem 1.7.2022 gilt in Deutschland die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID für alle Verpackungen. Verpackte Ware darf ab diesem Datum in Deutschland nicht mehr vertrieben werden, wenn der Hersteller dieser Pflicht bis dahin nicht nachgekommen ist.

Die Registrierungspflicht gilt unabhängig von der Verpackung, mit der Sie Ihre Waren erstmals befüllen und gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringen. Bis zum 1.7.2022 müssen Sie sich deshalb

  • im Verpackungsregister LUCID erstmalig registrieren und dort Angaben zu den Verpackungsarten und deren Markennamen machen
  • oder bei bestehender Registrierung die Angaben zu Verpackungsarten ergänzen (sog. Änderungsregistrierung).

Die Registrierungspflicht gilt ab dem 1.7.2022 auch für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht (zum Begriffsverständnis: Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen). Damit ist auch derjenige registrierungspflichtig, der Verpackungen gemäß § 15 Abs. 1 VerpackG in Verkehr bringt. Dazu gehören

  • Transportverpackungen
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
  • Mehrwegverpackungen
  • Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 der Pfandpflicht unterliegen

Eine Übersicht zur Abgrenzung der Verpackungen mit Systembeteiligungs- und ohne Systembeteiligungspflicht finden Sie auf der Homepage der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.

Die erstmalige Registrierung bzw. die Änderung einer Registrierung erfolgt über das Verpackungsregister LUCID und ist kostenlos. Der neue Registrierungsprozess startete am 5.5.2022. Seit dem können Sie sich auch für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht registrieren.

Beispiel: Als Zwischenhändler verpackter Ware, deren Verpackung nicht beim privaten Endverbraucher anfällt, waren Sie für das Inverkehrbringen von befüllten Paletten, Schutzfolien o.Ä. zu Versandzwecken bisher nicht registrierungspflichtig. Die Neuregelungen sehen auch in diesen Fällen, in denen jegliche Form von Verpackung nicht beim Endverbraucher anfällt, ab dem 1.7.2022 eine Registrierung vor. Die Regelungen zur Beteiligungspflicht an dualen Entsorgungssystemen sowie die Prüfungspflicht der Vollständigkeitserklärung bleiben hiervon unberührt.

  1. Registrierungspflicht für Serviceverpackungen

Letztvertreiber von Serviceverpackungen (Händler gibt verpackte Ware an den Endverbraucher ab) haben ebenfalls verpackungsrechtliche Pflichten. Für das Recycling ihrer Verpackungen müssen sie bezahlen. Zu Erfüllung der verpackungsrechtlichen Pflichten gibt es hier zwei Möglichkeiten:

  • Sie können Ihre unbefüllten Verpackungen vorbeteiligt kaufen oder
  • Sie müssen alle Pflichten selbst erfüllen.

In jedem Fall sind Sie verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Auch hier startete der Registrierungsprozess am 5.5.2022.

  1. Prüfpflichten für elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister

Elektronische Marktplätze dürfen ab dem 1.7.2022 das Anbieten systembeteiligungspflichtiger Verpackungen zum Verkauf nur dann ermöglichen, wenn die verpflichteten Versand- und Onlinehändler ihre Verpackungen systembeteiligt haben und im Verpackungsregister LUCID registriert sind.

Fulfillment-Dienstleister dürfen ihre Tätigkeiten nur gegenüber solchen Unternehmen erbringen, die ihrer Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID und ihrer Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind.

Betreiben Sie einen elektronischen Marktplatz oder sind Sie als Fulfillment-Dienstleister tätig? In beiden Fällen sind Sie verpflichtet, die o.g. Voraussetzungen mittels Registerabruf zu prüfen. Hierzu stellt die Zentrale Stelle Verpackungsregister auf Antrag ab Juni 2022 einen digitalen Registerabruf mit täglich aktualisierten Daten zur Verfügung. Damit können Sie den Registrierungsstatus Ihrer Geschäftspartner im Verpackungsregister LUCID prüfen. Nähere Informationen finden Sie hier.

Abschließend noch ein Hinweis: Ihr Unternehmen muss die Registrierung selbst vornehmen. Dritte dürfen Sie hierfür nicht einschalten. Damit soll vermieden werden, dass in Ihrem Namen leichtfertig nicht korrekte Eingaben gemacht werden. Damit kommt als Bearbeiter nur eine unternehmenszugehörige Person in Betracht.