Aktuelles Steuerrecht – einfach erklärt. Die Informationen aus unseren Mandantenrundschreiben teilen wir jetzt auch in unserem Blog mit Ihnen. Aktuelle Neuigkeiten und wichtige Entwicklungen aus der Rechtsprechung sind die Basis für unsere Arbeit.

Grundsteuer? Wer? Wie? Was?

Gehört Ihnen ein Haus, das Sie vermietet haben oder in dem Sie selbst wohnen? Haben Sie vielleicht ein Waldgrundstück oder ein Ferienhaus? Dann haben Sie vom Finanzamt evtl. schon eine Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung bekommen oder werden Sie in naher Zukunft noch bekommen. Wir wollen Sie kurz darüber informieren, was es im Hinblick auf die neue Grundsteuer zu tun gibt.

Anlass für die Grundsteuerreform war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach die alte Grundsteuer verfassungswidrig war. Mit der Grundsteuerreform sollen die Mängel beseitigt werden. Sie erfordert eine Neubewertung aller Grundstücke in Deutschland zum 1.1.2022. Allein in Bayern sind die neuen Grundsteuer-Bemessungsgrundlagen für rd. 6,3 Millionen wirtschaftliche Einheiten neu zu ermitteln.

Betroffen sind alle Grundstücke unabhängig davon, ob sie privat oder betrieblich genutzt werden. Dazu gehören:

  • Bebaute Grundstücke (Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum, Geschäftsgrundstück, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke (z.B. Vereinshäuser, Turnhallen, nicht winterfeste Wochenendhäuser)
  • Unbebaute Grundstücke
  • Land- und Forstwirtschaft

Folgende Personen sind zur Abgabe der Grundsteuererklärung verpflichtet:

  • Jeder Grundstückseigentümer
  • Jeder Erbbauberechtigte
  • Jeder Eigentümer des Grund und Bodens bei Grundstücken mit Gebäuden auf fremden Grund und Boden

Für jede wirtschaftliche Einheit muss eine eigene Grundsteuererklärung abgegeben werden. Wohnen Sie z.B. in ihrem eigenen Haus und vermieten Sie eine Eigentumswohnung, müssen Sie zwei Erklärungen abgeben.

Die Grundsteuererklärung ist im Zeitraum vom 1.7. bis 31.10.2022 abzugeben. Danach wird der Grundstückswert rückwirkend zum 1.1.2022 neu festgestellt. Die neue Grundsteuer auf Grundlage des neuen Werts ist ab dem 1.1.2025 zu zahlen. Bis dahin ist noch die alte Grundsteuer zu zahlen.

Welche Bewertungsparameter im Einzelnen erforderlich sind, hängt vom Bewertungsverfahren ab. Erfolgt die Bewertung nach dem sog. Bundesmodell (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen), sind z.B. für Wohngrundstücke im Wesentlichen folgende Angaben erforderlich: Lage des Grundstücks, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes. Baden-Württemberg hat ein modifiziertes Bundesmodel: danach wird nur auf den Grund und Boden abgestellt.

In Bayern gilt das sog. Flächenmodell. Bewertungsparameter sind hier die Grundstücksfläche, die Gebäudefläche und die Nutzung der Immobilie. Abweichende Berechnungsmodelle gibt es außerdem in Hamburg, Hessen und Niedersachsen.

Sie können die erforderlichen Grundsteuererklärungen über das ELSTER-Portal selbst abgeben. Ab Juli stehen dort die entsprechenden Formulare zur Verfügung.

Wir können Ihnen aber selbstverständlich bei der Erstellung der Grundsteuererklärung auch behilflich sein. Sollten Sie dies wünschen, bitten wir Sie, mit uns über folgende Email-Adresse Kontakt aufzunehmen: grundsteuer@akanthus-wpg.de. Bitten teilen Sie uns in Ihrer Email auch die Adresse und die Anzahl der Grundstücke mit. Wie können Ihnen dann gezielt weitere Informationen zukommen lassen.

Brötchentüte, Versandkarton, Bierflasche

Es gibt neue verpackungsrechtliche Pflichten ab dem 1.7.2022: Sie sind von den Neuregelungen betroffen, wenn Sie als Unternehmer verpackte Ware in Deutschland vertreiben, als Händler Verpackungen an den Endverbraucher abgeben oder einen elektronischen Marktplatz betreiben bzw. als Fulfillment-Dienstleister tätig sind.

  1. Erweiterte Registrierungspflicht für Erstinverkehrbringer aller Verpackungsarten

Ab dem 1.7.2022 gilt in Deutschland die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID für alle Verpackungen. Verpackte Ware darf ab diesem Datum in Deutschland nicht mehr vertrieben werden, wenn der Hersteller dieser Pflicht bis dahin nicht nachgekommen ist.

Die Registrierungspflicht gilt unabhängig von der Verpackung, mit der Sie Ihre Waren erstmals befüllen und gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringen. Bis zum 1.7.2022 müssen Sie sich deshalb

  • im Verpackungsregister LUCID erstmalig registrieren und dort Angaben zu den Verpackungsarten und deren Markennamen machen
  • oder bei bestehender Registrierung die Angaben zu Verpackungsarten ergänzen (sog. Änderungsregistrierung).

Die Registrierungspflicht gilt ab dem 1.7.2022 auch für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht (zum Begriffsverständnis: Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen). Damit ist auch derjenige registrierungspflichtig, der Verpackungen gemäß § 15 Abs. 1 VerpackG in Verkehr bringt. Dazu gehören

  • Transportverpackungen
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
  • Mehrwegverpackungen
  • Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 der Pfandpflicht unterliegen

Eine Übersicht zur Abgrenzung der Verpackungen mit Systembeteiligungs- und ohne Systembeteiligungspflicht finden Sie auf der Homepage der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.

Die erstmalige Registrierung bzw. die Änderung einer Registrierung erfolgt über das Verpackungsregister LUCID und ist kostenlos. Der neue Registrierungsprozess startete am 5.5.2022. Seit dem können Sie sich auch für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht registrieren.

Beispiel: Als Zwischenhändler verpackter Ware, deren Verpackung nicht beim privaten Endverbraucher anfällt, waren Sie für das Inverkehrbringen von befüllten Paletten, Schutzfolien o.Ä. zu Versandzwecken bisher nicht registrierungspflichtig. Die Neuregelungen sehen auch in diesen Fällen, in denen jegliche Form von Verpackung nicht beim Endverbraucher anfällt, ab dem 1.7.2022 eine Registrierung vor. Die Regelungen zur Beteiligungspflicht an dualen Entsorgungssystemen sowie die Prüfungspflicht der Vollständigkeitserklärung bleiben hiervon unberührt.

  1. Registrierungspflicht für Serviceverpackungen

Letztvertreiber von Serviceverpackungen (Händler gibt verpackte Ware an den Endverbraucher ab) haben ebenfalls verpackungsrechtliche Pflichten. Für das Recycling ihrer Verpackungen müssen sie bezahlen. Zu Erfüllung der verpackungsrechtlichen Pflichten gibt es hier zwei Möglichkeiten:

  • Sie können Ihre unbefüllten Verpackungen vorbeteiligt kaufen oder
  • Sie müssen alle Pflichten selbst erfüllen.

In jedem Fall sind Sie verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Auch hier startete der Registrierungsprozess am 5.5.2022.

  1. Prüfpflichten für elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister

Elektronische Marktplätze dürfen ab dem 1.7.2022 das Anbieten systembeteiligungspflichtiger Verpackungen zum Verkauf nur dann ermöglichen, wenn die verpflichteten Versand- und Onlinehändler ihre Verpackungen systembeteiligt haben und im Verpackungsregister LUCID registriert sind.

Fulfillment-Dienstleister dürfen ihre Tätigkeiten nur gegenüber solchen Unternehmen erbringen, die ihrer Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID und ihrer Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind.

Betreiben Sie einen elektronischen Marktplatz oder sind Sie als Fulfillment-Dienstleister tätig? In beiden Fällen sind Sie verpflichtet, die o.g. Voraussetzungen mittels Registerabruf zu prüfen. Hierzu stellt die Zentrale Stelle Verpackungsregister auf Antrag ab Juni 2022 einen digitalen Registerabruf mit täglich aktualisierten Daten zur Verfügung. Damit können Sie den Registrierungsstatus Ihrer Geschäftspartner im Verpackungsregister LUCID prüfen. Nähere Informationen finden Sie hier.

Abschließend noch ein Hinweis: Ihr Unternehmen muss die Registrierung selbst vornehmen. Dritte dürfen Sie hierfür nicht einschalten. Damit soll vermieden werden, dass in Ihrem Namen leichtfertig nicht korrekte Eingaben gemacht werden. Damit kommt als Bearbeiter nur eine unternehmenszugehörige Person in Betracht.

Steuerliche Erleichterungen für Ukraine-Engagement

Die Finanzverwaltung hat auf das gesamtgesellschaftliche Engagement im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine reagiert. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 17.03.2022 steuerliche Erleichterungen bekannt gegeben. Diese Erleichterungen gelten für Maßnahmen, die im Zeitraum vom 24.02. bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden. Hier eine Übersicht über die Regelungen:

1. Vereinfachter Zuwendungsnachweis für Spenden

Es gilt ein vereinfachter Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung. Das gilt für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet wurden. Als Spendennachweis genügt ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts (z.B. Kontoauszug, Lastschrifteneinzugsbeleg, PC-Ausdruck bei Online-Banking).

2. Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften

Für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft ist es unschädlich, wenn sie Mittel, die sie in Sonderaktionen für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwendet. Auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit kann dabei verzichtet werden. Eine Weiterleitung der auf diesem Weg gesammelten Mittel an eine andere steuerbegünstigte Organisation ist nach § 58 Nr. 1 AO ebenfalls unschädlich.

Die steuerbegünstigte Körperschaft, die die Spenden sammelt, muss Zuwendungsbestätigungen erstellen. Darin muss auf die Sonderaktion hingewiesen werden.

3. Verwendung eigener Mittel durch steuerbegünstigte Körperschaften

Für die Steuerbegünstigung der Körperschaft ist es ausnahmsweise unschädlich, wenn sie eigene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen einsetzt. Das gilt auch für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten. Auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit kann verzichtet werden. Eine Weiterleitung von eigenen Mitteln an eine andere steuerbegünstige Körperschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls unschädlich sein nach § 58 Nr. 1 AO.

4. Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine

Die vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen in einer Einrichtung, die dem satzungsmäßigen Zweck der steuerbegünstigten Körperschaft dient (inkl. Zweckbetrieb und Vermögensverwaltung), ist begünstigt. Insoweit gelten auch die besonderen umsatzsteuerlichen Vorschriften (z.B. Befreiung nach § 4 Nr. 18, 23 oder 24 UStG; Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG). Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen gelten als Zweckbetriebe iSd § 68 Nr. 1 Buchst. c AO.

Erfolgt die Unterbringung in einer zum Vermögensbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehörenden Einrichtung (z.B. Sporthalle einer Gemeinde), ist die entgeltliche vorübergehende Unterbringung dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Dabei wird nicht geprüft, ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt. Für die steuerlichen Auswirkungen gibt es insoweit Sonderregelungen.

5. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen richtet sich nach dem Sponsoringerlass des Bundesfinanzministeriums. Danach sind Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung und Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Das ist etwa dann der Fall, wenn das Unternehmen öffentlichkeitswirksam (z.B. auf Bitte um Unterstützung durch die Gemeinde, durch Berichterstattung in den Medien) auf seine Leistungen aufmerksam macht.

6. Arbeitslohnspende

Verzichtet ein Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen seines Arbeitslohns oder auf Teile seines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung iSd § 10b Abs. 1 S. 2 EStG, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz. Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllen und dies dokumentieren muss.

Das gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber die vom Krieg in der Ukraine geschädigten Arbeitnehmer seines Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartners mit einer steuerfreien Beihilfe unterstützt.

Als Arbeitslohnspende gilt auch für die teilweise Lohnverwendung von Beamten, Richtern, Soldaten oder Tarifbeschäftigten.

Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung nach § 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG anzugeben. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung darf die Arbeitslohnspende nicht als Spende berücksichtigt werden.

7. Aufsichtsratvergütungen

Die Regelungen zur Arbeitslohnspende gelten sinngemäß auch für den Verzicht auf eine Aufsichtsratsvergütung. Bei der Gesellschaft ist die Vergütung aber nach wie vor gemäß § 10 Nr. 4 KStG zur Hälfte nicht als Betriebsausgabe abziehbar.

8. Umsatzsteuer bei steuerbegünstigten Körperschaften

Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen im Zusammenhang mit dem Krieg zur Verfügung, so ist eine Zuordnung zum Zweckbetrieb nach § 65 AO sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich unschädlich.

Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln, Räumen und Personal sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze steuerfrei, soweit diese zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgen, deren Umsätze jeweils nach derselben Vorschrift befreit sind.

9. Umsatzsteuer bei privaten Unternehmen

Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen. Steht bereits beim Bezug von Leistungen fest, dass sie ausschließlich für solche humanitären Zwecke verwendet werden, ist der Vorsteuerabzug zu gewähren. Alle anderen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs (z.B. ordnungsgemäße Rechnung) müssen natürlich vorliegen.

Stellt ein Hotelunternehmen seine Hotelzimmer, die er sonst umsatzsteuerpflichtig vermietet, unentgeltlich für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine zur Verfügung, kommt es weder zu einer unentgeltlichen Wertabgabe noch zu einer Vorsteuerkorrektur. Das gilt auch für Ferienwohnungen etc.

10. Schenkungssteuer

Schenkungen zu ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zugunsten der Hilfe für Kriegsflüchtlinge sind von der Schenkungssteuer nach § 13 ErbStG befreit (sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen).

Weitere Einzelheiten zu den Billigkeitsmaßnahmen können Sie dem BMF-Schreiben vom 17.03.2022 entnehmen.

Mindestlohn & Co.

Zum Jahresende gibt es einige Neuerungen rund um das Thema Arbeitnehmer.

  1. Sozialversicherungsgrößen 2022

Die Sozialversicherungsrechengrößen ändern sich ab 1.1.2022. Hier die wichtigsten Rechengrößen im Überblick:

Die Bezugsgröße (West) bleibt unverändert bei 3.290 €/Monat. Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.150 €/Monat (2021: 3.115 €/Monat). Die Bezugsgröße ist für viele Werte in der Sozialversicherung von Bedeutung, z.B. für

die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung.
die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) sinkt auf 7.050 €/Monat (2021: 7.100 €/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6.750 €/Monat (2021: 6.700 €/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (sog. Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt unverändert bei 64.350 €/Jahr.

Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt unverändert 58.050 € jährlich bzw. 4.837,50 € monatlich.

Weiter Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesarbeitsministeriums.

2. Mindestlohn 2022

In der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung werden Erhöhungen des Mindestlohns für 2022 vorgesehen. Danach steigt der Mindestlohn von derzeit 9,60 €

zum 1.1.2022 auf 9,82 € je Zeitstunde
zum 1.7.2022 auf 10,45 € je Zeitstunde

Weitere Änderungen gibt es beim Mindestlohn nicht. So gilt der Mindestlohn weiterhin nicht für bestimmte Tätigkeitsgruppen (z.B. bei Auszubildenden oder bei bestimmten Praktika).

3. Corona – Verlängerung von Kurzarbeitergeld bis 31.3.2022

Die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, wird bis 31.3.2022 verlängert (Pressemitteilung des Bundesarbeitsministeriums vom 24.11.2021). Verlängert bis 31.3.2022 werden auch die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes. Mindestens 10 % der Beschäftigten müssen im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird weiterhin vollständig verzichtet.

Neu ist, dass die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge auf die Hälfte reduziert wird. Das heißt, dass dem Arbeitgeber die von ihm während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge iHv 50 % in pauschalierter Form erstattet werden. Hierfür muss er einen entsprechenden Antrag stellen.

Im Übrigen werden dem Arbeitgeber weitere 50 % der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn seine Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer (unter bestimmten Voraussetzungen geförderten) beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Die Lehrgangskosten für diese Weiterbildungen können – abhängig von der Betriebsgröße – ganz oder teilweise erstattet werden.

4. Neu: Meldung der Steuer-ID bei gewerblichen Minijobbern

Ab 1.1.2022 muss der Arbeitgeber die Steuer-ID seiner gewerblichen Minijobber über das elektronische Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale übermitteln. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale zahlt oder eine individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vornimmt. In der Datenübermittlung muss die Art der Versteuerung angeben werden.

Unser Tipp: Erfragen Sie rechtzeitig die Steuer-ID ihrer gewerblichen Minijobber, damit Sie als Arbeitgeber fristgerecht ihrer Übermittlungspflicht nachkommen können!

Im Haushaltsscheck-Verfahren (Stichwort Haushaltshilfe) erfragt die Minijob-Zentrale die Steuer-ID nur in den Fällen, in denen ausnahmsweise keine Pauschsteuer gezahlt wird.

Weitere Informationen zu diesem Thema hat die Minijob-Zentrale auf ihrer Homepage veröffentlicht. Dort finden Sie auch eine Checkliste für Arbeitgeber

Zahlreiche steuerliche Neuheiten

Am letzten Sitzungstag vor der Sommerpause hat der Bundesrat insgesamt 84 (!) Gesetzesbeschlüssen des Bundestags zugestimmt. Für einige Gesetze hatte er schon in den Sitzungen davor grünes Licht gegeben.

  1. Förderung der Mitarbeiterbeteiligung

Für Beschäftigte in Start-ups und Kleinunternehmen soll es attraktiver werden, Anteile an der Firma ihres Arbeitgebers zu übernehmen. Nach § 3 Nr. 39 EStG ist die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers steuerfrei, soweit der Vorteil insgesamt 1.440 € (bisher 360 €) im Jahr nicht übersteigt. Der neue Freibetrag gilt ab 1.7.2021. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist aber weiterhin, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die ein Jahr oder länger ununterbrochen im Unternehmen beschäftigt sind.

Außerdem gibt es für Arbeitnehmer von Start-ups eine neue Regelung (§ 19a EStG), nach der die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn die Vermögensbeteiligungen mittelbar über Personengesellschaften gehalten werden. Die Besteuerung erfolgt nicht schon bei Ausgabe, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt – in der Regel im Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens nach 12 Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel. Damit soll vermieden werden, dass die Übertragung einer Beteiligung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (Sachbezug) führt, ohne dass dem Arbeitnehmer liquide Mittel zugeflossen sind.

Die Neuregelung gilt für Vermögensbeteiligungen, die nach dem 30.6.2021 übertragen werden.

  1. Erleichterungen bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung

Vermögensverwaltende Unternehmen können grundsätzlich die sog. erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG in Anspruch nehmen. Bisher war der Betrieb von Photovoltaikanlagen kürzungsschädlich, wenn das Unternehmen den Strom nicht selbst verbraucht, sondern auch an Dritte (incl. Mieter) geliefert hat. Hier wurde nun mit der Neufassung des § 9 Nr. 1 S. 3 GewStG eine Erleichterung geschaffen. Nach § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b GewStG sind die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen (z.B. Solarstrom) sowie der Betrieb von E-Ladestationen für die erweiterte Kürzung unschädlich. Voraussetzung ist, dass die diesbezüglichen Einnahmen nicht höher als 10 % der Einnahmen aus der Vermietung des Grundbesitzes sind. Der Strom darf dabei nur ins Netz eingespeist oder an die Mieter des Grundstücksunternehmens geliefert werden.

Neu ist auch die Einführung einer Bagatellgrenze. Bislang haben Grundstücksunternehmen die erweiterte Kürzung verloren, wenn sie z.B. Mieteinnahmen aus der Vermietung von Betriebsvorrichtungen oder Möblierungen erzielt haben. Nach § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. c GewStG bleibt die erweiterte Kürzung nun erhalten, wenn die Einnahmen daraus die Grenze von 5 % der Mieteinnahmen aus der Vermietung des Grundbesitzes nicht übersteigen. Wichtig! Andere gewerbliche Tätigkeiten und Leistungen für den Gewerbebetrieb eines Gesellschafters bleiben weiterhin schädlich – hierfür gibt es nach wie vor keine Bagatellgrenze.

Die Neuregelungen gelten ab dem 1.1.2021. Achtung: Die Neuregelungen ändern nichts daran, dass die Einnahmen aus den Photovoltaikanlagen, der Vermietung von Betriebsvorrichtungen usw. gewerbesteuerpflichtig sind. Die Befreiung trifft weiterhin nur die originären Immobilieneinkünfte. Die Einkünfte aus den unschädlichen Nebentätigkeiten sind separat zu ermitteln und der Gewerbesteuer zu unterwerfen.

Ein abschließender Hinweis: Aus unserer Sicht ist noch nicht geklärt, ob die dargestellten Grenzen anhand der Nettokaltmiete oder anhand der Bruttomiete ermittelt werden. Hier muss noch die Stellungnahme der Finanzverwaltung abgewartet werden.

  1. Transparenzregisterpflicht für alle

Bisher müssen sich bestimmte juristische Personen (z.B. die Einmann-GmbH) nicht ins Transparenzregister eintragen lassen, weil die sog. Mitteilungsfiktion greift. Bei dieser Mitteilungsfiktion ergeben sich die relevanten Daten zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Registern (z.B. Handelsregister). Neu ist, dass sich jetzt alle juristischen Personen des Privatrechts verpflichtend eintragen lassen müssen. Jede juristische Person muss aktiv die relevanten Daten melden und kann sich nicht mehr auf andere öffentliche Register berufen. Damit wird das Transparenzregister zum Vollregister.

Neu ist auch, dass börsennotierte Gesellschaften eine Mitteilung ans Transparenzregister machen müssen. Bisher galt für sie eine Mitteilungsfiktion aufgrund der Stimmrechtsmitteilungen nach §§ 33 ff. WpHG. Als wirtschaftlich Berechtigter gilt nach § 3 Abs. 2 GWG jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Bisher waren börsennotierte Gesellschaften von dieser Regelung ausgenommen; wirtschaftlich Berechtigter war nach § 3 Abs. 1 GWG die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Gesellschaft letztendlich stand.

Auch bei Vereinen gibt es Neuerungen – sie werden automatisch in das Transparenzregister eingetragen. Das Bundesfinanzministerium erledigt hier (als registerführende Stelle) die Eintragungen anhand der bereits im Vereinsregister eingetragenen Daten. Als wirtschaftlich Berechtigte werden alle Mitglieder des Vorstands erfasst. Grundsätzlich ist damit der Verein von der Mitteilungspflicht entbunden. Der Vorstand muss die Eintragung aber überprüfen, da in Ausnahmefällen doch eine aktive Mitteilungspflicht besteht (z.B. wenn der Vorstand noch nicht im Vereinsregister eingetragen ist).

Die Neuregelungen treten zum 1.8.2021 in Kraft. Für die Gesellschaften, für die bis 31.7.2021 die Mitteilungsfiktion greift, gelten unterschiedliche Meldefristen:

AG, Europäische Aktiengesellschaft (SE), KGaA: bis 31.3.2022

GmbH, (Europäische) Genossenschaft, Partnerschaft: bis 30.6.2022

Alle anderen Fälle: bis 31.12.2022

  1. Zusammenarbeit mit nicht kooperativen Staaten – Schwarze Liste

Das Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung (StAbwG) soll es Unternehmen erschweren, mit Hilfe von Geschäftsbeziehungen zu nicht kooperativen Staaten Steuern in Deutschland zu vermeiden. Betroffen sind ausschließlich solche Staaten und Gebiete, die auf der Schwarzen Liste (EU-Blacklist) stehen. Dazu gehören derzeit die Kaimaninseln, Fidschi, Oman, Vanuatu, Panama, die Amerikanischen Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Guam, Samoa, Palau, Seychellen, Trinidad und Tobago. Die Liste wird laufend überarbeitet. Unterhält ein Steuerpflichtiger Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungsverhältnisse in oder mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet, hat das gravierende steuerliche Konsequenzen. Wenn Sie mit den genannten Staaten zu tun haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Wir werden dann die Einzelheiten in einem persönlichen Gespräch klären.

  1. Übertragung des Kinderfreibetrags

Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2021 führt die Übertragung des Kinderfreibetrags immer auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungsaufwand oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Abs. 6 S. 6 EStG).

  1. Nachweis eines Grads der Behinderung unter 50

Bis einschließlich 2020 gilt für alle, für die ein Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber mindestens 25 festgestellt wurde: Wer wegen der Behinderung z.B. nach gesetzlichen Vorschriften eine Rente bezieht, die körperliche Beweglichkeit dauerhaft eingeschränkt ist oder die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht, kann vom Behinderten-Pauschbetrag profitieren. Ab dem 1.1.2021 entfallen diese Voraussetzungen. Ab dann gilt folgendes:

Bei einem GdB von weniger als 50, aber mindestens von 20 genügt ein einfacher Nachweis über die Behinderung (z.B. Bescheid des Versorgungsamts). Wenn Sie eine Rente oder andere laufende Bezüge erhalten, können Sie als Nachweis der Behinderung auch den Rentenbescheid oder einen anderen Bescheid, der die laufenden Bezüge nachweist, beim Finanzamt vorlegen (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 EStDV). Das ist vor allem dann vorteilhaft, wenn Ihnen noch kein Feststellungsbescheid des Versorgungsamts vorliegt.

  1. Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns

Abschließend möchten wir Sie noch darauf hinweisen, dass der gesetzliche Mindestlohn seit Jahresbeginn 9,50 € je Zeitstunde beträgt. Rechtsgrundlage hierfür ist die Dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns vom 9.11.2020. Danach treten sukzessive folgende Erhöhungen in Kraft:

zum 1.7.2021             auf 9,60 €

zum 1.1.2022             auf 9,82 €

zum 1.7.2022           auf 10,45 €

Übrigens: Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (Urteil v. 24.6.2021 – 5 AZR 505/20) sind auch ausländische Arbeitgeber zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 20 iVm § 1 MiLoG verpflichtet, wenn sie Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ansonsten auf das Arbeitsverhältnis deutsches oder ausländisches Recht anwendbar ist.

Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter

Ab 2021 können digitale Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden. Die Finanzverwaltung erkennt hier neuerdings eine einjährige Nutzungsdauer für Hard- und Software im Bereich der EDV an. Aber was gehört zu den digitalen Wirtschaftsgütern? Gibt es hier betragsmäßige Grenzen? Was ist, wenn ich meinen PC schon letztes Jahr angeschafft habe? All diese Fragen beantwortet die Finanzverwaltung in ihrem BMF-Schreiben. Hier eine kurze Zusammenfassung über die wichtigsten Punkte:

  1. Nutzungsdauer

Bis jetzt wurde die Hard- und Software grundsätzlich über die Nutzungsdauer abgeschrieben, wenn diese länger als ein Jahr war. Lagen die Anschaffungskosten (netto!) bei maximal 800 €, wurden Hard- und Software als geringwertige Wirtschaftsgüter angesehen und sofort in voller Höhe abgeschrieben. Jetzt kann für Computerhardware (incl. Peripheriegeräte) sowie die Betriebs- und Anwendersoftware immer eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden. Betragsmäßige Grenzen gibt es hier nicht.

Beim Ansatz der einjährigen Nutzungsdauer kommt es auch dann zu einer Sofortabschreibung in voller Höhe, wenn die Hard- und Software erst im Laufe des Jahres angeschafft wird. Eine nur zeitanteilige Abschreibung (z.B. bei Erwerb im Juli 2021 in Höhe von 50 %) ist dann nicht mehr möglich.

Bislang betrug die Nutzungsdauer in der Regel drei Jahre (sofern kein geringwertiges Wirtschaftsgut vorlag). Wurde die Hard- und Software schon vor 2021 angeschafft, konnte nur ein entsprechender (halb-)jährlicher Afa-Betrag als Betriebsausgaben angesetzt werden. In einem solchen Fall können Sie jetzt die Hard- und Software in 2021 in Höhe des vollen Restwerts abschreiben.

  1. Begriffsbestimmungen

Zur Hardware gehören Computer, Desktop-Computer, Notebooks, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte. Zu den Peripheriegeräten gehören Tastatur, Maus, Grafiktablett, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset, externe Laufwerke und Ausgabegeräte (z.B. Beamer und Drucker).

Das BMF-Schreiben enthält unter Nr. II Rz. 1 bis 10 weitere Informationen, was unter den hier verwendeten Begriffen zu verstehen ist. Die dort unter Rz. 1 bis 7 enthaltene Aufzählung der Computerhardware ist abschließend. Wichtig: Für diese Computerhardware muss eine Kennzeichnungspflicht des Herstellers bestehen, wonach die Produktart in den technischen Unterlagen anzugeben ist. Die Identifizierung der Peripheriegeräte ist nach den Ausführungen der Finanzverwaltung in enger Anlehnung an die in Nr. 10 aufgeführten Geräte vorzunehmen, ohne dass die Aufzählung abschließend ist.

Zur Software gehören die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und Datenverarbeitung, ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme und sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

  1. Betroffene Wirtschaftsjahre

Das BMF-Schreiben zur Sofortabschreibung gilt für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden (z.B. Wirtschaftsjahr 2021 und abweichendes Wirtschaftsjahr 2020/2021).

  1. Betroffene Steuerpflichtige

Die dargestellten Grundsätze gelten sowohl für bilanzierende Unternehmen als auch für Steuerpflichtige, die eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellen. Auch Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus nichtselbständiger Arbeit und sonstige Einkünfte erzielen, können von der Sofortabschreibung profitieren.

Noch nicht abschließend geklärt ist aus unserer Sicht die Frage, ob dem Steuerpflichtigen hinsichtlich der Abschreibungsdauer ein Wahlrecht (bisherige oder einjährige Nutzungsdauer) zusteht. Der Wortlaut des BMF-Schreibens („kann … eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden“) könnte auf ein solches Wahlrecht hindeuten.