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Leichter zum Kurzarbeitergeld bis Jahresende

5. Oktober 2021/in Corona-Pandemie

Die meisten Bereiche der Wirtschaft können durchatmen, es geht wieder bergauf. Einigen Branchen machen die coronabedingten Einschränkungen weiterhin zu schaffen. Ein Grund für  die Bundesregierung die Neustarthilfe Plus und die Überbrückungshilfe III Plus bis zum Jahresende zu verlängern. Wir haben alle aktuellen Änderungen zusammengefasst:

  1. Änderungsanträge für Neustarthilfe möglich

Prüfende Dritte (z.B. Steuerberater, Rechtsanwalt) können jetzt Änderungsanträge bei der Neustarthilfe stellen. Das betrifft solche Fälle, in denen auch der Antrag selbst über den prüfenden Dritten gestellt wurde.

Hintergrund: Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige, kleine Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aller Wirtschaftszweige unterstützt, die im Förderzeitraum 1.1.2021 bis 30.6.2021 coronabedingt hohe Umsatzeinbrüche, aber nur geringe betriebliche Fixkosten hatten. Für die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III kommen sie daher nicht in Frage. Weitere Einzelheiten finden Sie auf unserer Homepage und auf der Homepage des Bundeswirtschaftsministeriums.

Die Neustarthilfe kann entweder der Steuerpflichtige selbst (sog. Direktantrag) oder ein prüfender Dritter stellen. Änderungsanträge sind in beiden Fällen bis 31.10.2021 möglich.

In welchen Fällen ist ein Änderungsantrag sinnvoll? Grundsätzlich gibt es zwei Fallkonstellationen, die u.U. zu einer deutlichen Veränderung der Bemessungsgrundlage der Hilfsprogramme führen können:

  • Antragskonditionen wurden verbessert (z.B. durch Aufnahme neuer Erstattungstatbestände) oder der Beihilferahmen wurde ausgeweitet (z.B. durch Erhöhung der maximalen Förderhöhe).
  • Ihre Umsatzprognose bzw. Fixkostenkalkulation muss geändert werden oder Sie entscheiden sich, Landesprogramme zu beantragen.

Im Falle einer solchen Veränderung der Bemessungsgrundlage können die entsprechenden Angaben über den Änderungsantrag im elektronischen Antragsverfahren korrigiert werden. Eine Veränderung der Bemessungsgrundlage kann zu einer Anpassung der Höhe der Förderleistung führen.

Im Übrigen kann auch die Kontoverbindung über einen Änderungsantrag korrigiert werden.

  1. Verlängerung der Neustarthilfe Plus bis Ende 2021

Die Neustarthilfe Plus für Selbständige wird bis 31.12.2021 verlängert. Damit können Soloselbständige, die pandemiebedingt weiterhin Umsatzausfälle haben, für die Monate Oktober bis Dezember 2021 zusätzlich bis zu 4.500 € Unterstützung erhalten. Die Einzelheiten dazu werden erst noch überarbeitet und demnächst veröffentlicht. Eine Antragstellung für diese Monate ist derzeit noch nicht möglich!

Für den Zeitraum Juli bis September 2021 können jetzt übrigens (soweit erforderlich) Änderungsanträge zu bewilligten oder teilbewilligten Anträgen gestellt und Kontoverbindungen korrigiert werden.

  1. Schadensausgleich auch bei der Überbrückungshilfe III Plus möglich

Mit der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich“ kann der Förderspielraum im Rahmen der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus erweitert werden. Stützt sich ein Unternehmen auf alle vier (derzeit gültigen) Beihilferegimes, kann es – sofern alle beihilferechtlichen Voraussetzungen vorliegen – im Rahmen der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus eine Förderung in Höhe von insgesamt bis zu 52 Mio. € erhalten:

max. 40 Mio. € auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich

max. 10 Mio. € auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020

max. 1,8 Mio. € auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020

max. 200.000 € auf Grundlage der De-minimis-Verordnung

Selbstverständlich muss dafür ein entsprechender Förderanspruch nach den Programmbedingungen der Überbrückungshilfe III bzw. der Überbrückungshilfe III Plus bestehen!

Prüfende Dritte können nun den Schadensausgleich auch bei der Überbrückungshilfe III Plus beantragen.

  1. Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus bis Ende 2021

Die Überbrückungshilfe III Plus wird bis 31.12.2021 (bisher: 30.9.2021) verlängert. Inhaltlich lehnt sie sich an die Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021 an. Voraussetzung ist auch hier, dass das Unternehmen einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % hat. Anträge können wieder über einen prüfenden Dritten gestellt werden.

Hinweis: Die Restart-Prämie, die im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021 gezahlt wurde, gibt es für den verlängerten Zeitraum ab Oktober 2021 nicht mehr. Der Eigenkapitalzuschuss wird demgegenüber weiterhin ausbezahlt an solche Unternehmen, die von der Pandemie besonders stark und dauerhaft betroffen sind.

Weitere Einzelheiten werden demnächst bekanntgegeben. Eine Antragstellung ist derzeit noch nicht möglich!

  1. Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld bis 31.12.2021

Die pandemiebedingten Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld gelten bis einschließlich 31.12.2021. Bislang galt dies nur für Betriebe, die die Kurzarbeit bis zum 30.9.2021 eingeführt haben. Jetzt gelten die Erleichterungen für alle Betriebe unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung von Kurzarbeit. Denn mit der „Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ wird die Stichtagsregelung zum 30.9.2021 aufgehoben. Damit werden den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge über September 2021 hinaus bis Ende 2021 weiter voll erstattet – und zwar auch dann, wenn mit der Kurzarbeit erst ab Oktober 2021 oder später begonnen wird.

Die übrigen Bedingungen für den erleichterten Zugang zum Kurarbeitergeld bleiben im bisherigen Umfang bestehen:

  • Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sind, beträgt mindestens 10 %
  • Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
  • Gilt auch für Leiharbeitnehmer

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Bundesarbeitsministeriums.

  1. Wechsel von der Überbrückungshilfe III zur Neustarthilfe und umgekehrt

Seit kurzem ist außerdem ein Wechsel von der Überbrückungshilfe III zur Neustarthilfe und umgekehrt möglich. Die Einzelheiten ergeben sich aus den FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums zur Corona-Überbrückungshilfe III unter Punkt 6 (Stand 27.8.2021). Hier die wichtigsten Punkte:

Von dem nachträglichen Wahlrecht kann jeder Antragsteller Gebrauch machen, der in beiden Programmen antragsberechtigt ist. Voraussetzung ist, dass im Rahmen eines dieser beiden Programme bereits ein Antrag gestellt und bewilligt wurde. Zudem muss der Antragsteller eine Erklärung abgeben, dass er auf jegliche Ansprüche im Rahmen des ursprünglich ausgewählten Programmes verzichtet. Mit Zugang dieser Verzichtserklärung verliert der ursprüngliche Bescheid seine Wirksamkeit.

Ein grundsätzlicher Unterschied zwischen den Programmen ist, dass die Förderhöhe bei der Neustarthilfe direkt vom Umsatz im Referenz- und im Förderzeitraum abhängt, während die Förderhöhe bei der Überbrückungshilfe III zusätzlich an die Höhe der Fixkosten im Förderzeitraum gebunden ist.

Ein Wechsel von der Neustarthilfe in die Überbrückungshilfe III könnte daher u.a. in solchen Fällen vorteilhaft sein, in denen die Fixkosten im Förderzeitraum höher liegen als bei der ursprünglichen Antragstellung angenommen. Zudem wurde im Rahmen der Überbrückungshilfe III nachträglich die Förderfähigkeit von Investitionen in die Digitalisierung eingeführt. Wurden entsprechende Investitionen im Förderzeitraum vorgenommen, könnte ebenfalls ein Wechsel von der Neustarthilfe in die Überbrückungshilfe III zu einer höheren Förderung führen.

Ein Wechsel von der Überbrückungshilfe III in die Neustarthilfe könnte u.a. in Fällen vorteilhaft sein, in denen die Fixkosten im Förderzeitraum geringer ausfallen als bei der ursprünglichen Antragstellung angenommen.

Grundsätzlich hängt die Förderhöhe in beiden Programmen vom Umsatzrückgang im Förderzeitraum ab. Sollte der im Förderzeitraum realisierte Umsatzrückgang vom erwarteten Umsatzrückgang erheblich abweichen, kann es ebenfalls möglich sein, dass entgegen der ursprünglichen Erwartung das jeweils andere Programm für den Antragsteller vorteilhafter ist.

Im Ergebnis kann aus unserer Sicht keine pauschale Aussage getroffen werden, wann sich ein Wechsel lohnt. Da die Neustarthilfe maximal 7.500 € beträgt, ist der Wechsel in der Regel nur für Soloselbständige mit geringen Fixkosten interessant.

Das Wahlrecht kann entweder bis zum Ende der Antragsfrist am 31.10.2021 aus (sog. Phase 1, Regelverfahren) oder im Zeitraum der Endabrechnung der Neustarthilfe oder im Zeitraum der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe III (sog. Phase 2) ausgeübt werden.

Wenn der Antragsteller sich bereits entschieden hat, sein Wahlrecht auszuüben, sollte er dies nach den Empfehlungen des Bundeswirtschaftsministeriums bereits bis 31.10.2021 (Phase 1) tun. Denn voraussichtlich wird hier der Antragsprozess einfacher gestaltet sein.

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