Aktuelles Steuerrecht – einfach erklärt. Die Informationen aus unseren Mandantenrundschreiben teilen wir jetzt auch in unserem Blog mit Ihnen. Aktuelle Neuigkeiten und wichtige Entwicklungen aus der Rechtsprechung sind die Basis für unsere Arbeit.

Erstellung der Grundsteuererklärung

Im Mandantenrundschreiben vom 11.05.2022 haben wir Sie bereits informiert, dass die Grundsteuer reformiert wurde. Deshalb muss jeder Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder Eigentümer von Grund und Boden bei Grundstücken mit Gebäuden auf fremden Grund und Boden in diesem Jahr eine Feststellungserklärung abgeben.

Betroffen sind alle Grundstücke, unabhängig ihrer privaten oder gewerblichen Nutzung. Hierzu gehören:
  • Bebaute Grundstücke (Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum, Geschäftsgrundstück, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke, z.B. Vereinshäuser, Turnhallen, nicht winterfeste Wochenendhäuser);
  • Unbebaute Grundstücke;
  • Land- und Forstwirtschaft.

Die Grundsteuererklärung muss im Zeitraum vom 01. Juli bis 31. Oktober 2022 abgegeben werden.

Gerne können wir Ihnen bei der Erstellung der Grundsteuererklärung behilflich sein. Dazu füllen Sie bitte das Antragsformular aus und schicken es an Grundsteuer@akanthus-wpg.de zurück. Die Erfassung der Daten erfolgt digital über das Datenerfassungstool der Akanthus.

Damit eine fristgerechte Einreichung unsererseits gewährleistet werden kann, sollten uns die Unterlagen bis spätestens 30.08.2022 vorliegen.

Das Entlastungspaket auf einen Blick

Die angekündigten Steuererleichterungen sind jetzt beschlossene Sache. Die entsprechenden Gesetze sind in Kraft getreten. Im Einzelnen sollen die Bürger mit folgenden Maßnahmen entlastet werden:
1. Anhebung des Grundfreibetrags bei der Einkommensteuer auf 10.347 Euro (derzeit 9.984 Euro) rückwirkend zum 1.1.2022
2. Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags für Werbungskosten auf 1.200 Euro (derzeit 1.000 Euro) rückwirkend zum 1.1.2022
3. Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um drei Cent auf 0,38 Euro je vollen Entfernungskilometer für 2022 und 2023
4. Einmalige Auszahlung einer Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro (steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei)
  • Arbeitnehmer (Stichtag 1.9.2022) erhalten die Pauschale über den Arbeitslohn    (Auszahlung erfolgt im September 2022).
  • Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit bzw. Land- und Forstwirtschaft wird die Pauschale über eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen bzw. über die Einkommensteuerveranlagung 2022 gewährt.
  • Pensionäre und Rentner erhalten die Pauschale nicht (außer sie erzielen die o.g. Einkünfte).
  • Keine Pauschale erhalten außerdem Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland sowie beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler.
5. Einmaliger Kinderbonus in Höhe von 100 Euro beim Kindergeld (Auszahlung im Juli 2022, unabhängig von existenzsichernden Sozialleistungen). Der einmalige Kinderbonus wird auch gezahlt für Kinder, die aus der Ukraine geflohen sind und für die im Asylbewerberleistungsgesetz ein Kindergeldanspruch besteht.
6. Monatlicher Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro pro Kind ab dem 1.7.2022 im Grundsicherungssystem
     Der Zuschlag wird für Kinder gewährt, die Anspruch haben
  • auf Grundsicherung nach dem SGB II oder SGB XII oder
  • auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
  • auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder
  • für die Kinderzuschlag bezogen wird
7. Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro an Erwachsene im Grundsicherungs-system (Auszahlung erfolgt im Juli 2022)
     Bezugsberechtigt sind erwachsene Leistungsberechtigte, die Leistungen erhalten
  • nach dem SGB III oder SGB XII oder
  • nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
  • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten

8. Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro an Bezieher von Arbeitslosengeld II

Grundsteuer? Wer? Wie? Was?

Gehört Ihnen ein Haus, das Sie vermietet haben oder in dem Sie selbst wohnen? Haben Sie vielleicht ein Waldgrundstück oder ein Ferienhaus? Dann haben Sie vom Finanzamt evtl. schon eine Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung bekommen oder werden Sie in naher Zukunft noch bekommen. Wir wollen Sie kurz darüber informieren, was es im Hinblick auf die neue Grundsteuer zu tun gibt.

Anlass für die Grundsteuerreform war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach die alte Grundsteuer verfassungswidrig war. Mit der Grundsteuerreform sollen die Mängel beseitigt werden. Sie erfordert eine Neubewertung aller Grundstücke in Deutschland zum 1.1.2022. Allein in Bayern sind die neuen Grundsteuer-Bemessungsgrundlagen für rd. 6,3 Millionen wirtschaftliche Einheiten neu zu ermitteln.

Betroffen sind alle Grundstücke unabhängig davon, ob sie privat oder betrieblich genutzt werden. Dazu gehören:

  • Bebaute Grundstücke (Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum, Geschäftsgrundstück, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke (z.B. Vereinshäuser, Turnhallen, nicht winterfeste Wochenendhäuser)
  • Unbebaute Grundstücke
  • Land- und Forstwirtschaft

Folgende Personen sind zur Abgabe der Grundsteuererklärung verpflichtet:

  • Jeder Grundstückseigentümer
  • Jeder Erbbauberechtigte
  • Jeder Eigentümer des Grund und Bodens bei Grundstücken mit Gebäuden auf fremden Grund und Boden

Für jede wirtschaftliche Einheit muss eine eigene Grundsteuererklärung abgegeben werden. Wohnen Sie z.B. in ihrem eigenen Haus und vermieten Sie eine Eigentumswohnung, müssen Sie zwei Erklärungen abgeben.

Die Grundsteuererklärung ist im Zeitraum vom 1.7. bis 31.10.2022 abzugeben. Danach wird der Grundstückswert rückwirkend zum 1.1.2022 neu festgestellt. Die neue Grundsteuer auf Grundlage des neuen Werts ist ab dem 1.1.2025 zu zahlen. Bis dahin ist noch die alte Grundsteuer zu zahlen.

Welche Bewertungsparameter im Einzelnen erforderlich sind, hängt vom Bewertungsverfahren ab. Erfolgt die Bewertung nach dem sog. Bundesmodell (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen), sind z.B. für Wohngrundstücke im Wesentlichen folgende Angaben erforderlich: Lage des Grundstücks, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes. Baden-Württemberg hat ein modifiziertes Bundesmodel: danach wird nur auf den Grund und Boden abgestellt.

In Bayern gilt das sog. Flächenmodell. Bewertungsparameter sind hier die Grundstücksfläche, die Gebäudefläche und die Nutzung der Immobilie. Abweichende Berechnungsmodelle gibt es außerdem in Hamburg, Hessen und Niedersachsen.

Sie können die erforderlichen Grundsteuererklärungen über das ELSTER-Portal selbst abgeben. Ab Juli stehen dort die entsprechenden Formulare zur Verfügung.

Wir können Ihnen aber selbstverständlich bei der Erstellung der Grundsteuererklärung auch behilflich sein. Sollten Sie dies wünschen, bitten wir Sie, mit uns über folgende Email-Adresse Kontakt aufzunehmen: grundsteuer@akanthus-wpg.de. Bitten teilen Sie uns in Ihrer Email auch die Adresse und die Anzahl der Grundstücke mit. Wie können Ihnen dann gezielt weitere Informationen zukommen lassen.

Brötchentüte, Versandkarton, Bierflasche

Es gibt neue verpackungsrechtliche Pflichten ab dem 1.7.2022: Sie sind von den Neuregelungen betroffen, wenn Sie als Unternehmer verpackte Ware in Deutschland vertreiben, als Händler Verpackungen an den Endverbraucher abgeben oder einen elektronischen Marktplatz betreiben bzw. als Fulfillment-Dienstleister tätig sind.

  1. Erweiterte Registrierungspflicht für Erstinverkehrbringer aller Verpackungsarten

Ab dem 1.7.2022 gilt in Deutschland die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID für alle Verpackungen. Verpackte Ware darf ab diesem Datum in Deutschland nicht mehr vertrieben werden, wenn der Hersteller dieser Pflicht bis dahin nicht nachgekommen ist.

Die Registrierungspflicht gilt unabhängig von der Verpackung, mit der Sie Ihre Waren erstmals befüllen und gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringen. Bis zum 1.7.2022 müssen Sie sich deshalb

  • im Verpackungsregister LUCID erstmalig registrieren und dort Angaben zu den Verpackungsarten und deren Markennamen machen
  • oder bei bestehender Registrierung die Angaben zu Verpackungsarten ergänzen (sog. Änderungsregistrierung).

Die Registrierungspflicht gilt ab dem 1.7.2022 auch für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht (zum Begriffsverständnis: Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen). Damit ist auch derjenige registrierungspflichtig, der Verpackungen gemäß § 15 Abs. 1 VerpackG in Verkehr bringt. Dazu gehören

  • Transportverpackungen
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
  • Mehrwegverpackungen
  • Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 der Pfandpflicht unterliegen

Eine Übersicht zur Abgrenzung der Verpackungen mit Systembeteiligungs- und ohne Systembeteiligungspflicht finden Sie auf der Homepage der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.

Die erstmalige Registrierung bzw. die Änderung einer Registrierung erfolgt über das Verpackungsregister LUCID und ist kostenlos. Der neue Registrierungsprozess startete am 5.5.2022. Seit dem können Sie sich auch für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht registrieren.

Beispiel: Als Zwischenhändler verpackter Ware, deren Verpackung nicht beim privaten Endverbraucher anfällt, waren Sie für das Inverkehrbringen von befüllten Paletten, Schutzfolien o.Ä. zu Versandzwecken bisher nicht registrierungspflichtig. Die Neuregelungen sehen auch in diesen Fällen, in denen jegliche Form von Verpackung nicht beim Endverbraucher anfällt, ab dem 1.7.2022 eine Registrierung vor. Die Regelungen zur Beteiligungspflicht an dualen Entsorgungssystemen sowie die Prüfungspflicht der Vollständigkeitserklärung bleiben hiervon unberührt.

  1. Registrierungspflicht für Serviceverpackungen

Letztvertreiber von Serviceverpackungen (Händler gibt verpackte Ware an den Endverbraucher ab) haben ebenfalls verpackungsrechtliche Pflichten. Für das Recycling ihrer Verpackungen müssen sie bezahlen. Zu Erfüllung der verpackungsrechtlichen Pflichten gibt es hier zwei Möglichkeiten:

  • Sie können Ihre unbefüllten Verpackungen vorbeteiligt kaufen oder
  • Sie müssen alle Pflichten selbst erfüllen.

In jedem Fall sind Sie verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Auch hier startete der Registrierungsprozess am 5.5.2022.

  1. Prüfpflichten für elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister

Elektronische Marktplätze dürfen ab dem 1.7.2022 das Anbieten systembeteiligungspflichtiger Verpackungen zum Verkauf nur dann ermöglichen, wenn die verpflichteten Versand- und Onlinehändler ihre Verpackungen systembeteiligt haben und im Verpackungsregister LUCID registriert sind.

Fulfillment-Dienstleister dürfen ihre Tätigkeiten nur gegenüber solchen Unternehmen erbringen, die ihrer Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID und ihrer Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind.

Betreiben Sie einen elektronischen Marktplatz oder sind Sie als Fulfillment-Dienstleister tätig? In beiden Fällen sind Sie verpflichtet, die o.g. Voraussetzungen mittels Registerabruf zu prüfen. Hierzu stellt die Zentrale Stelle Verpackungsregister auf Antrag ab Juni 2022 einen digitalen Registerabruf mit täglich aktualisierten Daten zur Verfügung. Damit können Sie den Registrierungsstatus Ihrer Geschäftspartner im Verpackungsregister LUCID prüfen. Nähere Informationen finden Sie hier.

Abschließend noch ein Hinweis: Ihr Unternehmen muss die Registrierung selbst vornehmen. Dritte dürfen Sie hierfür nicht einschalten. Damit soll vermieden werden, dass in Ihrem Namen leichtfertig nicht korrekte Eingaben gemacht werden. Damit kommt als Bearbeiter nur eine unternehmenszugehörige Person in Betracht.

Steuerliche Erleichterungen für Ukraine-Engagement

Die Finanzverwaltung hat auf das gesamtgesellschaftliche Engagement im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine reagiert. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 17.03.2022 steuerliche Erleichterungen bekannt gegeben. Diese Erleichterungen gelten für Maßnahmen, die im Zeitraum vom 24.02. bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden. Hier eine Übersicht über die Regelungen:

1. Vereinfachter Zuwendungsnachweis für Spenden

Es gilt ein vereinfachter Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung. Das gilt für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet wurden. Als Spendennachweis genügt ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts (z.B. Kontoauszug, Lastschrifteneinzugsbeleg, PC-Ausdruck bei Online-Banking).

2. Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften

Für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft ist es unschädlich, wenn sie Mittel, die sie in Sonderaktionen für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwendet. Auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit kann dabei verzichtet werden. Eine Weiterleitung der auf diesem Weg gesammelten Mittel an eine andere steuerbegünstigte Organisation ist nach § 58 Nr. 1 AO ebenfalls unschädlich.

Die steuerbegünstigte Körperschaft, die die Spenden sammelt, muss Zuwendungsbestätigungen erstellen. Darin muss auf die Sonderaktion hingewiesen werden.

3. Verwendung eigener Mittel durch steuerbegünstigte Körperschaften

Für die Steuerbegünstigung der Körperschaft ist es ausnahmsweise unschädlich, wenn sie eigene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen einsetzt. Das gilt auch für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten. Auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit kann verzichtet werden. Eine Weiterleitung von eigenen Mitteln an eine andere steuerbegünstige Körperschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls unschädlich sein nach § 58 Nr. 1 AO.

4. Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine

Die vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen in einer Einrichtung, die dem satzungsmäßigen Zweck der steuerbegünstigten Körperschaft dient (inkl. Zweckbetrieb und Vermögensverwaltung), ist begünstigt. Insoweit gelten auch die besonderen umsatzsteuerlichen Vorschriften (z.B. Befreiung nach § 4 Nr. 18, 23 oder 24 UStG; Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG). Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen gelten als Zweckbetriebe iSd § 68 Nr. 1 Buchst. c AO.

Erfolgt die Unterbringung in einer zum Vermögensbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehörenden Einrichtung (z.B. Sporthalle einer Gemeinde), ist die entgeltliche vorübergehende Unterbringung dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Dabei wird nicht geprüft, ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt. Für die steuerlichen Auswirkungen gibt es insoweit Sonderregelungen.

5. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen richtet sich nach dem Sponsoringerlass des Bundesfinanzministeriums. Danach sind Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung und Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Das ist etwa dann der Fall, wenn das Unternehmen öffentlichkeitswirksam (z.B. auf Bitte um Unterstützung durch die Gemeinde, durch Berichterstattung in den Medien) auf seine Leistungen aufmerksam macht.

6. Arbeitslohnspende

Verzichtet ein Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen seines Arbeitslohns oder auf Teile seines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung iSd § 10b Abs. 1 S. 2 EStG, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz. Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllen und dies dokumentieren muss.

Das gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber die vom Krieg in der Ukraine geschädigten Arbeitnehmer seines Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartners mit einer steuerfreien Beihilfe unterstützt.

Als Arbeitslohnspende gilt auch für die teilweise Lohnverwendung von Beamten, Richtern, Soldaten oder Tarifbeschäftigten.

Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung nach § 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG anzugeben. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung darf die Arbeitslohnspende nicht als Spende berücksichtigt werden.

7. Aufsichtsratvergütungen

Die Regelungen zur Arbeitslohnspende gelten sinngemäß auch für den Verzicht auf eine Aufsichtsratsvergütung. Bei der Gesellschaft ist die Vergütung aber nach wie vor gemäß § 10 Nr. 4 KStG zur Hälfte nicht als Betriebsausgabe abziehbar.

8. Umsatzsteuer bei steuerbegünstigten Körperschaften

Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen im Zusammenhang mit dem Krieg zur Verfügung, so ist eine Zuordnung zum Zweckbetrieb nach § 65 AO sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich unschädlich.

Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln, Räumen und Personal sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze steuerfrei, soweit diese zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgen, deren Umsätze jeweils nach derselben Vorschrift befreit sind.

9. Umsatzsteuer bei privaten Unternehmen

Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen. Steht bereits beim Bezug von Leistungen fest, dass sie ausschließlich für solche humanitären Zwecke verwendet werden, ist der Vorsteuerabzug zu gewähren. Alle anderen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs (z.B. ordnungsgemäße Rechnung) müssen natürlich vorliegen.

Stellt ein Hotelunternehmen seine Hotelzimmer, die er sonst umsatzsteuerpflichtig vermietet, unentgeltlich für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine zur Verfügung, kommt es weder zu einer unentgeltlichen Wertabgabe noch zu einer Vorsteuerkorrektur. Das gilt auch für Ferienwohnungen etc.

10. Schenkungssteuer

Schenkungen zu ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zugunsten der Hilfe für Kriegsflüchtlinge sind von der Schenkungssteuer nach § 13 ErbStG befreit (sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen).

Weitere Einzelheiten zu den Billigkeitsmaßnahmen können Sie dem BMF-Schreiben vom 17.03.2022 entnehmen.

Mindestlohn & Co.

Zum Jahresende gibt es einige Neuerungen rund um das Thema Arbeitnehmer.

  1. Sozialversicherungsgrößen 2022

Die Sozialversicherungsrechengrößen ändern sich ab 1.1.2022. Hier die wichtigsten Rechengrößen im Überblick:

Die Bezugsgröße (West) bleibt unverändert bei 3.290 €/Monat. Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.150 €/Monat (2021: 3.115 €/Monat). Die Bezugsgröße ist für viele Werte in der Sozialversicherung von Bedeutung, z.B. für

die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung.
die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) sinkt auf 7.050 €/Monat (2021: 7.100 €/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6.750 €/Monat (2021: 6.700 €/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (sog. Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt unverändert bei 64.350 €/Jahr.

Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt unverändert 58.050 € jährlich bzw. 4.837,50 € monatlich.

Weiter Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesarbeitsministeriums.

2. Mindestlohn 2022

In der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung werden Erhöhungen des Mindestlohns für 2022 vorgesehen. Danach steigt der Mindestlohn von derzeit 9,60 €

zum 1.1.2022 auf 9,82 € je Zeitstunde
zum 1.7.2022 auf 10,45 € je Zeitstunde

Weitere Änderungen gibt es beim Mindestlohn nicht. So gilt der Mindestlohn weiterhin nicht für bestimmte Tätigkeitsgruppen (z.B. bei Auszubildenden oder bei bestimmten Praktika).

3. Corona – Verlängerung von Kurzarbeitergeld bis 31.3.2022

Die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, wird bis 31.3.2022 verlängert (Pressemitteilung des Bundesarbeitsministeriums vom 24.11.2021). Verlängert bis 31.3.2022 werden auch die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes. Mindestens 10 % der Beschäftigten müssen im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird weiterhin vollständig verzichtet.

Neu ist, dass die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge auf die Hälfte reduziert wird. Das heißt, dass dem Arbeitgeber die von ihm während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge iHv 50 % in pauschalierter Form erstattet werden. Hierfür muss er einen entsprechenden Antrag stellen.

Im Übrigen werden dem Arbeitgeber weitere 50 % der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn seine Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer (unter bestimmten Voraussetzungen geförderten) beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Die Lehrgangskosten für diese Weiterbildungen können – abhängig von der Betriebsgröße – ganz oder teilweise erstattet werden.

4. Neu: Meldung der Steuer-ID bei gewerblichen Minijobbern

Ab 1.1.2022 muss der Arbeitgeber die Steuer-ID seiner gewerblichen Minijobber über das elektronische Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale übermitteln. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale zahlt oder eine individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vornimmt. In der Datenübermittlung muss die Art der Versteuerung angeben werden.

Unser Tipp: Erfragen Sie rechtzeitig die Steuer-ID ihrer gewerblichen Minijobber, damit Sie als Arbeitgeber fristgerecht ihrer Übermittlungspflicht nachkommen können!

Im Haushaltsscheck-Verfahren (Stichwort Haushaltshilfe) erfragt die Minijob-Zentrale die Steuer-ID nur in den Fällen, in denen ausnahmsweise keine Pauschsteuer gezahlt wird.

Weitere Informationen zu diesem Thema hat die Minijob-Zentrale auf ihrer Homepage veröffentlicht. Dort finden Sie auch eine Checkliste für Arbeitgeber