Aktuelles Steuerrecht – einfach erklärt. Die Informationen aus unseren Mandantenrundschreiben teilen wir jetzt auch in unserem Blog mit Ihnen. Aktuelle Neuigkeiten und wichtige Entwicklungen aus der Rechtsprechung sind die Basis für unsere Arbeit.

„Digital jetzt“

Vor kurzem haben wir Sie über das Förderprogramm „go-digital“ informiert, mit dem das Bundeswirtschaftsministerium Beratungsleistungen zur Digitalisierung von Unternehmen fördert. Werden tatsächlich Investitionen im Bereich der Hard- und Software getätigt, hilft unter Umständen das digitale Förderprogramm des Bundes „Digital jetzt“ finanziell weiter.

Das Programm „Digital jetzt – Investitionsförderung für KMU“ unterstützt Investitionen in Soft- und Hardware für die interne und externe Vernetzung des Unternehmens. Außerdem soll es finanziell dazu anregen, Beschäftigte im Umgang mit digitalen Technologien weiterzubilden. Die Förderung läuft noch bis Ende 2023. Sie wird als Zuschuss gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden. Hier ein kleiner Überblick über die Eckpunkte:

  1. Förderberechtigung

Förderberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aus allen Branchen (inklusive Handwerk und freie Berufe), die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • 3 bis 499 Beschäftigte (auf Vollzeitäquivalente bezogen)
  • Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland, in der die Investition erfolgt
  • Förderfähigkeit nach der De-minimis-Verordnung

Das Unternehmen darf zusammen mit seinen Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen die Voraussetzungen für die Mitarbeiterzahl nicht überschreiten.

Start-Ups können gefördert werden, wenn bereits ein signifikanter Geschäftsbetrieb mit ausreichend Umsätzen erkennbar ist. Das Start-up muss die Gründungsphase abgeschlossen haben, eine Rechtsform gewählt haben und ins Handelsregister eingetragen sein. Außerdem sollte ein erster Jahresabschluss vorliegen.

Nicht förderberechtigt sind:

  • Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung
  • Gemeinnützige Unternehmen, Stiftungen und Vereine
  • Unternehmen des öffentlichen Rechts und Religionsgemeinschaften sowie deren Beteiligungen
  • Unternehmen in Gründung
  • Insolvente Unternehmen und Unternehmen in Schwierigkeiten (VO (EU) Nr. 651/2014)
  1. Fördermodule

Das Programm enthält zwei Fördermodule:

  • Fördermodul 1: Investition in digitale Technologien

Damit werden Investitionen in konkret zu benennende digitale Technologien (in der Regel Drittleistungen) und damit verbundene Prozesse und Implementierungen gefördert. Insbesondere gehören dazu Investitionen in Hard- und Software, welche die interne und externe Vernetzung der Unternehmen fördern unter Beachtung verschiedener Aspekte (z.B. datengetriebene Geschäftsmodelle, Künstliche Intelligenz, Cloud-Anwendungen, BigData, Einsatz von Hardware (beispielsweise Sensorik, 3D-Druck), IT-Sicherheit und Datenschutz).

  • Fördermodul 2: Investition in die Qualifizierung von Mitarbeitern

Damit werden Investitionen in Qualifizierungsmaßnahmen für die Mitarbeiter im Umgang mit digitalen Technologien gefördert. Beispiele: Qualifizierungen oder Weiterbildungsmaßnahmen zur Digitalen Transformationen, zur digitalen Strategie, in digitalen Technologien, in IT-Sicherheit und Datenschutz, zu digitales und agiles Arbeiten oder in digitalen Basiskompetenzen. Die Qualifizierungsmaßnahmen müssen im Zusammenhang mit den Zielen der Digitalisierung des Unternehmens stehen. Das Qualitätsniveau der Weiterbildungsanbieter der Qualifizierungsmaßnahmen muss durch eine Zertifizierung nach ISO 9001 oder eine Akkreditierung nach AZAV belegt sein.

Hinweis: Unternehmen können in einem oder in beiden Modulen eine Förderung beantragen.

  1. Förderfähige Kosten

Die Investitionen sind förderfähig, wenn ein direkter inhaltlicher Bezug zum Digitalisierungsvorhaben und den Förderzielen von „Digital jetzt“ besteht. Das bedeutet, dass die Investitionen mit neuen Funktionen bzw. grundlegenden Verbesserungen (sog. Potenzialhebung) mit Blick auf die bestehende Ausgangssituation der Digitalisierung im Unternehmen verbunden sind.

Voraussetzung für die Förderung der Module ist ein sog. Digitalisierungsplan. Dort sind das Investitionsvorhaben nach Modul 1 und/oder 2 sowie die Art der Investition zu erläutern. Hierzu sind der Status quo der Digitalisierung im Unternehmen, die zu erreichenden Ziele des Investitionsvorhabens, insbesondere die zu erwartenden langfristigen technischen und wirtschaftlichen Effekte sowie die Auswirkungen der geplanten Investitionen auf die Wettbewerbsfähigkeit und den Digitalisierungsgrad des Unternehmens zu beschreiben. Es muss z.B. dargestellt werden, wie für das Unternehmen subjektiv neue Geschäftsmodelle und/oder Geschäftsfelder adressiert werden, die Marktposition gestärkt sowie Unternehmensprozesse bzw. Organisationsabläufe effizienter gestaltet werden oder wie die IT-Sicherheit im Unternehmen erhöht wird.

Im Ergebnis wird die Förderfähigkeit der Investitionen unter Berücksichtigung der Ausgangslage des Unternehmens und der Zielstellung des Vorhabens ermittelt.

Hinweis: Förderfähig sind nur Vorhaben, die im Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen haben.

  1. Nicht förderfähige Kosten

Folgende Investitionen werden nicht gefördert:

  • Standardhardware bzw. Standardsoftware, die nicht direkt im Bezug zum Digitalisierungsvorhaben oder den Förderzielen stehen
  • Ersatz- oder Routine-Investitionen (z.B. zusätzliche Computer für eine wachsende Mitarbeiterzahl, Updates von Software ohne grundlegende neue Funktionen)
  • Erstmalige Grundausstattung mit Informations- und Kommunikationstechnologie
  • Anschaffungen zur Umsetzung von gesetzlichen Auflagen (z.B. Kassensicherungsverordnung)
  • Zusatzausgaben wie z.B. Personal-, Verwaltungs- und Reiseausgaben des antragstellenden Unternehmens
  • Leistungen von Unternehmen, die mit dem antragstellenden Unternehmen verbunden sind (z.B. Tochterunternehmen in einem Konzern)
  • Einsatz von eigenen Entwicklungskapazitäten für Innovationen des antragstellenden Unternehmens
  • Beratungsleistungen (z.B. zur Erstellung des Digitalisierungsplans)

Hinweis: Die Beratungsleistungen zur Umsetzung der Digitalisierung können unter Umständen über das Förderprogramm „go-digital“ gefördert werden.

  1. Höhe der Förderung

Die maximale Fördersumme beträgt 50.000 € pro Unternehmen, bei Investitionen von Wertschöpfungsketten und/oder -netzwerken bis zu 100.000 € pro Unternehmen.

In Modul 1 sowie bei kumulativer Inanspruchnahme der Module 1 und 2 beträgt die minimale Fördersumme 17.000 €, in Modul 2 liegt diese bei 3.000 €. Beispiel: Erhält das Unternehmen eine Förderquote von 50 %, müssen die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 34.000 € (Modul 1 bzw. Modul 1&2 kumuliert) bzw. 6.000 € (Modul 2) betragen. Erst dann kann das Unternehmen eine Förderung beantragen.

Der Förderzuschuss bemisst sich anteilig an den Investitionskosten des Unternehmens. Die Förderquote ist nach Unternehmensgröße gestaffelt:

3 bis 50 Beschäftigte                      bis zu 40 %

51 bis 250 Beschäftigte                 bis zu 35 %

251 bis 499 Beschäftigte              bis zu 30 %

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Förderquote erhöht werden:

  • Wenn mehrere Unternehmen innerhalb einer Wertschöpfungskette bzw. eines -netzwerks arbeitsteilig miteinander kooperieren und im Rahmen einer gemeinsamen Zielstellung gleichzeitig in Digitalisierung investieren, z.B. in unternehmensübergreifende IT-Geschäftskonzepte (+ 5 Prozentpunkte)
  • Investitionen zur Erhöhung der IT-Sicherheit im Unternehmen, inklusive Datenschutz (+ 5 Prozentpunkte).
  • Investitionen in strukturschwachen Regionen (+ 10 Prozentpunkte)

Was unter den Begriffen „Wertschöpfungskette oder –netzwerk“ zu verstehen ist bzw. welche Regionen als strukturschwach anzusehen sind, entnehmen Sie bitte den FAQs des Bundewirtschaftsministeriums.

  1. Verfahren

Derzeit besteht eine extrem hohe Nachfrage nach dem Förderprogramm. Deshalb muss sich das Unternehmen vorab über ein Online-Portal registrieren. Die verfügbaren Kontingente für die Antragstellung werden monatlich per Zufallsverfahren vergeben. Zur Teilnahme an der monatlichen Ziehung melden Sie sich als registriertes Unternehmen im Förderportal für „Digital jetzt“ an und füllen das Formular unter „Losverfahren“ aus. Die Ziehung erfolgt jeweils am 15. eines Monats. Die aktive Bestätigung, dass Sie am Losverfahren für das nächste monatliche Kontingent teilnehmen möchten, ist für jeden Ziehungszeitpunkt erneut notwendig!

Ausgewählte registrierte Unternehmen werden automatisch benachrichtigt und können anschließend einen Antrag vorbereiten und einreichen. Zur Antragstellung melden Sie sich als ausgeloster Antragsteller im Förderportal für „Digital jetzt“ an und gehen auf Antragsübersicht. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über dieses Förderportal. Alle notwendigen Informationen und Unterlagen (z.B. Digitalisierungsplan, De-minimis-Erklärung) werden hier eingegeben bzw. digital hochgeladen.

Wichtig: Sie dürfen keinen Antrag stellen, wenn die Maßnahme bereits begonnen wurde (z.B. rechtsverbindliche Bestellung, Erteilung des Auftrags zur Erbringung einer Dienstleistung).

Sobald Sie einen Förderbescheid erhalten, können Sie ab dem im Bescheid genannten Datum mit den Maßnahmen beginnen. In der Regel muss das Vorhaben innerhalb von 12 Monaten (Bewilligungszeitraum) umgesetzt werden. In Ausnahmefällen enthält der Zuwendungsbescheid einen kürzeren Bewilligungszeitraum.

Nach Abschluss der Maßnahmen müssen Sie über das Förderportal einen Verwendungsnachweis bei der Bewilligungsstelle zur Prüfung einreichen.

Nach positivem Abschluss der Prüfung erhalten Sie den Zuschuss.

  1. Verhältnis zu anderen Förderprogrammen

Grundsätzlich können Projekte, die bereits im Rahmen anderer Programme (EU, Bund oder Länder) gefördert werden, nicht noch einmal durch „Digital jetzt“ unterstützt werden.

Die beiden Förderprogramme „go-digital“ und „Digital jetzt“ bauen aufeinander auf. Das bedeutet, dass ein Unternehmen über „go-digital“ eine geförderte Beratung erhalten kann und die anschließende Investition im Bereich der Hard- und Software sowie der Qualifizierung der Mitarbeiter über „Digital jetzt“ bezuschusst werden kann. Die Implementierung der Soft- und Hardware kann über „Digital jetzt“ gefördert werden, soweit sie nicht bereits Gegenstand der Förderung über das Programm „go-digital“ ist.

  1. De-minimis-Regelung

Auch beim Förderprogramm „Digital jetzt“ ist die De-minimis-Regelung zu beachten. Der Gesamtbetrag der einem Unternehmen von einem EU-Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen innerhalb eines Zeitraums von drei Steuerjahren darf den Betrag von 200.000 € nicht überschreiten. Deshalb müssen die bisherigen De-minimis-Beihilfen des Antragstellers einschließlich der verbundenen Unternehmen bei Antragstellung in der sog. De-minimis-Erklärung angegeben werden.

Wir hoffen, dass wir mit unseren Ausführungen Ihr Interesse geweckt haben. Detaillierte Informationen erhalten Sie zusätzlich auf der Homepage des Bundewirtschaftsministeriums.

Go digital!

Über den Digitalbonus Bayern hatten wir an dieser Stelle bereits informiert. Damit werden kleine Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von höchstens 10 Mio. € bei der Digitalisierung unterstützt. Gehört Ihr Unternehmen nicht zur Zielgruppe?  Möchten Sie aber trotzdem die Digitalisierung vorantreiben? Wollen Sie z.B. neue Homeoffice-Arbeitsplätze einrichten? Dann kommt für Sie vielleicht das Förderprogramm des Bundes „go-digital“ in Frage.

Das Förderprogramm „go-digital“ fördert gezielte Beratungs- und Umsetzungsleistungen durch autorisierte Beratungsunternehmen in den Modulen „Digitalisierte Geschäftsprozesse“, „Digitale Markterschließung“ und „IT-Sicherheit“ in kleinen und mittleren gewerblichen Unternehmen (KMU) und des Handwerks. Auf der Homepage des Bundeswirtschaftsministeriums werden alle autorisierten Beratungsunternehmen mit den entsprechenden Kontaktdaten und den autorisierten Beratungsmodulen veröffentlicht.

Haben Sie sich für ein Beratungsunternehmen entschieden, berät es Sie fachlich und begleitet Sie bei der Umsetzung der Maßnahmen. Ein weiterer Pluspunkt: das Beratungsunternehmen übernimmt für Sie alle Formalitäten von der Antragstellung bis hin zum Verwendungsnachweis.

Das Förderprogramm läuft noch bis zum 31.12.2021. Wenn Sie sich dafür interessieren, sollten Sie sich demnächst mit einem autorisierten Beratungsunternehmen in Verbindung setzen. So können Sie sicherstellen, dass Ihnen noch genügend Zeit zur Umsetzung bleibt.

  1. Förderberechtigung

Förderberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (KMU) einschließlich des Handwerks, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • weniger als 100 Mitarbeiter bei Vertragsabschluss (auf Vollzeitäquivalente bezogen)
  • Vorjahresumsatz oder Vorjahresbilanzsumme von höchstens 20 Mio. €
  • Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland
  • Förderfähigkeit nach der De-minimis-Verordnung

Das Unternehmen darf zusammen mit seinen Partnerunternehmen und mit seinen verbundenen Unternehmen die Voraussetzungen für Mitarbeiterzahl und Jahresumsatz/Bilanzsumme nicht überschreiten.

Start-Ups können gefördert werden, wenn bereits ein signifikanter Geschäftsbetrieb mit ausreichend Umsätzen erkennbar ist.

Nicht förderberechtigt sind:

  • Unternehmen der Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Rechts- und Steuerberatung sowie Weiterbildung u. ä.
  • Freie Berufe nach § 18 EStG
  • Gemeinnützige Unternehmen, Stiftungen und Vereine
  • Unternehmen des öffentlichen Rechts und Religionsgemeinschaften sowie deren Beteiligungen
  • Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Aquakultur
  • Insolvente Unternehmen und Unternehmen in Schwierigkeiten (VO (EU) Nr. 651/2014)
  1. Fördermodule

Gefördert werden die Maßnahmen in folgenden drei Fördermodulen:

  • Modul Digitalisierte Geschäftsprozesse – damit sollen Arbeitsabläufe im Unternehmen möglichst durchgängig digitalisiert werden.
  • Modul Digitale Markterschließung – dieses Modul umfasst die Beratung zu den zahlreichen Aspekten eines professionellen Online-Marketings.
  • Modul IT-Sicherheit – hier geht es vor allem darum, betriebliche IT-Sicherheitsmanagementsysteme zu erstellen bzw. zu optimieren. Damit sollen u.a. Risiken und wirtschaftliche Schäden durch Cyberkriminalität verringert werden.
  1. Geförderte Leistungen

Gefördert werden nur Beratungen und Leistungen, die den Anforderungen an die Module entsprechen. Die Beratungsleistung besteht dabei aus zwei Schritten:

  • Potenzialanalyse und Erstellung eines groben Realisierungskonzepts
  • Konkretisierung und Umsetzung des Realisierungskonzepts

Nähere Informationen zur Leistungsbeschreibung erhalten Sie hier.

  1. Höhe der Förderung

Grundsätzlich gilt: Beratungsleistungen werden mit einer Förderquote von 50% auf einen maximalen Beratertagessatz von 1.100 € netto gefördert. Der Förderberechtigte trägt nur seinen Eigenanteil. Der Förderumfang beträgt maximal 30 Beratertage in einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten.

  1. Ablauf der Projektförderung

Ihr Unternehmen stimmt mit dem autorisierten Beratungsunternehmen ein mögliches Förderprojekt ab. Soll eine Projektförderung beantragt werden, schließen Sie einen Beratungsvertrag ab über die Inhalte der Beratungs- und Umsetzungsleistungen (sog. Projektplan), die Anzahl der Beratungstage, die Honorarleistung und die Eigenbeteiligung. Der Vertrag steht unter der Bedingung, dass er erst mit Erhalt des Zuwendungsbescheids wirksam wird.

Das Beratungsunternehmen stellt für Sie den Förderantrag. Nach Erhalt des Zuwendungsbescheids kann mit der Beratungs- und Umsetzungsleistung zu dem im Zuwendungsbescheid bestätigten Startdatum begonnen werden. Für die Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen gilt eine Besonderheit: Hier können Sie das Projekt unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne die vorherige Bestätigung durch den Zuwendungsbescheid beginnen. Dieses Vorgehen erfolgt aber auf eigenes Risiko. Sollte Ihr Förderantrag später nicht bewilligt werden, müssen Sie alle Kosten selbst tragen.

Nach einer Projektlaufzeit von maximal sechs Monaten erstellt das Beratungsunternehmen eine Rechnung über die Eigenbeteiligung, die ihr Unternehmen selbst tragen muss, sowie einen sog. Verwendungsnachweis.

Nach Prüfung des Verwendungsnachweises wird dem Beratungsunternehmen der Zuschuss ausgezahlt und dem geförderten Unternehmen eine entsprechende De-minimis-Bescheinigung ausgestellt.

  1. De-minimis-Regelung

Abschließend noch eine Anmerkung zur De-minimis-Regelung: Der Gesamtbetrag der einem Unternehmen von einem EU-Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen innerhalb eines Zeitraums von drei Steuerjahren darf den Betrag von 200.000 € nicht überschreiten. Deshalb müssen die bisherigen De-minimis-Beihilfen des Förderberechtigten einschließlich der verbundenen Unternehmen bei Antragstellung in der sog. De-minimis-Erklärung angegeben werden.

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann schauen Sie doch auf der Homepage des Bundeswirtschaftsministeriums vorbei.

Dort finden Sie übrigens auch Informationen zum Förderprogramm „Digital jetzt“. Die beiden Förderprogramme „go-digital“ und „Digital jetzt“ bauen aufeinander auf. Das bedeutet, dass ein Unternehmen über „go-digital“ eine geförderte Beratung erhalten kann und die anschließende Investition im Bereich der Hard- und Software sowie der Qualifizierung der Mitarbeiter über „Digital jetzt“ bezuschusst werden kann.

Digitalbonus Bayern

Möchten Sie die Prozesse in Ihrem Unternehmen noch mehr digitalisieren oder die IT-Sicherheit verbessern? Dann kommt für Sie vielleicht der Digitalbonus Bayern in Frage. Dieses Förderprogramm wurde jetzt bis zum 31.12.2023 verlängert. Anhand der folgenden Übersicht können Sie eine erste Einschätzung vornehmen, ob der Digitalbonus für Sie interessant sein könnte.

  1. Gegenstand der Förderung

Der Digitalbonus unterstützt kleine Unternehmen, sich für die Herausforderungen der digitalen Welt zu rüsten. Hier gibt es zwei Förderbereiche:

  • Entwicklung, Einführung oder Verbesserung von Produkten, Dienstleistungen und Prozessen durch Informations- und Kommunikationstechnik (IKT)-Hardware, IKT-Software sowie Migration und Portierung von IT-Systemen und IT-Anwendungen
    Beispiele: Digitalisierung von analogen Tätigkeiten, digitale Verbindung von vorher unverbundenen Teilprozessen (Vernetzung)
  • Einführung oder Verbesserung der IT-Sicherheit

Um eine Förderung zu erhalten, müssen die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 4.000€ betragen.

  1. Antragsberechtigung

Die Förderung bekommen kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die in Bayern eine Betriebsstätte haben. Die geförderte Maßnahme muss in dieser Betriebsstätte zum Einsatz kommen.

Kleine Unternehmen sind solche Unternehmen, die weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio.€ haben.

Ein gewerbliches Unternehmen ist ein Gewerbebetrieb iSd § 2 GewStG.

Nicht förderberechtigt sind:

  • Freiberufler, auch wenn sie eine gewerbliche Rechtsform haben (z.B. GmbH & Co. KG)
  • Krankenhäuser, Kliniken, Medizinische Versorgungszentren, Sanatorien und ähnliche Einrichtungen
  • Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur und Fischerei (soweit nicht Verarbeitung und Vermarktung)
  • von der Gewerbesteuer befreite Unternehmen nach § 3 GewStG (Ausnahme: Inklusionsunternehmen und gemeinnützige GmbHs)
  • gemeinnützige GmbHs, Vereine oder andere Organisationen, die nicht ausschließlich wirtschaftlich tätig sind
  • insolvente Unternehmen
  1. Förderfähige Kosten

Gefördert werden nur die Leistungen eines externen Anbieters einschließlich der zur Umsetzung der Maßnahmen notwendigen IKT-Hardware und IKT-Software. Zu diesen Leistungen gehört die Entwicklung, Einführung und Verbesserung der entsprechenden Produkte, Dienstleistungen oder Prozesse. Eine Verbesserung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn bei bestehenden Produkten, Dienstleistungen und Prozessen erstmals digitale Systeme eingesetzt werden oder der Digitalisierungsgrad auf den neuesten Stand erhöht wird. Damit soll der Einsatz einer veralteten Technik verhindert werden.

Die IKT-Hardware umfasst die Technik der Information und Kommunikation. Dazu zählen Computer, Server, Speicher, Sensoren, Datenübertragung über Glasfaser oder Funk, Sender/Empfänger, Internetverbindung, Router, Multiplexer, Firewalls usw.

Die zuwendungsfähigen Leistungen umfassen auch die Einführung der entwickelten Lösungen (z.B. Einrichtung, Installation, individuelle Anpassungen, Programmierungen, Schulungen, technische Dokumentation).

Bei der Verbesserung von Webseiten sind nur solche Aufwendungen förderfähig, die einen erheblichen unmittelbaren Mehrwert für die betrieblichen Abläufe schaffen (z.B. interaktive Einbindung von Kundeneingaben).

Lizenz- und Systemservicegebühren sind für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten (entspricht dem maximalen Bewilligungszeitraum) zuwendungsfähig.

Maßnahmen zum Aufbau eines Informationssicherheitsmanagementsystems im Unternehmen sind dann förderfähig, wenn am Ende ein Zertifikat erreicht wird (z.B. nach ISO 27001) und der Dienstleister von der Deutschen Akkreditierungsstelle anerkannt ist.

Im Rahmen der IT-Sicherheit sind die individuell auf das Unternehmen abgestimmten Lösungen oder die dahingehende Umstellung von einer Standardlösung förderfähig. Auch hier müssen die Leistungen von einem externen Anbieter erbracht werden.

  1. Nicht förderfähige Kosten

Die Aufwendungen für folgende Maßnahmen sind nicht förderfähig:

  • Maßnahmen, die bereits begonnen wurden (rechtsverbindliche Bestellung oder Erteilung eines Auftrags – schriftlich oder mündlich)
  • Standard-Webseiten (herkömmliche Webseiten zur Unternehmens- oder Produktpräsentation ohne tiefe Einbindung in die betrieblichen Abläufe)
  • Standard-Webshops (z.B. Standard-Shop-Templates ohne zusätzliche Anpassungsdienstleistungen)
  • Standard-Online-Marketing-Maßnahmen (z.B. Suchmaschinenoptimierung, Display-Advertising, Content-Marketing, E-Mail-Marketing, Newsletter und CRM-Systeme für Marketing)
  • Standard-Software (z.B. herkömmliche Bürosoftware und Betriebssysteme)
  • Standard-Hardware (z.B. PCs, Laptops, Tablets, Smartphones, Drucker, Telefone, Telefonanlagen inkl. Software und Exchange Server)
  • Server-Hardware inkl. Betriebssystem im Bereich der IT-Sicherheit
  • Ersatzbeschaffungen
  • Geräte, Anlagen und Maschinen inkl. Software, bei denen nicht die weitreichende digitale Weiterverarbeitung der Daten im Vordergrund steht (z.B. Produktionsanlagen, CNC-Fräsmaschinen, Säge-/Abbundmaschinen, Druckmaschinen, Industrieroboter, Automatisierungsanlagen, Oszillografen, Fluorimeter)
  • Maßnahmen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (z.B. digitale Kassen, E-Mail-Archivierung)
  • Leistungen, die für konkrete Maßnahmen im Rahmen einer Beratung, Planung oder Strukturierung des Projekts (Projektbegleitung) erbracht werden
  • IKT-Lösungen, die gegen Entgelt in anderen Unternehmen zum Einsatz kommen sollen und die dort eine förderfähige Maßnahme darstellen (Vermeidung einer Doppelförderung)
  • Maßnahmen, die über Mietkauf und Leasing finanziert werden
  • Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Aufwendungen unter 4.000 €
  • Maßnahmen, die bereits im Rahmen anderer Programme gefördert werden

Da grundsätzlich nur Leistungen externer Anbieter zuwendungsfähig sind, werden Personal-, Verwaltungs- und Reisekosten des Unternehmens sowie eigene Entwicklungskapazitäten nicht berücksichtigt. Kosten für den IT-Sicherheitsbeauftragten bzw. für den Datenschutzbeauftragten sind ebenfalls nicht förderfähig.

Da die geförderte Maßnahme innerhalb von 18 Monaten nach Erlass des Förderbescheids beendet sein muss, werden die im Bewilligungszeitraum anfallenden Lizenzkosten und Systemservicegebühren, die über den Zeitraum von 18 Monaten hinausgehen, nicht gefördert. Hier muss das Angebot des IT-Dienstleisters entsprechend auf 18 Monate aufgeschlüsselt werden.

  1. Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung hängt davon ab, ob Sie einen Digitalbonus Standard oder einen Digitalbonus Plus erhalten.

a. Digitalbonus Standard

Der Digitalbonus Standard beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal aber 10.000 €. Sie können den Digitalbonus Standard für jeden Förderbereich einmal bekommen. Eine Kombination mit dem Digitalbonus Plus ist jedoch nicht möglich.

b. Digitalbonus Plus

Der Digitalbonus Plus wird nur für Maßnahmen mit besonderem Innovationsgehalt gewährt. Er beträgt bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben, maximal aber 50.000 €. Den Digitalbonus Plus können Sie nur einmal bekommen. Sie müssen sich also für einen der beiden Förderbereiche entscheiden.

Ob ein Projekt einen besonders hohen Innovationsgehalt aufweist, ist im Wege einer Gesamtschau zu ermitteln. Folgende Kriterien werden dabei berücksichtigt:

  • Modellcharakter
  • deutlich besserer Digitalisierungsgrad
  • hoher messbarer Mehrwert
  • echte Transformation (neues andersartiges Geschäftsmodell)
  • Bedienung neuer Märkte
  • mit digitalem Produkt/Dienstleistung wird Neuland betreten
  • Produkt/Dienstleistung erhält durch den IKT-Einsatz völlig neue Einsatzmöglichkeiten/Funktionalitäten
  • signifikante Änderung von Pro

Häufig wird der Digitalbonus Plus für die Optimierung von Unternehmensprozessen durch den Einsatz von ERP-, CRM-, Dokumentmanagement- und Warenwirtschaftssystemen gewährt. Ein reiner Lizenzkauf einer auf dem Markt verfügbaren (Branchen-)Software bzw. eine vergleichbare Individualprogrammierung kann per se nicht als innovativ angesehen werden. Eine darüber hinaus gehende innovative Besonderheit der Maßnahme (z.B. technisch besonders anspruchsvolle Lösung, branchenspezifische Besonderheit, hoher Grad an Vernetzung) können ein Projekt zu einem Plus-Projekt machen.

Ob der Digitalbonus Plus in Betracht kommt, sollte vor Antragstellung unbedingt mit der zuständigen Bewilligungsstelle abgeklärt werden.

  1. Verfahren

Den Förderantrag stellen Sie online bei der zuständigen Bezirksregierung (Bewilligungsstelle). Welche Unterlagen Sie hierfür benötigen, entnehmen Sie bitte dem Musterantrag unter Service & Download auf der Homepage des  Bayerischen Wirtschaftsministeriums.

Wichtig: Sie dürfen keinen Antrag stellen, wenn die Maßnahme bereits begonnen wurde. Ein Verstoß kann strafrechtliche Konsequenzen haben (Subventionsbetrug).

Nach dem elektronischen Versand müssen Sie den Antrag ausdrucken und unterschreiben. Dieser unterschriebene Antrag muss innerhalb von vier Wochen per Post an die Bewilligungsstelle geschickt werden. Bei Überschreiten dieser Vier-Wochen-Frist erfolgt keine Förderung.

Nach dem elektronischen Versand erhalten Sie eine Bestätigung per Email. Ab diesem Zeitpunkt können Sie auf eigenes Risiko mit der Maßnahme beginnen und entsprechende Verträge abschließen. Sie müssen nicht den Zuwendungsbescheid abwarten.

Bei einer positiven Entscheidung erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid mit einer De-minimis-Bescheinigung (siehe dazu: häufig gestellte Fragen zu De-minimis). Wenn Sie keine Förderung erhalten, bekommen Sie einen entsprechenden Ablehnungsbescheid.

Die geförderte Maßnahme muss innerhalb des Durchführungs- und Bewilligungszeitraums (maximal 18 Monate) vollständig umgesetzt werden. Dieser Zeitraum wird im Bescheid unter Ziffer 2 festgelegt. Innerhalb dieses Zeitraums müssen auch alle Rechnungen bezahlt werden.

Nach der Durchführung der geförderten Maßnahmen müssen Sie einen Verwendungsnachweis bei der Bewilligungsstelle zur Prüfung einreichen. Das Muster für einen solchen Verwendungsnachweis finden Sie hier.

Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie den Zuschuss.

Neben dem Digitalbonus aus Bayern gibt es übrigens noch weitere Förderprogramme des Bundes, in denen auch Freiberufler oder Mittelständler mit bis zu 499 Beschäftigten gefördert werden können:

  • Go-digital: Das Programm go-digital fördert kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Handwerksbetriebe und freie Berufe mit weniger als 100 Beschäftigten. Gefördert werden Beratungs- und Umsetzungsleistungen in den Bereichen „Digitalisierte Geschäftsprozesse“,

 „Digitale Markterschließung“ und „IT-Sicherheit“. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Bundeswirtschaftsministeriums.

  • Digital jetzt: Zielgruppe des Programms „digital jetzt“ sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, des Handwerks sowie der freien Berufe mit drei bis zu 499 Beschäftigten. Gefördert werden folgende Vorhaben mit Zuschüssen von mindestens 17.000 €: Investitionen in digitale Technologien und die damit verbundenen Prozesse und Implementierungen, Investitionen in Qualifizierungsmaßnahmen für das Personal im Umgang mit digitalen Technologien.

Wichtig!  Die Förderquote ist hier nach Unternehmensgröße gestaffelt. Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie zu begrenzen, gelten für alle bis zum 30.6.2021 eingehenden Anträge höhere Förderquoten. Ab dem 1.7.2021 gelten dann wieder die ursprünglich vorgesehenen Förderquoten. Nähere Informationen zu den Fördermöglichkeiten finden Sie auf der Homepage des Bundeswirtschaftsministeriums.

Waren nach GB senden

Welche Änderungen bei der Umsatzbesteuerung von Warensendungen nach Großbritannien und Nordirland bringt der Brexit mit sich?

  1. Braucht Ihr Unternehmen eine britische EORI-Nummer?

Grundsätzlich gilt: Wer im Vereinigten Königreich (England, Schottland, Wales und Nordirland) eine Einfuhr- oder Ausfuhranmeldung abgibt, muss eine britische EORI-Nummer (Economic Operators´ Registration and Identification number/Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten) beantragen. Diese Nummer ist notwendig, um Zollanmeldungen abgeben zu können. Sie gilt in der gesamten EU.

Die EORI-Nummer hatte in der Vergangenheit die deutsche Zollnummer EU-weit ersetzt. Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs ergeben sich ab 2021 folgende Änderungen:

– Britische EORI-Nummern aus der Zeit vor dem Brexit verlieren ihre Gültigkeit.

– EORI-Nummern, die in einem der Mitgliedstaaten erteilt wurden, verlieren im Vereinigten Königreich ihre Gültigkeit.

Leider habe die Briten den Namen EORI beibehalten, so dass es ab 2021 zwei verschiedene EORI-Nummern gibt. Das eine ist die EU-EORI (die wie bisher in allen Mitgliedstaaten gilt), das andere ist die britische GB-EORI.

Wann muss ein deutsches Unternehmen im Vereinigten Königreich eine Zollanmeldung abgeben? Das ist z.B. dann der Fall, wenn der deutsche Verkäufer DDP (Delivered Duty Paid) vereinbart hat und deshalb die Waren auf eigene Kosten und Gefahr bis zu einem Bestimmungsort im Importland liefern und dabei alle anfallenden Formalitäten erledigen sowie alle Kosten und Einfuhrabgaben tragen muss. Hat das deutsche Unternehmen keine Niederlassung im Vereinigten Königreich, benötigt es einen sog. Zollvertreter, der Zollanmeldungen bei der britischen Zollbehörde anmeldet.

Wann braucht ein deutsches Unternehmen keine GB-EORI? Das ist dann der Fall, wenn der Geschäftspartner in Vereinigten Königreich die Zollabwicklung übernimmt.

  1. Besteuerung des Warenverkehrs

Änderungen für grenzüberschreitende Warensendungen nach Großbritannien (England, Schottland und Wales) ergeben sich vor allem für Online-Händler und Online-Marktplätze.

  1. Benutzen Sie für Ihre Geschäfte in Großbritannien Online-Marktplätze?

Verwendet ein Unternehmen eine Website oder eine Mobiltelefon-App zur Abwicklung seines Warenverkaufs, wird es von den britischen Finanzbehörden als Online-Marktplatz (kurz OMP) eingestuft, wenn folgende Bedingungen alle erfüllt sind:

  • Das Unternehmen legt in irgendeiner Form die Bedingungen für Warenlieferung an den Kunden fest.
  • Es ist in irgendeiner Form an der Autorisierung/Abwicklung von Kundenzahlungen beteiligt.
  • Es ist in irgendeiner Weise an der Warenbestellung bzw. Warenlieferung beteiligt.

Ein Unternehmen wird nicht als OMP eingestuft, wenn es eine der folgenden Leistungen erbringt:

  • Abwicklung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Warenlieferung oder
  • Auflistung der Waren bzw. Werbung dafür oder
  • Weiterleitung oder Vermittlung von Kunden an andere Websites/Mobiltelefon-Apps, auf denen Waren zum Verkauf angeboten werden, ohne dass das weiterleitende Unternehmen selbst in die nachfolgenden Umsätze eingebunden ist.

Ob Sie für Ihre Geschäfte OMPs benutzen, sollten Sie unbedingt klären. Bitte wenden Sie sich hierfür an einen Rechtsanwalt. Evtl. können auch die Berufsverbände bzw. entsprechende Interessensvertretungen hierzu Auskunft geben.

  1. Liefern Sie Waren direkt nach Großbritannien?

Waren werden direkt nach Großbritannien geliefert, wenn sie sich zum Zeitpunkt des Verkaufs außerhalb von Großbritannien befinden und später nach Großbritannien importiert werden. Die umsatzsteuerliche Behandlung hängt ab vom Wert der Sendung. Als Warengrenzwert wurden hier £ 135 festgelegt, was auch dem Grenzwert für die Zollbefreiung entspricht. Dieser Grenzwert basiert auf dem Netto-Verkaufspreis. Sind Transport- und Versicherungskosten nicht im Verkaufspreis inbegriffen und werden sie gesondert auf der Rechnung ausgewiesen, bleiben sie bei der Berechnung außen vor ebenso wie andere Steuern und Abgaben. Der Warengrenzwert gilt für den Gesamtwert der Sendung und nicht für die einzelnen Waren innerhalb der Sendung.

  • Überschreitet der Wert der Sendung £ 135 nicht und hat der Kunde keine britische Umsatzsteuernummer?

Für die Warensendung fällt keine britische Einfuhrumsatzsteuer an, sondern britische Umsatzsteuer wird zum Zeitpunkt des Verkaufs erhoben. Dies gilt auch für Kleinbetragssendungen bis £ 15, die nach der bisherigen Regelung als Import steuerbefreit waren.

Erforderlich sind Importanmeldungen und ordnungsgemäße Rechnungen mit britischer Umsatzsteuer. Wie diese Rechnungen aussehen müssen, hängt davon ab, wer Steuerschuldner ist. Dies wiederum hängt davon ab, ob die Lieferung durch einen OMP (siehe Punkt 1.a.) unterstützt wird:

  • Ist keine OMP beteiligt, schuldet das deutsche Unternehmen (Händler) die britische Umsatzsteuer. Unbedingt erforderlich ist hier eine britische Umsatzsteuerregistrierung; ist das Unternehmen nach den bisherigen Regelungen bereits zur britischen Umsatzsteuer registriert (z.B. bei Versandhandelsgeschäften), reicht dies in der Regel aus. Der Händler muss sicherstellen, dass der Warensendung eine Kopie der Umsatzsteuerrechnungen beigefügt ist oder von einem Zollagenten elektronisch hochgeladen wird.
  • Ist eine OMP beteiligt, gilt die OMP aus umsatzsteuerlicher Sicht als Lieferer und ist damit Steuerschuldner. In diesem Fall muss sich der deutsche Händler nicht zu britischen Umsatzsteuer registrieren lassen.

Die Regelungen gelten unabhängig davon, wo der Händler bzw. der OMP ansässig ist. Es kommt nur darauf an, dass sich die Waren zum Verkaufszeitpunkt außerhalb von Großbritannien befinden. Die Regelungen gelten nicht für verbrauchsteuerpflichtige Waren, Geschenke und bestimmte Leistungen aus Jersey und Guernsey.

  • Überschreitet der Wert der Sendung £ 135 nicht und hat der Kunde eine britische Umsatzsteuernummer?

Teilt der Kunde dem Händler bzw. dem OMP seine britische Umsatzsteuernummer mit, wird der Kunde Steuerschuldner (Reverse-Charge-Verfahren). Hier muss dann die Rechnung einen Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren enthalten.

  • Überschreitet der Wert der Sendung die Grenze von £ 135?

Bei einem Warenwert von mehr als £ 135 fallen Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Zölle an. Wer Steuerschuldner ist, hängt von den Vereinbarungen zwischen dem Händler und seinem Kunden ab. In der Regel schuldet der Kunde die Einfuhrumsatzsteuer/Zölle – für den Händler sind die Lieferungen nicht in Großbritannien steuerpflichtig. In der Regel führt er hier nur steuerfreie Exporte aus.

Etwas anderes gilt, wenn der Händler die Einfuhr anmeldet: dann schuldet er die Einfuhrumsatzsteuer/Zölle. Ist er zur britischen Umsatzsteuer registriert, kann er die Einfuhrumsatzsteuer in der britischen Umsatzsteuererklärung zusammen mit dem Vorsteuerabzug melden (Saldierung beider Positionen ähnlich dem Reverse-Charge-Verfahren). Die Lieferung selbst unterliegt der britischen Umsatzsteuer.

  1. Liefern Sie Waren, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits nach Großbritannien importiert wurden und dort gelagert werden?

In diesem Fall gibt es keine £ 135-Grenze und der Händler muss sich zwingend zur britischen Umsatzsteuer registrieren lassen.

  • Ist keine OMP beteiligt?

Der Händler ist Steuerschuldner und muss den Umsatz mit britischer Umsatzsteuer abrechnen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kunde eine britische Umsatzsteuernummer hat oder nicht.

  • Ist eine OMP beteiligt und hat der Kunde eine britische Umsatzsteuernummer?

Der Händler ist Steuerschuldner und muss den Umsatz mit britischer Umsatzsteuer abrechnen. Dazu muss der OMP dem Händler die britische Umsatzsteuernummer des Kunden mitteilen.

  • Ist eine OMP beteiligt und hat der Kunde keine britische Umsatzsteuernummer?

Beim Warenverkauf ist der OMP Steuerschuldner, d.h. er versteuert die Lieferung an den britischen Kunden und führt die britische Umsatzsteuer ab. Der Händler erklärt im Zeitpunkt des Verkaufs einen fiktiven Umsatz an den OMP, der dem Nullprozentsteuersatz unterliegt. Diesen Nullprozentumsatz muss der Händler in seiner britischen Umsatzsteuererklärung erfassen.

Beim Import der Ware, der zeitlich vor dem Verkauf erfolgt ist, muss der Händler die Einfuhrumsatzsteuer in der britischen Umsatzsteuererklärung zusammen mit dem Vorsteuerabzug melden.

  1. Liefern Sie Waren nach Nordirland?

Nordirland bleibt weiterhin im Geltungsbereich des europäischen Umsatzsteuerrechts. Werden Waren aus der EU nach Nordirland an Kunden geliefert, die dort zur Umsatzsteuer registriert sind, liegt in der Regel eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor. Bei Lieferungen aus Nicht-EU-Ländern bzw. an Kunden ohne britische Umsatzsteuernummer gelten besondere Regelungen. Sollten Sie dazu Fragen habe, bitten wir Sie, sich persönlich mit uns in Verbindung zu setzen.

Wie Sie inzwischen bemerkt haben, stellen sich im Zusammenhang mit der Umsatzbesteuerung von Warenlieferungen sehr viele Fragen. Unsere Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Steuern nach Brexit

Neben dem allesbeherrschenden Thema Corona gibt es derzeit tatsächlich auch noch andere steuerlich interessante Bereiche. Als Beispiel ist hier der Brexit zu nennen, dessen Folgen im Steuerrecht, insbesondere im Umsatzsteuerrecht, spürbar sind. Mit dem Ende der Übergangsphase unterliegen grenzüberschreitende Warenlieferungen und die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen ab dem 1.1.2021 nicht mehr dem europäischen Umsatzsteuerrecht. Freizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit gehören der Vergangenheit an – innergemeinschaftliche Lieferungen gibt es nicht mehr. Welche umsatzsteuerlichen Auswirkungen hat der Brexit etwa auf die Dienstleistungen?

Wir stellen Ihnen die wichtigsten Punkte vor:

1. Besteuerung von Dienstleistungen
Mit Ablauf der Übergangsphase gibt es im Vereinigten Königreich (England, Schottland, Wales und Nordirland) keine Dienstleistungsfreiheit mehr. Umsatzsteuerrechtlich ist es als Drittlandsgebiet iSd § 1 Abs. 2a S. 3 UStG anzusehen. Dienstleistungen mit Großbritannien sind nach den für das
Drittlandsgebiet geltenden Vorschriften zu besteuern. Ausnahmen für Nordirland (wie z.B. beim Warenverkehr) gibt es hier nicht. Dienstleistungen sind dann in Deutschland nicht steuerbar (wie
bisher auch schon), sie müssen aber im Vereinigten Königreich nach den dortigen Regelungen versteuert werden.
a. Reverse-Charge-Verfahren (sog. B2B-Regel)
Wie bisher auch gilt das britische Reverse-Charge-Verfahren bei bestimmten Dienstleistungen (sog.B2B Leistungen). In diesem Fall muss der Leistungsempfänger (Kunde) und nicht der leistende
Unternehmer die Umsatzsteuer entrichten. Der leistende Unternehmer stellt dem Leistungsempfänger nur das Nettoentgelt in Rechnung. Der Kunde muss dann die entsprechende Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Ist der Leistungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt, kann er den Betrag aber auch selbst wieder als Vorsteuer geltend machen. Das Reverse-Charge-Verfahren gilt im Übrigen nur bei Leistungen an Unternehmen, nicht aber an Privatpersonen. Beispiele für Leistungen eines deutschen Unternehmens an einen Kunden im Vereinigten Königreich, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen:
– Beratungsleistungen
– Marketingleistungen
– Elektronische Leistungen (z.B. Zurverfügungstellung von Software)

Wichtig! Bevor Ihr Unternehmen das Reverse-Charge-Verfahren anwendet, müssen Sie überprüfen, ob Ihr Kunde ein Unternehmen und keine Privatperson ist. So können sie z.B. bei der britischen
Finanzbehörde HMRC überprüfen, ob die Umsatzsteuernummer Ihres britischen Kunden gültig ist.
Wichtig! Auf Ihrer Rechnung muss ein Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren enthalten sein sowie ein Hinweis auf den Übergang der Umsatzsteuerschuld.

b. Leistungen an Grundstücken und Gebäuden
Bei Leistungen an Grundstücken und Gebäuden gilt grundsätzlich, dass die Leistung dort erbracht wird, wo das Grundstück liegt. Das gilt unabhängig davon, wo Ihr Unternehmen oder Ihr Kunde ansässig ist. Liegt das Grundstück im Vereinigten Königreich, ist die grundstücksbezogene Leistung auch dort steuerbar. Ist der Geschäftskunde dort auch ansässig und besitzt er eine britische
Umsatzsteuernummer, ist das britische Reverse-Charge-Verfahren anwendbar. Das bedeutet, dass Ihr Unternehmen (sofern es nicht im Vereinigten Königreich ansässig ist) in der Regel keine umsatzsteuerrechtlichen Pflichten nach englischem Recht erfüllen muss. Schwieriger wird es bei allen anderen Kunden (Privatperson, nicht im Vereinigten Königreich ansässiger Geschäftskunde, im Vereinigten Königreich ansässiger Geschäftskunde ohne britische
Umsatzsteuernummer). Ihr Unternehmen muss sich dann in der Regel zur britischen Umsatzsteuer registrieren und mit britischer Umsatzsteuer abrechnen.

Wichtig! Für bestimmte Bauleistungen findet ab dem 1.3.2021 ein besonderes inländisches Reverse Charge-Verfahren statt. Bei Bedarf können wir nähere Einzelheiten dazu in einem persönlichen
Gespräch klären.

c. Regelung „Use and Enjoyment“ bei bestimmten Dienstleistungen
Die „Use and Enjoyment“ Regelung gilt ausschließlich für folgende Dienstleistungen:
– Vermietung von Waren (incl. Langzeitvermietung von Transportmitteln)
– elektronisch erbrachte Dienstleistungen (nur B2B)
– Telekommunikationsleistungen (nur B2B)
– Warenreparaturen im Rahmen eines Versicherungsanspruchs (nur B2B)
– Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
Die Regelung greift nur dann, wenn der Ort der Leistung nicht mit dem Ort der tatsächlichen Nutzung übereinstimmt. Damit soll sichergestellt werden, dass die Besteuerung dort stattfindet, wo die
Dienstleistung genutzt oder ausgewertet wird. Sollte Ihr Unternehmen nach einer ersten Einschätzung solche Dienstleistungen erbringen, empfiehlt es sich, weitere Einzelheiten persönlich zu besprechen.

d. Leistungen im Zusammenhang mit einer öffentlich zugänglichen Veranstaltung
Die Organisation von Veranstaltungen unterfällt grundsätzlich dem Reverse-Charge-Verfahren. Verkauft Ihr Unternehmen aber z.B. nur Eintrittskarten für eine öffentlich zugängliche Veranstaltung
(Ausstellungen, Messen, Seminare u.ä.), ist die Leistung im Vereinigten Königreich steuerbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eintrittskarten an Geschäftskunden oder an Privatpersonen verkauft werden. Was Ihr Unternehmen steuerlich beachten muss, hängt davon ab, ob sie die Eintrittsberechtigung an einen im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmer verkaufen, der zur britischen Umsatzsteuer registriert ist. Ist dies der Fall, findet das britische Reverse-Charge-Verfahren Anwendung. Damit bestehen für Sie in der Regel keine umsatzsteuerlichen Pflichten im Vereinigten Königreich. Bei allen anderen Kunden (Privatkunden, nicht im Vereinigten Königreich ansässige Geschäftskunden, im
Vereinigten Königreich ansässige Geschäftskunden ohne britische Umsatzsteuernummer) müssen Sie sich grundsätzlich zur britischen Umsatzsteuer registrieren und mit britischer Umsatzsteuer
abrechnen.

e. Restaurations- und Verpflegungsleistungen
Auch hier gilt, dass die Leistung im Vereinigten Königreich steuerbar ist, wenn sie dort erbracht wird. Das britische Reverse-Charge-Verfahren findet auch hier Anwendung, wenn der Geschäftskunde im Vereinigten Königreich ansässig und zur britischen Umsatzsteuer registriert ist. In allen anderen Fällen
muss sich Ihr Unternehmen zur britischen Umsatzsteuer registrieren lassen und mit britischer Umsatzsteuer abrechnen.

f. Elektronische Leistungen an Privatkunden

Zu den elektronischen Leistungen gehören beispielsweise:
– Radio- und Fernsehübertragungsleistungen
– Telekommunikationsleistungen
– Webinare
– Bereitstellung von Websites oder Web-Hosting-Diensten
– Fernwartung von Programmen und Geräten
– elektronische Zurverfügungstellung von Software und Software-Updates
– elektronische Zurverfügungstellung von digitalen Bildern oder Text (z.B. Fotos, E-Books und andere digitale Dokumente)

Erbringt das deutsche Unternehmen solche Leistungen an Privatkunden im Vereinigten Königreich, sind sie dort auch steuerbar. Das deutsche Unternehmen muss sich zur britischen Umsatzsteuer registrieren und britische Umsatzsteuer abführen. Wichtig! Das sog. MOSS-Verfahren darf für elektronische Leistungen ab dem 1.1.2021 nicht mehr verwendet werden. Für ab dem 1.1.2021 auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen mit Privatleuten im Vereinigten Königreich müssen sich die betroffenen Unternehmen vor Ort steuerlich registrieren, sofern sie die von Großbritannien festgesetzten Bagatellgrenzen überschreiten. Insoweit wirkt sich der Brexit spürbar negativ aus.

g. Sonstige Leistungen an Privatkunden (sog. B2C-Regel)
Die B2C-Grundregel lautet: Umsatzsteuerrechtlich ist der Ort der Leistung dort, wo das leistende Unternehmen seinen Sitz hat, unabhängig von der Ansässigkeit des Privatkunden. In diesem Fall unterliegen die Leistungen grundsätzlich nicht der britischen Umsatzsteuer. Stattdessen ist die Leistung nach deutschem Umsatzsteuerrecht in Deutschland zu versteuern. Von der Grundregel gibt es aber eine Vielzahl von Ausnahmen! Dazu gehören etwa – wie oben dargestellt – Leistungen an Grundstücken, die „Use-and-Enjoyment“-Regelung, Vermietung von Transportmitteln, elektronisch erbrachte Leistungen und Leistungen in Zusammenhang mit Veranstaltungen. Zu steuerrechtlichen Problemen kann es bei Katalogleistungen nach § 3a Abs. 4 UStG kommen. Dazu gehören etwa Übersetzungs- und Beratungsdienstleistungen an britische Privatkunden. Nach
deutschem Verständnis sind diese Leistungen dort steuerbar, wo der Privatkunde ansässig ist. Die Leistungen sind damit nicht in Deutschland, sondern im Vereinigten Königreich steuerbar. Nach Auskunft der Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer liegt nach britischem Umsatzsteuerrecht der Ort der Leistung aber dort, wo der Leistende ansässig ist – in unserem Fall damit in Deutschland. Bei solchen Leistungen könnte es also dazu kommen, dass die Leistung weder in Deutschland noch im Vereinigten Königreich steuerbar wäre. Wie diese Problematik gelöst wird, ist derzeit noch nicht absehbar.

2. Vorsteuervergütungsverfahren
Für Unternehmen, die im Vereinigten Königreich nicht umsatzsteuerpflichtig sind, dort aber Vorsteuern gezahlt haben, können sich diese Vorsteuern im sog. Vorsteuervergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern erstatten lassen. Wichtig! Anträge auf Erstattung von Vorsteuern, die vor dem 1.1.2021 von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Vereinigten Königreich gezahlt wurden, sind bis zum 31.3.2021 beim Bundezentralamt für Steuern zu stellen. Für den Vergütungszeitraum 2020 endet die Antragsfrist damit nicht am 30.9.2021, sondern sechs Monate früher! Die Vergütung von Vorsteuerbeträgen, die nach dem 31.12.2020 entstehen, sind grundsätzlich bei der Erstattungsbehörde des Vereinigten Königreichs nach den dort geltenden Regelungen für Unternehmen, die außerhalb des Vereinigten Königreichs ansässig sind, zu beantragen. Eine Ausnahme gilt hier für Nordirland im Hinblick auf Vorsteuern aus Warenbezügen: Erstattungsanträge sind insoweit an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten (sofern der Händler nicht in Großbritannien umsatzsteuerpflichtig ist und im Rahmen der britischen Umsatzsteuererklärung die Vorsteuer geltend machen kann). Weitere Informationen hierzu gibt es auf der Homepage des Bundeszentralamts unter der Rubrik Unternehmen – Umsatzsteuer – Vorsteuervergütungsverfahren.

Angesichts der Komplexität des Themas haben wir uns auf die Grundzüge beschränkt. Wir sind uns bewusst, dass in der Praxis noch viele Details geklärt werden müssen. Unsere Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sollen Ihnen lediglich einen ersten Einblick in die Problematik geben. Bitte sprechen Sie uns persönlich an, damit wir Ihre Fragen konkret beantworten können.

Neues Jahr, neue Regeln

Auch wenn das Jahr 2020 ein besonderes war und viele Dinge anders als gewohnt gelaufen sind, gibt es auch heuer wieder ein Jahressteuergesetz und damit wieder ein paar steuerrechtliche Änderungen. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten, aber wir möchten schon vorab die wichtigsten Punkte vorstellen. Auch dieses Gesetz steht im Zeichen der Corona-Pandemie. Folgende Änderungen sind geplant:

  1. Homeoffice-Pauschale

Das Arbeiten von zu Hause aus soll in Pandemiezeiten unterstützt werden – und zwar unabhängig vom Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers. Die Pauschale beträgt 5 € pro Tag im Homeoffice, höchstens aber 600 € im Jahr (dh für max. 120 Tage Homeoffice). Kann der Arbeitnehmer ein häusliches Arbeitszimmer nachweisen, kann er wie gewohnt weiterhin die Werbungskosten dafür geltend machen; hier greift die Pauschale nicht, so dass sich hier auch nichts ändert.

Einen Wermutstropfen gibt es aber: Die Homeoffice-Pauschale wird in die sog. Werbungskostenpauschale eingerechnet und soll nicht zusätzlich gewährt werden. Diese Werbungskostenpauschale iHv derzeit 1.000 € wird bei Arbeitnehmern automatisch bei der Steuerberechnung abgezogen und soll typische Werbungskosten – wie zB Fahrtkosten oder Weiterbildungen – abdecken. Wenn höhere Werbungskosten nachgewiesen werden, etwa weil die Fahrtkosten sehr hoch sind, kann der Arbeitnehmer den höheren Betrag steuermindernd geltend machen.

Die Homeoffice-Pauschale gibt es nur für die Jahre 2020 und 2021. Wie es danach weitergeht, bleibt abzuwarten.

  1. Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld weiterhin steuerfrei

Bis Ende 2021 wird die Regelung des § 3 Nr. 28a EStG verlängert, wonach Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld steuerfrei bleiben. Die Steuerfreiheit war im Zuge der Corona-Pandemie eingeführt worden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden. Die Steuerfreiheit wird jetzt im bestehenden Umfang auf die Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres 2021 ausgedehnt.

  1. Besteuerung von Mieteinnahmen

Bisher kann der Vermieter Werbungskosten bei seinen Vermietungseinkünften nur dann steuerlich geltend machen, wenn die Miete mindestens 60 % der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Diese Grenze sinkt jetzt auf 50 %. Damit soll verhindert werden, dass Vermieter aus rein steuerlichen Gründen die Miete erhöhen. Die neue Grenze soll erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2021 gelten.

  1. Erhöhung der Übungsleiterpauschale/Ehrenamtspauschale

Ab 2021 soll die Übungsleiterpauschale von derzeit 2.400 € auf 3.000 € erhöht werden und die Ehrenamtspauschale von 720 € auf 840 €. Bis zur jeweiligen Höhe sind die Einnahmen steuerfrei.

  1. Vereinfachter Spendennachweis

Bis zu einem Betrag von 300 € (derzeit 200 €) wird ein vereinfachter Spendennachweis möglich. Bis zu dieser Höhe ist dann kein förmlicher Spendennachweis erforderlich, sondern es reicht zB der Kontoausauszug der Bank als Nachweis aus. Die neue Obergrenze gilt ab 2021.

Hinweis: Wurde die Spende an bestimmte Organisationen geleistet, um von Corona Betroffenen zu helfen, gilt der vereinfachte Spendennachweis ohne betragsmäßige Begrenzung (s.a. BMF-Schreiben vom 9.4.2020). Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, muss im Einzelfall geklärt werden.

  1. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

In unserer Mandantenmitteilung vom 29.6.2020 haben wir darüber berichtet, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4.008 € erhöht wurde. Ursprünglich war die Erhöhung auf 2020 und 2021 befristet. Diese Befristung wird jetzt aufgehoben, so dass der erhöhte Entlastungsbetrag auch ab 2022 weiterhin gilt.

  1. Erhöhung der steuerfreien Sachbezugsgrenze

Ab 2022 wird die steuerfreie Sachbezugsgrenze für alle Beschäftigten von 44 € auf 50 € erhöht.

  1. Mehr Zeit für Zahlung des steuerfreien Corona-Bonus

Wie Sie bereits wissen, ist der aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Bonus bis zur Höhe von 1.500 € steuerfrei. Die Steuerbefreiung war bisher bis 31.12.2020 befristet, dh der Corona-Bonus konnte nur bis 31.12.2020 steuerfrei ausbezahlt werden. Diese Frist wird nun bis 30.6.2021 verlängert. Damit kann zB auch im Januar 2021 noch ein (Teil-)Betrag steuerfrei ausgezahlt werden. Aber Achtung! Die Fristverlängerung führt nicht dazu, dass der Corona-Bonus im ersten Halbjahr 2021 noch einmal iHv 1.500 € steuerfrei gewährt werden kann. Es bleibt dabei, dass der Bonus nur insgesamt einmal bis zur Höhe von 1.500 € steuerfrei bleibt. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung dieser steuerfreien Zusatzleistung wurde gestreckt!

  1. Änderungen bei der Anrechnung von Verlusten aus Termingeschäften

Die bisherige Verrechnungsbeschränkung iHv 10.000 € wird auf 20.000 € angehoben.

  1. Weitere Änderungen außerhalb des JStG 2020
  • Ab 2021 steigt das Kindergeld um 15 € pro Monat. Es beträgt damit für das erste und zweite Kind jeweils 219 €, für das dritte Kind 225 € und ab dem vierten Kind 250 € pro Monat. Der Kinderfreibetrag steigt von 5.172 € auf 5.460 €.
  • Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf eines Kindes wird um 288 € auf 2.928 € angehoben (je Elternteil: 1.464 €).
  • Der steuerliche Grundfreibetrag beträgt für 2021 9.744 € und für 2022 9.984 €.
  • Ab 2021 werden die Behinderten-Pauschbeträge Bei einem Grad der Behinderung von 100 beträgt dann zB der Pauschbetrag 2.840 €. Der Pauschbetrag wird bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (statt bisher 25) gewährt. Neu eingeführt wird eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale. Über diese Fahrkostenpauschale hinaus können dann keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten mehr als außergewöhnliche Belastung steuermindern geltend gemacht werden.
  • Ab 2021 wird auch der Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 auf 1.800 € erhöht. Außerdem wird ein Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 (600 €) und 3 (1.100 €) neu eingeführt.
  1. Änderungen des Umsatzsteuersatzes

Abschließend möchten wir Sie noch daran erinnern, dass ab dem 1.1.2021 wieder die „alten“ Umsatzsteuersätze gelten. Der Regelsteuersatz beträgt dann wieder 19 % und der ermäßigte Steuersatz 7 %.